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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §284 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. August 2008, GZ. RV/1909-W/08, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2008 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 21. Dezember 2007 ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als unbegründet ab. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden. Weiters waren im Bescheid erster Instanz Festsetzungen des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie von Säumniszuschlägen erfolgt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2008 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 21. Dezember 2007 ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung als unbegründet ab. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach Paragraph 82, EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden. Weiters waren im Bescheid erster Instanz Festsetzungen des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie von Säumniszuschlägen erfolgt.
Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei von ihm für ein Großhandelsunternehmen durchgeführten Arbeiten zur Regalbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschäftigt gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nach Prüfung der Kriterien der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und des Unternehmerwagnisses davon auszugehen, dass "auf Grund der faktischen Umstände" jedenfalls Dienstverhältnisse vorgelegen seien.Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei von ihm für ein Großhandelsunternehmen durchgeführten Arbeiten zur Regalbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 beschäftigt gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nach Prüfung der Kriterien der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und des Unternehmerwagnisses davon auszugehen, dass "auf Grund der faktischen Umstände" jedenfalls Dienstverhältnisse vorgelegen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gerügt, dass entgegen der Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO die in der Berufung vom 3. Jänner 2008 beantrage mündliche Berufungsverhandlung unterblieben sei. Damit sei der Beschwerdeführer gehindert gewesen, ein weiteres Vorbringen zu dem von der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Sachverhalt zu erstatten. Insbesondere hätte er in einer Berufungsverhandlung auch vorbringen (und dazu die Subauftragnehmer zur zeugenschaftlichen Einvernahme auch stellig machen) können, dass die Subauftragnehmer die Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfallen sei, bereits (zumindest zum Teil) entrichtet hätten, sodass schon deshalb die Heranziehung zur Haftung des Arbeitgebers nach § 82 EStG 1988 unzulässig gewesen wäre.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gerügt, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 284, Absatz eins, BAO die in der Berufung vom 3. Jänner 2008 beantrage mündliche Berufungsverhandlung unterblieben sei. Damit sei der Beschwerdeführer gehindert gewesen, ein weiteres Vorbringen zu dem von der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Sachverhalt zu erstatten. Insbesondere hätte er in einer Berufungsverhandlung auch vorbringen (und dazu die Subauftragnehmer zur zeugenschaftlichen Einvernahme auch stellig machen) können, dass die Subauftragnehmer die Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge entfallen sei, bereits (zumindest zum Teil) entrichtet hätten, sodass schon deshalb die Heranziehung zur Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, EStG 1988 unzulässig gewesen wäre.
Unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift räumte die belangte Behörde in einer Mitteilung vom 27. November 2008 ein, dass der Beschwerdeführer zu Recht die Unterlassung der mündlichen Berufungsverhandlung rüge. Trotz eines entsprechenden Antrages in der Berufung vom 3. Jänner 2008 sei diese (verursacht durch irrtümliche Angaben im vom Finanzamt zur Berufung erstatteten Vorlagebericht) unterblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d. h. wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 284 Tz. 11, mwN).Nach Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (Paragraph 250, BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d. h. wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können vergleiche , z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 284, Tz. 11, mwN).
Der Verfahrensmangel der Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auf Grund der Aktenlage und der Mitteilung der belangten Behörde unstrittig gegeben. Nach dem Beschwerdevorbringen kann dessen Relevanz auch nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der Verfahrensmangel der Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auf Grund der Aktenlage und der Mitteilung der belangten Behörde unstrittig gegeben. Nach dem Beschwerdevorbringen kann dessen Relevanz auch nicht ausgeschlossen werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008130199.X00Im RIS seit
03.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014