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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Christian Streit, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Mittelstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. Jänner 2006, Zl. Fr-1332/05, betreffend Zurückweisung eines Anbringens in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde das "Schreiben" des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Dazu führte sie aus: Die Bezirkshauptmannschaft N habe mit Bescheid vom 30. Mai 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des - bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen - Fremdengesetzes 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen worden. Am 4. November 2005 sei bei der belangten Behörde ein Schriftsatz in englischer Sprache eingelangt. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. November 2005 aufgefordert worden, das schriftliche Anbringen innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache einzubringen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde. Dieses Schreiben sei am 14. November 2005 persönlich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Formgebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben. Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde das "Schreiben" des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2005 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Dazu führte sie aus: Die Bezirkshauptmannschaft N habe mit Bescheid vom 30. Mai 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des - bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen - Fremdengesetzes 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen worden. Am 4. November 2005 sei bei der belangten Behörde ein Schriftsatz in englischer Sprache eingelangt. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. November 2005 aufgefordert worden, das schriftliche Anbringen innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache einzubringen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde. Dieses Schreiben sei am 14. November 2005 persönlich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Formgebrechen nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift erwogen:
Im Verfahrenshilfeantrag hat der Beschwerdeführer in einer ihm eingeräumten Stellungnahme vorgebracht, es sei die deutsche Übersetzung der ursprünglich auf englisch verfassten Berufung zeitgerecht der zuständigen Behörde vorgelegt worden. Mit dem anzufechtenden Bescheid sei dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Rechtsmittel genommen worden.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30. Mai 2005 in erster Instanz ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dagegen erhob er eine in deutscher Sprache abgefasste, mit 14. Juni 2005 datierte Berufung. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2005 zugestellt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Aufforderung der belangten Behörde, den Mangel zu verbessern, von vornherein ungeeignet gewesen sei, § 13 Abs. 3 AVG zu entsprechen, weil die Verbesserungsaufforderung in englischer Sprache hätte abgefasst werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung von Formgebrechen in Eingaben gemäß § 13 Abs. 3 AVG verletzt worden. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Aufforderung der belangten Behörde, den Mangel zu verbessern, von vornherein ungeeignet gewesen sei, Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu entsprechen, weil die Verbesserungsaufforderung in englischer Sprache hätte abgefasst werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Behebung von Formgebrechen in Eingaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verletzt worden.
Dem ist zu entgegnen, dass das AVG eine Verbesserungsaufforderung in fremder Sprache nicht vorsieht. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welchen Inhalt sein - im Verwaltungsakt nicht enthaltenes - Schreiben überhaupt hatte. Da das Verfahren in zweiter Instanz bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen gegen den zweitinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid eine Beschwerde ein. Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 25. April 2006, 2005/21/0397, eingestellt, weil der Beschwerdeführer der am 27. Februar 2006 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen ist.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
Formgebrechen behebbare AmtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220570.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009