TE Vwgh Beschluss 2009/1/27 2005/06/0059

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 2001 §6 Abs10;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der M GmbH in R und 2. der EC in R, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Jänner 2003, Zl. BHFK-II-4151- 2002/0012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, und 2. Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Auf Grund von Eingaben der Erstmitbeteiligten wurde dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 28. Juni 2001 die Baubewilligung für die Ergänzung des Verwendungszweckes - Mitverarbeitung von Klärschlamm - bei einer bestehenden Kompostieranlage auf einem im Gemeindegebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde liegenden Grundstück erteilt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung.

Mit dem mit Bescheid vom 20. August 2002 ausgefertigten Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. August 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerinnen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen von Grundstücken seien, die nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzten. Im Hinblick darauf, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vom projektgegenständlichen Grundstück mehr als 500 m entfernt seien und dazwischen mehrere andere Grundstücke lägen, könnten sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 10 des Vorarlberger Baugesetzes berufen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerinnen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen Eigentümerinnen von Grundstücken seien, die nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzten. Im Hinblick darauf, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vom projektgegenständlichen Grundstück mehr als 500 m entfernt seien und dazwischen mehrere andere Grundstücke lägen, könnten sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf Paragraph 6, Absatz 10, des Vorarlberger Baugesetzes berufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, und von diesem mit Beschluss vom 29. November 2004, B 482/03-19, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2005, B 482/03-21, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher die Auffassung der belangten Behörde bekämpft wird, den Beschwerdeführerinnen käme wegen der Entfernung ihrer Grundstücke zum Bauplatz ein Nachbarrecht nach dem Vorarlberger BauG nicht zu.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Eine Gegenschrift wurde auch von der erstmitbeteiligten Partei erstattet.

Jene Grundstücke des GB 92117 R der Beschwerdeführerinnen, nämlich die Grundstücke Nr. 3244, 3245 in EZ X, Nr. 3257/1 und Nr. 7704 in EZ Y und Nr. 3257/3 in EZ Z, wurden nach Ausweis des Grundbuchs im Zuge des Beschwerdeverfahrens in das Eigentum der HT Leasinggesellschaft mbH übertragen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen jener Grundstücke sind, aus deren Eigentumsrecht sie mit der Beschwerde eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem Vorarlberger BauG als gegeben erachteten und des weiteren Umstandes, dass sie auch kein Recht aufgezeigt haben, in dem sie sich noch eine Rechtsverletzung erblickten, ist hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen eine Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr gegeben. Jene Grundstücke des GB 92117 R der Beschwerdeführerinnen, nämlich die Grundstücke Nr. 3244, 3245 in EZ römisch zehn, Nr. 3257/1 und Nr. 7704 in EZ Y und Nr. 3257/3 in EZ Z, wurden nach Ausweis des Grundbuchs im Zuge des Beschwerdeverfahrens in das Eigentum der HT Leasinggesellschaft mbH übertragen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen jener Grundstücke sind, aus deren Eigentumsrecht sie mit der Beschwerde eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem Vorarlberger BauG als gegeben erachteten und des weiteren Umstandes, dass sie auch kein Recht aufgezeigt haben, in dem sie sich noch eine Rechtsverletzung erblickten, ist hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen eine Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr gegeben.

Die nunmehrige Eigentümerin der angeführten Grundstücke hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mitgeteilt, in das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung grundsätzlich etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2003/06/0039). Die nunmehrige Eigentümerin der angeführten Grundstücke hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mitgeteilt, in das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten vergleiche zum Eintritt in die Parteistellung grundsätzlich etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2003/06/0039).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, und vom 25. September 2007, Zl. 2002/06/0028). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den Beschluss vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, und vom 25. September 2007, Zl. 2002/06/0028).

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Da die Entscheidung über die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand getroffen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094), findet unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes ein Zuspruch von Kosten nicht statt. Da die Entscheidung über die Frage der Erfolgsaussichten der Beschwerde im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand getroffen werden kann vergleiche den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094), findet unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes ein Zuspruch von Kosten nicht statt.

Wien, am 27. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005060059.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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