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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des G S in S A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. November 2007, Zl. KUVS-1264/5/2007, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Mai 2006 um 18.15 Uhr an einem näher genannten Ort auf der A-2 Südautobahn ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l ergeben.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 106/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. September 2008, Zl. B 106/08, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 21. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in mehreren Punkten aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 legte der Beschwerdeführer die aufgetragene Beschwerdeergänzung vor. Darin wird u.a. geltend gemacht, es sei augenscheinlich kein faires Verfahren erfolgt, zumal die belangte Behörde ohne Hinterfragung des wahren Sachverhaltes das Straferkenntnis der Unterinstanz bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt, weil nicht zuletzt durch das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage getreten sei, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 legte der Beschwerdeführer die aufgetragene Beschwerdeergänzung vor. Darin wird u.a. geltend gemacht, es sei augenscheinlich kein faires Verfahren erfolgt, zumal die belangte Behörde ohne Hinterfragung des wahren Sachverhaltes das Straferkenntnis der Unterinstanz bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt, weil nicht zuletzt durch das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren zu Tage getreten sei, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den von der Bundesverfassung gestellten Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche.
Ferner wird in der ergänzten Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) dadurch verletzt, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, weil die belangte Behörde sowohl gegen § 37 AVG als auch gegen § 25 Abs. 1 VStG verstoßen habe. Ferner wird in der ergänzten Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) dadurch verletzt, dass das zur Entscheidung berufene Mitglied der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) verletzt, weil die belangte Behörde sowohl gegen Paragraph 37, AVG als auch gegen Paragraph 25, Absatz eins, VStG verstoßen habe.
Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) deshalb verletzt, weil die belangte Behörde gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen und auch kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) deshalb verletzt, weil die belangte Behörde gegen die in Artikel 6, Absatz 2, EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen und auch kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, und vom 8. Mai 2008, Zl. 2008/16/0017, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 98/03/0360). Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, und vom 8. Mai 2008, Zl. 2008/16/0017, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 98/03/0360).
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020330.X00Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009