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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des Dr. HW in G, 2. der EK in B, 3. des Dr. SH in G und 4. der BH in G, alle vertreten durch Dr. Michael Ginhart, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. März 2007, Zl. 006679/2006/0013, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. KR in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (bei der Behörde eingelangt am 21. Februar 2006) kam der Mitbeteiligte (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein, das eine Hanglange aufweist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken, die teils seitlich und teils talseits des Baugrundstückes 1iegen und teils unmittelbar daran grenzen und teils nah benachbart sind. Das gesamte Gebiet ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz (rechtswirksam seit 2003) als Freiland gewidmet, das Baugrundstück als Freiland-Sondernutzung Auffüllungsgebiet (§ 25 Abs. 2 Z 2 ROG). Das Gebiet ist nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, ein solcher ist aber projektiert. Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (bei der Behörde eingelangt am 21. Februar 2006) kam der Mitbeteiligte (kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein, das eine Hanglange aufweist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken, die teils seitlich und teils talseits des Baugrundstückes 1iegen und teils unmittelbar daran grenzen und teils nah benachbart sind. Das gesamte Gebiet ist im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz (rechtswirksam seit 2003) als Freiland gewidmet, das Baugrundstück als Freiland-Sondernutzung Auffüllungsgebiet (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, ROG). Das Gebiet ist nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, ein solcher ist aber projektiert.
Der Bauwerber legte der Baubehörde unter anderem ein hydrogeologisches Gutachten des Unternehmens G vom 7. Juli 2006 und ein geotechnisches Gutachten vom 30. Juni 2006 vor. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene wasserrechtliche Amtssachverständige äußerte sich in einer Stellungnahme vom 8. August 2006 dahingehend, dass auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen, nämlich der Einreichungspläne und der beiden Gutachten vom 30. Juni und 7. Juli 2006, eine nachhaltige gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer von den Dach- und Verkehrsflächen auf Bestanddauer gegeben sei, wenn näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben und eingehalten würden (diese betrafen die Ausführung des Sickerschachtes und die Ausführung der Zufahrten mit dem Garagenvorplatz).
Die Beschwerdeführer erhoben in der Bauverhandlung vom 2. Oktober 2006 verschiedene Einwendungen gegen das Vorhaben, unter anderem im Hinblick auf zu erwartende unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen "durch die geplante Büro- und Wohnnutzung des überdimensionierten Bauprojekts", machten eine Mangelhaftigkeit der Pläne sowie der vom Bauwerber vorgelegten Gutachten geltend, und brachten auch vor, durch das Vorhaben seien ein Eingriff in das Grundwasser zu erwarten und Rutschungen nicht auszuschließen, das Grundstück verfüge nicht über die für ein Auffüllungsgebiet geforderte, dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung, und es sei auch die Flächenwidmung gesetzwidrig. Den Einwendungen schlossen sie eine "vorläufige Stellungnahme" des Sachverständigen H. vom 2. Oktober 2006 an.
Der Bauwerber bestritt das Vorbringen der Beschwerdeführer und nahm eine Modifikation (Klarstellung) der Einreichunterlagen dahingehend vor, dass Gegenstand des Vorhabens eine reine Wohnnutzung sei.
Der Bauwerber gab im Anschluss an die Bauverhandlung schriftliche, ablehnende Stellungnahmen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ab und legte dabei auch eine Stellungnahme des Büros G vom 3. Oktober 2006 zur vorläufigen Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 2. Oktober 2006 vor.
Schließlich erteilte der Stadtsenat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Jänner 2007 die angestrebte Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten, zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Kleingarage für zwei Pkw und von Stützmauern mit einer Reihe von Vorschreibungen, darunter betreffend die Ausführung des Sickerschachtes und der Zufahrt mit dem Garagenvorplatz (Punkte 27. und 28., wie vom wassertechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen). Weiters wurde vorgeschrieben (Punkte 30. bis 32.), das Gebäude an den in der angrenzenden Verkehrsfläche geplanten öffentlichen Kanal anzuschließen. Bis zur Errichtung des öffentlichen Kanals habe die Abwässerentsorgung mittels ausreichend dimensionierter Sammelgrube zu erfolgen. Die Sammelgrube sei wasserdicht auszuführen, mit einem Schutzanstrich gegen aggressive Stoffe zu versehen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Sie sei rechtzeitig durch ein befugtes Unternehmen entleeren zu lassen, die erfolgte Entleerung sei vom abführenden Unternehmen in das Grubenbuch einzutragen, das Grubenbuch müsse für behördliche Überprüfungen jederzeit greifbar sein.
In der Begründung des Bescheides erachtete die Behörde erster Instanz die erhobenen Einwendungen teils als unzulässig und teils als unberechtigt. Der zuständige Amtssachverständige habe festgestellt, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer gefahrlos und ohne unzumutbare Belästigung dauerhaft gewährleistet sei. Zu Fragen einer möglichen Rutschung komme den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu. Unabhängig davon sei jedoch festzustellen, dass für das Vorhaben (ein positives) geotechnisches Gutachten vorliege. Hinsichtlich der geltend gemachten Abwasserreinigung sei festzuhalten, dass der Bauplatz im Anschlussverpflichtungsbereich des öffentlichen Kanals liege. Es sei die Errichtung eines öffentlichen Kanals durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz genehmigt worden, dieser Bescheid sei noch nicht rechtskräftig. Bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal sei die Errichtung einer Sammelgrube vorgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführer beriefen und schlossen ihrer Berufung eine weitere "vorläufige Stellungnahme" des Sachverständigen H. vom 22. Jänner 2007 an. Der Bauwerber äußerte sich zur Berufung ablehnend.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, mit der festgelegten Widmung Freiland-Auffüllungsgebiet sei kein Immissionsschutz verbunden. Es komme den Beschwerdeführern auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zu, ob die vom Steiermärkischen Raumordnungsgesetz für die Festlegung der Widmungskategorie Freiland-Auffüllungsgebiet geforderten Voraussetzungen erfüllt seien.
Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG sei den Nachbarn insoweit ein Mitspracherecht eingeräumt, als bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürften. Da der Bauplatz als Freiland ausgewiesen sei und auch an keine Baulandflächen angrenze, komme den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht in diesem Sinne zu. Im Übrigen befinde sich in den Akten ein geotechnisches Gutachten vom 30. Juni 2006, in welchem die Sachverständigen klar darlegten, dass bei fachgerechter Baudurchführung und Einhaltung der in diesem Gutachten enthaltenen Empfehlungen durch das geplante Bauvorhaben das benachbarte Areal nicht nachteilig beeinflusst werde. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen zum angesprochenen geotechnischen Gutachten sei für die Berufungsbehörde auch nicht nachvollziehbar, weil dieses Gutachten ohnedies den Beschwerdeführern als Aktenbestandteil jederzeit zur Verfügung gestanden habe und sie sich damit auch jederzeit informieren hätten können, zu welchem Zeitpunkt die "Basisuntersuchung" durchgeführt worden sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das Berufungsvorbringen, wonach keine Pläne von Schichtlinien des Bauplatzes vorlägen. Aus den Einreichplänen seien die geplanten Geländeveränderungen klar ersichtlich. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG sei den Nachbarn insoweit ein Mitspracherecht eingeräumt, als bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürften. Da der Bauplatz als Freiland ausgewiesen sei und auch an keine Baulandflächen angrenze, komme den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht in diesem Sinne zu. Im Übrigen befinde sich in den Akten ein geotechnisches Gutachten vom 30. Juni 2006, in welchem die Sachverständigen klar darlegten, dass bei fachgerechter Baudurchführung und Einhaltung der in diesem Gutachten enthaltenen Empfehlungen durch das geplante Bauvorhaben das benachbarte Areal nicht nachteilig beeinflusst werde. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen zum angesprochenen geotechnischen Gutachten sei für die Berufungsbehörde auch nicht nachvollziehbar, weil dieses Gutachten ohnedies den Beschwerdeführern als Aktenbestandteil jederzeit zur Verfügung gestanden habe und sie sich damit auch jederzeit informieren hätten können, zu welchem Zeitpunkt die "Basisuntersuchung" durchgeführt worden sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei das Berufungsvorbringen, wonach keine Pläne von Schichtlinien des Bauplatzes vorlägen. Aus den Einreichplänen seien die geplanten Geländeveränderungen klar ersichtlich.
Den Beschwerdeführern komme ein Mitspracherecht auch insoweit zu, als im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer sicherzustellen sei. Eine solche Entsorgung der Abwässer werde durch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagepunkte Den Beschwerdeführern komme ein Mitspracherecht auch insoweit zu, als im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestanddauer sicherzustellen sei. Eine solche Entsorgung der Abwässer werde durch die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Auflagepunkte
30. bis 32. gewährleistet. Hinsichtlich der Niederschlagswässer befinde sich in den Akten das hydrogeologische Gutachten vom 7. Juli 2006 sowie eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen wasserrechtlichen Amtssachverständigen vom 8. August 2006. Diesen Stellungnahmen sei von den Beschwerdeführern keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden. Das diesbezügliche, sehr allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer sei nach Auffassung der belangten Behörde in keiner Weise geeignet, die schlüssigen Darlegungen in den zuvor angesprochenen gutachterlichen Stellungnahmen zu entkräften. Vielmehr gehe die belangte Behörde auf Grund dieser Stellungnahmen davon aus, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben eine einwandfreie Entsorgung der Niederschlagswässer gewährleistet sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zugleich hatten die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Dieser lehnte (nach Beischaffung der Verwaltungsakten vom Verwaltungsgerichtshof und, wie sich aus der nachfolgenden Entscheidung ergibt, auch nach Beischaffung von Unterlagen von der belangten Behörde) mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 717/07-11, die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, die Widmung des Baugrundstücks als "Freiland-Auffüllungsgebiet" sei vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen über das Zustandekommen des 3.0 Flächenwidmungsplanes unbedenklich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Die belangte Behörde hatte zur Auslegung der im Beschwerdefall maßgeblichen Widmung im 3.0 Flächenwidmungsplan das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), in der Fassung zur Zeit der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan, im Übrigen in der Fassung LGBl. Nr. 13/2005 anzuwenden. Die belangte Behörde hatte zur Auslegung der im Beschwerdefall maßgeblichen Widmung im 3.0 Flächenwidmungsplan das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), in der Fassung zur Zeit der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan, im Übrigen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2005, anzuwenden.
§ 25 Abs. 2 ROG lautet auszugsweise (diese Bestimmung idF LGBl. Nr. 1/1995): Paragraph 25, Absatz 2, ROG lautet auszugsweise (diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,):
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007060117.X00Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009