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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des HG in O, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtsanwältin in 4860 Lenzing, F.- K.-Ginzkey-Straße 10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 13. Dezember 2006, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/140/2006, betreffend Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm für den serbischen Staatsangehörigen SJ erteilten Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als "Kompostplatz-Betreuer" in seinem Kompostierbetrieb.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. November 2006 wurde der "Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für den genannten serbischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. November 2006 wurde der "Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für den genannten serbischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde dieser Berufung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge gegeben.
Nach Hinweis auf die per Stichtag Oktober 2006 festgestellte Überschreitung der Landeshöchstzahl Oberösterreich und Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde Folgendes begründend aus (Schreibfehler im Original):
"Im gegenständlichen Fall konnte (k)ein derartiges Aufenthaltsrecht wie oben ausgeführt nachgewiesen werden, da der Asylantrag von Herrn A mit 21.07.2004 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof vermag an der Tatsache des rechtskräftig abgelehnten Asylverfahrens nichts zu ändern.
Es ist daher bereits aus diesem Grund eine wesentliche Voraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht erfüllt und es ist schon deshalb eine Bewilligungserteilung nicht möglich." Es ist daher bereits aus diesem Grund eine wesentliche Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht erfüllt und es ist schon deshalb eine Bewilligungserteilung nicht möglich."
Im Übrigen seien weder aus der Aktenlage noch dem Berufungsvorbringen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der beantragte Ausländer einer der in § 4 Abs. 2 bis 6 AuslBG genannten Personengruppen angehöre. Im Übrigen seien weder aus der Aktenlage noch dem Berufungsvorbringen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der beantragte Ausländer einer der in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 AuslBG genannten Personengruppen angehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der beantragte Ausländer, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, war am 24. November 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1998 abgewiesen wurde. Gegen die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juli 2004 ausgesprochene Abweisung der dagegen erhobenen Berufung erhob der Ausländer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Beschluss vom 7. September 2004, Zl. AW 2004/01/0259-2, wurde dem Ausländer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde mit der Wirkung bewilligt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig" sei. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Asylgewährung wurde mit hg. Beschluss vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0392-8, mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde beendet.
Der Ausländer war niemals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Fremdengesetz 1997 (siehe Vorbringen in der zu hg. Zl. 2006/18/0388 protokollierten Beschwerde gegen die Ausweisung).
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 22. September 2006 wurde die Berufung des Ausländers gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Oktober 2005 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 FrG 1997 ausgesprochene Ausweisung abgewiesen. Im Zuge des infolge der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Ausländer mit hg. Beschluss vom 14. November 2006, Zl. AW 2006/18/0277, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde bis zu deren Erledigung zuerkannt. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 5. März 2008, Zl. 2006/18/0388-9, infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Ausländer ist seinen Angaben im Schriftsatz vom 17. Januar 2008 gemäß in sein Heimatland zurückgekehrt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 22. September 2006 wurde die Berufung des Ausländers gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Oktober 2005 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 ausgesprochene Ausweisung abgewiesen. Im Zuge des infolge der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Ausländer mit hg. Beschluss vom 14. November 2006, Zl. AW 2006/18/0277, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde bis zu deren Erledigung zuerkannt. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 5. März 2008, Zl. 2006/18/0388-9, infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Ausländer ist seinen Angaben im Schriftsatz vom 17. Januar 2008 gemäß in sein Heimatland zurückgekehrt.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2009 teilte er mit, dass er sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr beschwert erachtet.
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen. Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Wien, am 29. Jänner 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090008.X00Im RIS seit
30.06.2009Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009