TE Vwgh Beschluss 2009/1/23 2009/02/0003

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag der MF in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2008/02/0236, erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286/2008, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag der MF in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2008/02/0236, erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286 aus 2008,, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0236, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286/2008, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG ein, weil die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 2008 nicht fristgerecht nachgekommen war. Mit hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0236, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286 aus 2008,, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein, weil die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 2008 nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit einem am 30. Dezember 2008 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrte die Antragstellerin erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, dass sie längere Zeit und auch jetzt noch durch einen Unfall krankheitsbedingt im "Krankenstand" sei, und stellte gleichzeitig den Antrag, diese Frist bis zum 28. Februar 2009 zu verlängern. Sie legte eine Krankenstandsbestätigung der Dr. C, Ärztin für Allgemeinmedizin bei, wonach vom 2. bis 20. November 2008 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei, und kündigte an, die Bestätigung über die noch andauernde Erkrankung nachzureichen.

Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise: Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde Paragraph 46, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. (2)Absatz 2,...
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, ... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  4. (4)Absatz 4,Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.Über den Antrag ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5,..."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN).

In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. den genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN). Dem Vorbringen der Antragstellerin ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sie in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, das ihre Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte. In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche , den genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN). Dem Vorbringen der Antragstellerin ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sie in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, das ihre Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher das Vorbringen der Antragstellerin keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gegenständlichen Frist dar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.

Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008). Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008).

Wien, am 23. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020003.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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