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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Dr. HK, Rechtsanwalt in G, F-Gasse 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen Fassaden F, Inh. Frau ER, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. November 2008, Zl. UVS 333.19-1/2008-26, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2008 wurde Frau ER schuldig erkannt, sie habe als Inhaberin der protokollierten Einzelfirma "Fassaden F Inhaberin ER" fünf rumänische Staatsangehörige in der Zeit vom 30. Mai 2007 bis 14. Juni 2007 ohne Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen beschäftigt.
Sie habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.Sie habe dadurch fünf Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerde wurde allerdings vom "Beschwerdeführer: RA Dr. HK
als mit Beschluss des LGZ Graz vom 21.08.2008 wie oben
ersichtlich zu GZ 26 S 96/08 z bestellter
Masseverwalter
F-Gasse 6
G
vertreten durch: R 603465" (daneben befindet sich ein Stempel dieses Rechtsanwaltes samt Paraphe)
erhoben.
Unter "Vollmachtsbekanntgabe" wird ausgeführt, dass über das Vermögen der Frau ER von Seiten des LGZ Graz das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. K zum Masseverwalter bestellt worden sei. Es werde der Ausdruck aus der Ediktsdatei vorgelegt (Anm: aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass der Konkurs am 21. August 2008 eröffnet wurde).Unter "Vollmachtsbekanntgabe" wird ausgeführt, dass über das Vermögen der Frau ER von Seiten des LGZ Graz das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. K zum Masseverwalter bestellt worden sei. Es werde der Ausdruck aus der Ediktsdatei vorgelegt Anmerkung, aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass der Konkurs am 21. August 2008 eröffnet wurde).
Die Beschwerde ist gefertigt mit
"Graz, am 29.12.2008 Dr. HK als MV" Gemäß § 58 Z. 2 der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 idF"Graz, am 29.12.2008 Dr. HK als MV" Gemäß Paragraph 58, Ziffer 2, der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, idF
BGBl. Nr. 370/1982, können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden, woraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 87/18/0113).Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art als Konkursforderung nicht geltend gemacht werden, woraus folgt, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 87/18/0113).
Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Masseverwalter nicht legitimiert ist, als Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinschuldnerin zu erheben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090379.X00Im RIS seit
14.07.2009Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009