RS Vwgh 2007/10/18 2006/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AVG §66 Abs4;
StGB §33;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Die Behörde erster Rechtsstufe hatte unter Zitierung nur eines Teils des § 28 Abs. 1 AuslBG (nämlich des hier nicht anzuwendenden ersten und dritten Strafsatzes) sowie des § 19 VStG die einschlägige Vorstrafe und die Schuldform des Vorsatzes als Erschwerungsgründe gewertet, wobei unklar war, welchem Strafsatz sie die verhängte Strafe unterstellte. Wenn die Berufungsbehörde im Hinblick auf die einschlägige Vortat (zutreffenderweise) den - höhere Strafsätze normierenden - vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG heranzog, damit aber konsequenterweise den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung fallen ließ, kann darin allein keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal die solcherart bestätigten Strafen von je EUR 5.000,-- noch immer im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,-- liegen. Im Einklang mit der Behörde erster Instanz nahm die Berufungsbehörde die Schuldform des Vorsatzes als erschwerend an. Allein das Vorliegen dieses Erschwerungsgrundes rechtfertigt aber bereits die Nichtanwendung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusErschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X02

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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