TE Vwgh Beschluss 2009/1/29 2007/09/0089

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4c Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache 1. der M C und 2. des E G, beide in W, beide vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. März 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2639398/2645072/2007, betreffend Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c AuslBG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache 1. der M C und 2. des E G, beide in W, beide vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. März 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2639398/2645072/2007, betreffend Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, AuslBG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Arbeitsmarktservice hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 13. Februar 2007 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, ihr für den Zweitbeschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 AuslBG zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. abgewiesen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 13. Februar 2007 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, ihr für den Zweitbeschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG zu erteilen, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, leg. cit. abgewiesen.

In Stattgebung der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführer "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 3, 6 und 7 AuslBG" gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. März 2007 dem Antrag Folge, hob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid auf und erteilte der Erstbeschwerdeführerin die Bewilligung zur Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers "für die Zeit vom 26.3.2006 bis 25.3.2007" für die berufliche Tätigkeit als Taxifahrer und für den (die) im Antrag angeführten Beschäftigungsort(e). Sie stellte fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit laut Antrag 27 Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 460,-- betrage. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. auf das "Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei" Bezug genommen. In Stattgebung der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 3, 6 und 7 AuslBG" gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. März 2007 dem Antrag Folge, hob den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid auf und erteilte der Erstbeschwerdeführerin die Bewilligung zur Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers "für die Zeit vom 26.3.2006 bis 25.3.2007" für die berufliche Tätigkeit als Taxifahrer und für den (die) im Antrag angeführten Beschäftigungsort(e). Sie stellte fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit laut Antrag 27 Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 460,-- betrage. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. auf das "Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei" Bezug genommen.

In der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift wird "richtiggestellt", dass die erteilte Beschäftigungsbewilligung richtigerweise für den Zeitraum "26.3.2007 bis 25.3.2008" zu lauten gehabt hätte und im Berufungsverfahren dem Antrag "insofern Folge gegeben (wurde), als die Beschäftigungsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 6 des Assoziationsabkommens der EU mit der Türkei erteilt" worden sei (anderenfalls er mangels Vorliegens eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG hätte abgewiesen werden müssen). Eine formelle Berichtigung des Bescheides habe mangels Vorlage aller Ausfertigungen des Bescheides nicht durchgeführt werden können. In der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift wird "richtiggestellt", dass die erteilte Beschäftigungsbewilligung richtigerweise für den Zeitraum "26.3.2007 bis 25.3.2008" zu lauten gehabt hätte und im Berufungsverfahren dem Antrag "insofern Folge gegeben (wurde), als die Beschäftigungsbewilligung unter Berücksichtigung von Artikel 6, des Assoziationsabkommens der EU mit der Türkei erteilt" worden sei (anderenfalls er mangels Vorliegens eines zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG hätte abgewiesen werden müssen). Eine formelle Berichtigung des Bescheides habe mangels Vorlage aller Ausfertigungen des Bescheides nicht durchgeführt werden können.

In ihrer Replik vom 14. August 2007 erklären die beschwerdeführenden Parteien "in Ansehung der Äußerungen der belangten Behörde in der Gegenschrift", "keinen Zweifel mehr daran" zu hegen, "dass dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c AuslBG - ungeachtet der mangelnden Bezugnahme auf § 4c AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides - tatsächlich Folge gegeben wurde" und daher eine Beschwer nicht mehr vorliege. In ihrer Replik vom 14. August 2007 erklären die beschwerdeführenden Parteien "in Ansehung der Äußerungen der belangten Behörde in der Gegenschrift", "keinen Zweifel mehr daran" zu hegen, "dass dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, AuslBG - ungeachtet der mangelnden Bezugnahme auf Paragraph 4 c, AuslBG im Spruch des angefochtenen Bescheides - tatsächlich Folge gegeben wurde" und daher eine Beschwer nicht mehr vorliege.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A). Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus § 34 Abs. 3 VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.

Mit der Erklärung der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid trotz der unrichtigen Zitierung der Rechtsgrundlagen und der Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung dem Antrag zur Gänze Folge gegeben und damit eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 AuslBG erteilt zu haben, sehen sich die beschwerdeführenden Parteien in keinem subjektiv-öffentlichen Recht mehr verletzt. Da diese Richtigstellung durch die belangte Behörde erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte, war auch die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen. Mit der Erklärung der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid trotz der unrichtigen Zitierung der Rechtsgrundlagen und der Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung dem Antrag zur Gänze Folge gegeben und damit eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG erteilt zu haben, sehen sich die beschwerdeführenden Parteien in keinem subjektiv-öffentlichen Recht mehr verletzt. Da diese Richtigstellung durch die belangte Behörde erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte, war auch die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Abs. 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer also ein Aufwandersatz zuzusprechen gewesen, im Fall einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde hingegen der belangten Behörde. Im vorliegenden Fall ist der Fehler der belangten Behörde evident, weshalb sie den beschwerdeführenden Parteien gegenüber kostenersatzpflichtig ist. Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2, hat zum Inhalt, dass der im Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen eine Kostenentscheidung zu treffen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer also ein Aufwandersatz zuzusprechen gewesen, im Fall einer offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde hingegen der belangten Behörde. Im vorliegenden Fall ist der Fehler der belangten Behörde evident, weshalb sie den beschwerdeführenden Parteien gegenüber kostenersatzpflichtig ist.

Die Höhe der zuerkannten Kosten gründet sich auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2. Die Höhe der zuerkannten Kosten gründet sich auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 29. Jänner 2009

Schlagworte

Allgemein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090089.X00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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