TE Vwgh Beschluss 2009/1/26 2008/17/0195

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Veröffentlicht am 26.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §26;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des Prof. Dipl. Ing. Dr. KS, vertreten durch Mag. Helga Leuker, Steuerberater in 1080 Wien, Bennogasse 19, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 16. Juli 2008 gesetzten Verbesserungsfrist in dem zur hg. Zl. 2008/17/0107 protokollierten und mit hg. Beschluss vom 4. September 2008 eingestellten Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Müllbehandlungsbeiträge 1996, 1998 bis 2002 und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 wurde dem Antragsteller aufgetragen, innerhalb von drei Wochen zahlreiche Mängel einer von ihm eingebrachten Säumnisbeschwerde zu beheben.

Mit seinem am 31. Juli 2008 zur Post gegebenen Antrag begehrte der damalige Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis Montag, den 25. August 2008.

Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 4. September 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Gründe, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hätten, vorgebracht habe. Nicht näher präzisierte "vorgesehene Vorhaben im Urlaub" seiner Gattin, die es ihm nicht erlauben würden, sich ausführlich mit dem "Thema" auseinander zu setzen, könnten nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden, zumal dem Beschwerdeführer vor Antritt des von ihm ins Treffen geführten Urlaubs vier Werktage verblieben seien, um eine entsprechende Mängelbehebung (etwa durch Betrauung eines Rechtsanwaltes, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) zu veranlassen.

Mit Beschluss ebenfalls vom 4. September 2008 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen worden sei und die Beschwerde daher als zurückgezogen gelte. Dies gelte auch, wenn - wie in dem damaligen Beschwerdefall - ein vor Ablauf der Frist gestellter Fristerstreckungsauftrag abgewiesen worden sei.

Mit einer am 30. Oktober 2008 persönlich überreichten (undatierten) Eingabe stellte der damalige Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei führte er zur Begründung seines Antrages aus, er habe den Verbesserungsauftrag am Montag, den 28. Juli 2008, beim Postamt behoben und sei an diesem Tag und die zwei folgenden Tage mit der Verbesserung beschäftigt gewesen. Am Donnerstag, 31. Juli 2008, habe er einen Vorhalt der Burgenländischen Landesregierung erhalten, in welchem ihm für eine Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden sei. Weiters habe er für die Teilnahme an einer Tagsatzung am Arbeits- und Sozialgericht Vorbereitungen treffen müssen. Da er eingesehen habe, dass er es auch in einigen Tagen nicht schaffen werde, "die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Amtes der Burgenländischen Landesregierung rasch zu erfüllen", habe er jeweils um Verlängerung der Frist bis 25. August 2008 ersucht. Vom 1. August 2008 bis 17. August 2008 habe er seine noch berufstätige Ehefrau bei den in deren Urlaub durchzuführenden Erhaltungs- und Pflegearbeiten im Haus bzw. Garten ihrer gemeinsamen Tochter im Waldviertel unterstützen müssen. In der kurzen Zeit sei es ihm auch nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für die Mängelbehebung zu gewinnen. Auch der Wirtschaftstreuhänderin (deren Stempelabdruck eine der am 25. August 2008 persönlich überreichten Ausfertigungen des Verbesserungsschriftsatzes trägt) sei es auf Grund hoher Arbeitsbelastung nicht möglich gewesen, innerhalb der gesetzten Frist dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG haben Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG bestimmte inhaltliche Erfordernisse zu erfüllen. Nach § 24 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 müssen Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Nach Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG haben Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG bestimmte inhaltliche Erfordernisse zu erfüllen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, müssen Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.

Anders als bei der Bescheidbeschwerde gibt es bei Säumnisbeschwerden keine Frist, innerhalb welcher diese erhoben werden müssten (vgl. §§ 26 und 27 VwGG). Damit gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Abfassung eines Beschwerdeschriftsatzes, der den Anforderungen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG entspricht. Dem Antragsteller wäre es daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, mit der Einbringung des Säumnisbeschwerde zuzuwarten bis ein von ihm bestellter rechtsfreundlicher Vertreter einen - den Erfordernissen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG entsprechenden - Beschwerdeschriftsatz verfasst hätte. Anders als bei der Bescheidbeschwerde gibt es bei Säumnisbeschwerden keine Frist, innerhalb welcher diese erhoben werden müssten vergleiche Paragraphen 26, und 27 VwGG). Damit gibt es auch keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Abfassung eines Beschwerdeschriftsatzes, der den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG entspricht. Dem Antragsteller wäre es daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, mit der Einbringung des Säumnisbeschwerde zuzuwarten bis ein von ihm bestellter rechtsfreundlicher Vertreter einen - den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG entsprechenden - Beschwerdeschriftsatz verfasst hätte.

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller dennoch eine Säumnisbeschwerde, die nicht von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) unterschrieben war, eingebracht. Diese hat überdies den inhaltlichen Erfordernissen des § 28 Abs. 3 iVm Abs. 1 VwGG weitgehend nicht entsprochen. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass ihm ein Auftrag zur Behebung der dieser Beschwerde anhaftenden Mängel erteilt wird, zumal der Antragsteller selbst vorbringt, bereits anlässlich der Einbringung einer zur hg. Zahl 2007/17/0073 protokollierten Bescheidbeschwerde auf das Erfordernis der Unterfertigung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Erteilung des Verbesserungsauftrages kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller offensichtlich als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Vorhaben, die Ehefrau bei Arbeiten im Haus und Garten ihrer gemeinsamen Tochter zu unterstützen. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller dennoch eine Säumnisbeschwerde, die nicht von einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) unterschrieben war, eingebracht. Diese hat überdies den inhaltlichen Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG weitgehend nicht entsprochen. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass ihm ein Auftrag zur Behebung der dieser Beschwerde anhaftenden Mängel erteilt wird, zumal der Antragsteller selbst vorbringt, bereits anlässlich der Einbringung einer zur hg. Zahl 2007/17/0073 protokollierten Bescheidbeschwerde auf das Erfordernis der Unterfertigung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Erteilung des Verbesserungsauftrages kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller offensichtlich als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Vorhaben, die Ehefrau bei Arbeiten im Haus und Garten ihrer gemeinsamen Tochter zu unterstützen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch in der Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung kein unvorhergesehenes Ereignis zu erblicken. Dem vorliegenden Antrag lässt sich nämlich nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsteller von der Gewährung einer Fristverlängerung hätte ausgehen können. Dass er diesbezügliche Erkundigungen durchgeführt hätte bzw. seine irrtümliche Erwartung einer Gewährung einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsgerichtshof verursacht worden wäre, behauptet der Antragsteller nicht.

Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170195.X00

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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