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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über den Antrag des F W in I, vertreten durch Seirer & Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006, Zl. LAS-851/12-06, betreffend Bringungsrecht nach dem Tiroler GSLG (mitbeteiligte Parteien: 1. J L in I und 2. B Sch in I), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über den Antrag des F W in römisch eins, vertreten durch Seirer & Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006, Zl. LAS-851/12-06, betreffend Bringungsrecht nach dem Tiroler GSLG (mitbeteiligte Parteien: 1. J L in römisch eins und 2. B Sch in römisch eins), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006 wurde u. a. über ein näher genanntes Grundstück, welches im Miteigentum des Antragstellers steht, zugunsten der mitbeteiligte Parteien ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Verfügung vom 29. Juli 2008 wurde die vom Verfassungsgerichtshof (nach Ablehnung ihrer Behandlung) an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde dem Antragsteller mit dem Auftrag zurückgestellt, verschiedene Mängel binnen vier Wochen zu beheben.
Unter anderem wurde dem Antragsteller aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung sowie - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen.
Der Antragsteller brachte einen verbesserten neuen Beschwerdeschriftsatz in sechsfacher Ausfertigung ein und übermittelte auch die zurückgestellte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde; er unterließ es jedoch entgegen dem erteilten Verbesserungsauftrag, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde zu übermitteln.
Mit hg. Beschluss vom 30. Oktober 2008, Zl. 2008/07/0133, wurde die Beschwerde wegen mangelhafter Erfüllung des Verbesserungsauftrages für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2008 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Begründet wird dieser Antrag wie folgt:
In den Angelegenheiten des gegenständlichen kritischen Antragstellers sei immer mit äußerster Sorgfalt vorgegangen worden. Die Mängelbehebung - und insbesondere die Beilagen, die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die Tiroler Landesregierung - sei aus diesem Grunde vorab durch die Kanzleimitarbeiterin Mag. T. entsprechend sorgfältig vorbereitet worden, sodann sei die ergänzte Beschwerde samt Beilagen quer zu den übrigen Schriftstücken aus dem Akt stehend Rechtsanwalt Mag. W. zur Kontrolle vorgelegt und nochmals gemeinsam Punkt für Punkt die Vollständigkeit der Mängelbehebung kontrolliert und entsprechend abgehakt worden.
Die ergänzende Beschwerde samt Beilagen sei in der Folge zur Kopie der Ausfertigungen der ergänzten Beschwerde sowie zur Versendung ins Sekretariat gegeben worden. Mit dem Kopieren und Versenden sei die ansonsten sehr verlässliche und gewissenhafte Sekretärin betraut worden und es sei diese auch gesondert darauf hingewiesen worden, dass der ergänzte Schriftsatz in 5-facher Ausfertigung einzubringen sei und die Beilagen, welche quer zu den übrigen Schriftstücken aus dem Akt gestanden seien, im Original beizuschließen seien.
Zum Zeitpunkt der Kuvertierung seien die Beilagen vollständig der ergänzten Beschwerde in fünffacher Ausfertigung beigelegen. Nach erneuter Kontrolle der erforderlichen Anzahl an Ausfertigungen und Beilagen seien die Schriftstücke kuvertiert und zur Post gegeben worden. Es sei nicht erklärbar, aus welchem Grunde die weitere "Ausführung" (gemeint wohl: Ausfertigung) der ursprünglichen Beschwerde an die Landesregierung nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei, und es müsse diese offenbar zwischen dem Kuvertieren der Beschwerde und deren Einlangen beim VwGH abhanden gekommen sein.
Der Rechtsvertreter könne sich das Fehlen der weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die Tiroler Landesregierung nicht erklären. Das Fehlen des Schriftstückes lasse sich nur dadurch erahnen, dass vermutlich beim Kuvertieren an Stelle der weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die Tiroler Landesregierung eine weitere Kopie des ergänzenden Schriftsatzes beigelegt worden sei, sodass auch beim abschließenden Abzählen der Schriftstücke durch die Sekretärin nicht aufgefallen sei, dass die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die Tiroler Landesregierung fehle. Diese Ausfertigung könne nur - zumal sie nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei - vermutlich auf Grund des zu diesem Zeitpunkt herrschenden großen Aktenanfalles versehentlich in einen anderen Handakt gerutscht sein, zumal sie bis dato im gegenständlichen Akt nicht auffindbar sei.
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht gestellt worden. Die 14-tägige Frist beginne an jenem Tag zu laufen, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen sei. Definitiv Kenntnis von der versäumten Verfahrenshandlung habe der Rechtsvertreter des Antragstellers am Mittwoch, 19. November 2008, mit Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2008 erhalten.
Als Bescheinigungsmittel wurde eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleimitarbeiterin vorgelegt.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung legte der Rechtsvertreter des Antragstellers die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof für die Tiroler Landesregierung vor.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters an der Versäumung einer Frist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Das Versehen einer Kanzleikraft hat ein Rechtsanwalt - und damit auch die von ihm vertretene Partei - jedoch nur dann zu vertreten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seiner Mitarbeiterin unterlassen hat (vgl. den Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2006/07/0008, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters an der Versäumung einer Frist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Das Versehen einer Kanzleikraft hat ein Rechtsanwalt - und damit auch die von ihm vertretene Partei - jedoch nur dann zu vertreten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seiner Mitarbeiterin unterlassen hat vergleiche , den Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2006/07/0008, m.w.N.).
Unterläuft einer Angestellten, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1596 f, wiedergegebene Rechtsprechung). Unterläuft einer Angestellten, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1596 f, wiedergegebene Rechtsprechung).
Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, an denen zu zweifeln der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund hat, handelt es sich bei der Angestellten des Rechtsvertreters des Antragstellers um eine zuverlässige Kanzleikraft, der nur auf Grund der zum Zeitpunkt der Absendung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in der Kanzlei herrschenden außergewöhnlichen Umstände ein Versehen bei der Postaufgabe unterlief. Damit liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, der die Wiedereinsetzung nicht ausschließt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher Folge zu geben.
Wien, am 29. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070218.X00Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009