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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des J P in F, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. September 2007, LAS-3/43/7-2007, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann M G, F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Agrargemeinschaft N in F, die mitbeteiligte Partei, führte am 22. Oktober 2001 eine ordentliche Vollversammlung durch und fasste dabei zu den Tagesordnungspunkten 3. und 4. folgende Beschlüsse:
"3. Weitere Schwendarbeiten in der Agrargemeinschaft: Das Zweitmitglied hat trotz schriftlicher Aufforderung keine Schwendarbeiten geleistet. Sollte dies bis 1. Nov. 2001 nicht erfolgen, so werden auf Kosten des Zweitmitgliedes Arbeiter eingestellt. Weiters sind laut AMA-Vorschriften die Weideflächen zu säubern. Da von der Katastrophenhilfe 10 Schichten zu 30 % bezahlt wurden, sind wir verpflichtet, diese Schichten im heurigen Jahr zu 6/10 und 4/10 zu leisten. P sagt: 'Ich schwende heuer nichts mehr'.
Dafür: G 6/10
Dagegen: P 4/10
4. Planieren der Maulwurf- und Ameisenhügel: Trotz unzähliger Aufforderungen wurden diese Arbeiten noch nie erledigt. Diese sind noch im Herbst 2001 durchzuführen. Sollten auch hier vom Zweitmitglied keine Leistungen erbracht werden, sind dem Mitbesitzer die anfallenden 4/10-Kosten zu verrechnen. P sagt:
'Ich greife da nichts mehr an.'
Dafür: G 6/10
Dagegen: P 4/10".
Unter anderem gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer als überstimmtes Mitglied dieser Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 Beschwerde bei der Agrarbehörde Salzburg (AB). Zu Tagesordnungspunkt 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die unter dem Vorwand von Schwendungen bzw. Lawinenaufarbeitungen vom Obmann geplanten Plünderungen der Alm endlich aufhören müssten; zu Punkt 4 wies er auf die naturschutzrechtliche Unvertretbarkeit und die völlige Unwirtschaftlichkeit dieser Maßnahme hin.Unter anderem gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer als überstimmtes Mitglied dieser Agrargemeinschaft mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 Beschwerde bei der Agrarbehörde Salzburg Ausschussbericht Zu Tagesordnungspunkt 3 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die unter dem Vorwand von Schwendungen bzw. Lawinenaufarbeitungen vom Obmann geplanten Plünderungen der Alm endlich aufhören müssten; zu Punkt 4 wies er auf die naturschutzrechtliche Unvertretbarkeit und die völlige Unwirtschaftlichkeit dieser Maßnahme hin.
Die AB wies mit Bescheid vom 22. Mai 2007 unter Spruchpunkt 1 die Beschwerde u.a. gegen die Beschlüsse betreffend die Tagesordnungspunkte 3 (Schwendarbeiten) und 4 (Planieren der Maulwurf- und Ameisenhügel) als unbegründet ab.Die Ausschussbericht wies mit Bescheid vom 22. Mai 2007 unter Spruchpunkt 1 die Beschwerde u.a. gegen die Beschlüsse betreffend die Tagesordnungspunkte 3 (Schwendarbeiten) und 4 (Planieren der Maulwurf- und Ameisenhügel) als unbegründet ab.
Dies wurde damit begründet, dass der Inhalt des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 (weitere Schwendarbeiten in der Agrargemeinschaft) zum einen sei, dass unter Setzung einer Nachfrist für die Nichterbringung von Schwendleistungen Arbeiter eingestellt würden, die die nicht durchgeführten Arbeiten auf Kosten des Beschwerdeführers erledigten. Zum anderen sei beschlossen worden, dass von der Agrargemeinschaft noch weitere Schwendarbeiten durchzuführen seien. Unter Hinweis auf § 12 der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft und lit. E) des Wirtschaftsplanes (II.) des Regulierungsplanes, wonach alle zur alpwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Weideböden als solche erhalten und bewirtschaftet werden müssten, der Weideboden daher gründlich zu schwenden und vom natürlichen Anfluge, Gestrüpp, Unkraut und dergleichen frei zu halten sei, vertrat die AB die Ansicht, dass der Inhalt des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses keinen Verstoß gegen den Regulierungsplan darstelle.Dies wurde damit begründet, dass der Inhalt des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 (weitere Schwendarbeiten in der Agrargemeinschaft) zum einen sei, dass unter Setzung einer Nachfrist für die Nichterbringung von Schwendleistungen Arbeiter eingestellt würden, die die nicht durchgeführten Arbeiten auf Kosten des Beschwerdeführers erledigten. Zum anderen sei beschlossen worden, dass von der Agrargemeinschaft noch weitere Schwendarbeiten durchzuführen seien. Unter Hinweis auf Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft und lit. E) des Wirtschaftsplanes (römisch zwei.) des Regulierungsplanes, wonach alle zur alpwirtschaftlichen Nutzung geeigneten Weideböden als solche erhalten und bewirtschaftet werden müssten, der Weideboden daher gründlich zu schwenden und vom natürlichen Anfluge, Gestrüpp, Unkraut und dergleichen frei zu halten sei, vertrat die Ausschussbericht die Ansicht, dass der Inhalt des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses keinen Verstoß gegen den Regulierungsplan darstelle.
