TE Vwgh Beschluss 2009/1/23 2008/02/0330

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des G S in S A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. November 2007, Zl. KUVS-1264/5/2007, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Mai 2006 um 18.15 Uhr an einem näher genannten Ort auf der A-2 Südautobahn ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 106/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 106/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 21. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in mehreren Punkten aufgetragen.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 legte der Beschwerdeführer die aufgetragene Beschwerdeergänzung vor. Darin wird u.a. geltend gemacht, es sei augenscheinlich kein faires Verfahren erfolgt, zumal die belangte Behörde ohne Hinterfragung des wahren Sachverhaltes das Straferkenntnis der Unterinstanz bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt, weil nicht zuletzt durch das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage getreten sei, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 legte der Beschwerdeführer die aufgetragene Beschwerdeergänzung vor. Darin wird u.a. geltend gemacht, es sei augenscheinlich kein faires Verfahren erfolgt, zumal die belangte Behörde ohne Hinterfragung des wahren Sachverhaltes das Straferkenntnis der Unterinstanz bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt, weil nicht zuletzt durch das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage getreten sei, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche.

Ferner wird in der ergänzten Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) dadurch verletzt, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, weil die belangte Behörde sowohl gegen § 37 AVG als auch gegen § 25 Abs. 1 VStG verstoßen habe. Ferner wird in der ergänzten Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) dadurch verletzt, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) verletzt, weil die belangte Behörde sowohl gegen Paragraph 37, AVG als auch gegen Paragraph 25, Absatz eins, VStG verstoßen habe.

Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) deshalb verletzt, weil die belangte Behörde gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen und auch kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) deshalb verletzt, weil die belangte Behörde gegen die in Artikel 6, Absatz 2, EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen und auch kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt habe.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, und vom 8. Mai 2008, Zl. 2008/16/0017, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 98/03/0360). Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, und vom 8. Mai 2008, Zl. 2008/16/0017, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 98/03/0360).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020330.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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