Zu Tagesordnungspunkt 4 (Planieren der Maulwurf- oder Ameisenhügel) wurde festgehalten, dass bereits mit Vollversammlungsbeschluss vom 28. April 1999 unter Tagesordnungspunkt 19) beschlossen worden sei, im Agrargemeinschaftsgebiet die Maulwurf- bzw. Ameisenhügel zu planieren und der Beschwerdeführer damals zugestimmt habe. Darüber hinaus sehe der Regulierungsplan die Einebnung von Ameisen- und Maulwurfshügeln ausdrücklich vor (vgl. Pkt. II. Wirtschaftsplan lit. E). Der angefochtene Beschluss ziele darauf ab, die Kostentragung für die Nichterfüllung der agrargemeinschaftlichen Aufgaben (hier: Ersatzvornahme der Arbeiten zum Planieren der Maulwurf- und Ameisenhügel) festzulegen. Gemäß § 12 der Verwaltungssatzungen hafte ein Agrargemeinschaftsmitglied auch der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern für den durch die Nichterfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten verursachten Schaden. Demnach liege kein Verstoß gegen den Regulierungsplan vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Naturschutz, Wirtschaftlichkeit) wäre bei einer allfälligen Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 28. April 1999 zu prüfen gewesen. Im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss sei dieses Vorbringen unbeachtlich.Zu Tagesordnungspunkt 4 (Planieren der Maulwurf- oder Ameisenhügel) wurde festgehalten, dass bereits mit Vollversammlungsbeschluss vom 28. April 1999 unter Tagesordnungspunkt 19) beschlossen worden sei, im Agrargemeinschaftsgebiet die Maulwurf- bzw. Ameisenhügel zu planieren und der Beschwerdeführer damals zugestimmt habe. Darüber hinaus sehe der Regulierungsplan die Einebnung von Ameisen- und Maulwurfshügeln ausdrücklich vor vergleiche , Pkt. römisch zwei. Wirtschaftsplan lit. E). Der angefochtene Beschluss ziele darauf ab, die Kostentragung für die Nichterfüllung der agrargemeinschaftlichen Aufgaben (hier: Ersatzvornahme der Arbeiten zum Planieren der Maulwurf- und Ameisenhügel) festzulegen. Gemäß Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen hafte ein Agrargemeinschaftsmitglied auch der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern für den durch die Nichterfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten verursachten Schaden. Demnach liege kein Verstoß gegen den Regulierungsplan vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Naturschutz, Wirtschaftlichkeit) wäre bei einer allfälligen Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 28. April 1999 zu prüfen gewesen. Im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss sei dieses Vorbringen unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die er folgendermaßen begründete:
"1/. Die Agrarbehörde verletzt ihre Aufsichtspflicht gemäß § 40 FLG, indem sie die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes nicht einhält. "1/. Die Agrarbehörde verletzt ihre Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 40, FLG, indem sie die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes nicht einhält.
2/. Es wäre dahingehend zu überprüfen gewesen, ob Beschlüsse der Vollversammlung rechtskräftig zustande gekommen sind oder nicht und weiters
3/. ob diese Beschlüsse bereits vollzogen wurden oder nicht ohne den Bescheid der Behörde bzw. den Instanzenzug abzuwarten.
4/. Da sich der selbsternannte Obmann nicht nur selbst mit 6/10tel Mehrheit wählt, sondern als solcher in seiner Funktion auch sämtliche Beschlüsse mit 6/10tel Mehrheit fasst, agiert er ebenfalls gleichsam in der Durchführung seiner Beschlüsse als handle es sich um seinen Privatbesitz, und führt sein Beschlüsse als dann sofort durch, ohne den Bescheid der Behörde abzuwarten.
5/. Dies wäre grundsätzlich erst einmal von der Behörde zu unterbinden gewesen. Außerdem hätte die Agrarbehörde ihrer Sanktionspflicht nachzukommen, besonders in Wiederholungsfällen, welches hier der Fall ist.
6/. Erst dann hat sie sich inhaltlich mit den ökonomischen Fragen und deren Sinnhaftigkeit der Beschlüsse auseinanderzusetzen. Dies bedarf jedoch fachlich kompetenter Leute.
7/. Da diese Bescheide meist oder fast ausschließlich von Juristen erlassen werden, ist zu hinterfragen, ob diese fachlich kompetent sind, inhaltlich eine landwirtschaftliche oder forstliche richtige Bewirtschaftung beurteilen zu können, zumal keinerlei tatsächliche Kontrolle stattfindet und einseitig den Angaben des Obmannes Glauben geschenkt wird.
8/. Die "Aufsichtsverletzung" liegt gleichsam in der mangelnden Kontrolle über das tatsächliche Geschehen.
9/. Ebenfalls ignoriert die Behörde die Bestimmungen der Regulierungsurkunde und ersetzt diese durch Bescheide zu Gunsten des Weitenhaus.
10/. Es wäre leicht zu überprüfen, anhand des Datums, ob gefasste Beschlüsse wann und ob überhaupt in die Tat umgesetzt wurden und ob die Ausführung der Beschlüsse vor dem erlassenen Bescheid zustande gekommen ist.
11/. Natürlich beschwere ich ebenfalls nicht nur die Beschlüsse des selbsternannten Obmannes, sondern ebenfalls auch selbstverständlich auch die illegale und rechtswidrige Handlung des Weitenhaus, die Verselbstständigung, welche von der Behörde "Schulter klopfend" abgesegnet wird; ohne jegliche Überprüfung seitens der Behörde. Es wäre in meinen Augen völliger juristischer Nonsens wenn ich die Beschlüsse der Vollversammlung beschwere, die Umsetzung dieser in die Tat aber nicht, schließlich setzt dies ja ein vorheriger rechtskräftiger Beschluss voraus, ansonsten wäre eine Beschlussfassung "ad absurdum" geführt. Da dies im Erkenntnis vom 09.02.2007 des LAS kritisiert wurde; deshalb habe ich o. genannten Punkt 11/. gesondert angeführt, welches wie erwähnt, in meinen Augen selbstverständlich ist."
Mit Schreiben vom 5.7.2007 gab der Obmann der mitbeteiligten Partei hiezu eine Stellungnahme ab.
Am 21. September 2007 fand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt; dabei machte der Beschwerdeführer geltend, die AB habe eine inhaltliche Prüfung der Beschlüsse in Bezug auf ihre Zweckmäßigkeit unterlassen.Am 21. September 2007 fand eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt; dabei machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausschussbericht habe eine inhaltliche Prüfung der Beschlüsse in Bezug auf ihre Zweckmäßigkeit unterlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Dies wurde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen damit begründet, dass die in der Berufung vorgebrachten Gründe inhaltlich nicht auf die in Beschwerde gezogenen Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 eingingen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei eingewandt worden, dass die Agrarbehörde eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde unterlassen und die Zweckmäßigkeit der Beschlüsse nicht geprüft hätte.
Wie aus der Berufung des Beschwerdeführers hervorgehe, werde gegen die Entscheidungen der AB hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3. und 4. bzw. deren Begründung überhaupt nichts inhaltlich Konkretes vorgebracht, sodass diesbezüglich die Berufung ins Leere gehe. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe bezögen sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse. Die Umsetzung sei aber eine Folge der Beschlussfassung und setze, wie richtig angeführt, generell einen vorhergehenden rechtskräftigen Beschluss voraus. Die behauptete Umsetzung der Beschlüsse sei aber nicht Beschwerdegegenstand und könne somit auch nicht Berufungsgegenstand sein.Wie aus der Berufung des Beschwerdeführers hervorgehe, werde gegen die Entscheidungen der Ausschussbericht hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3. und 4. bzw. deren Begründung überhaupt nichts inhaltlich Konkretes vorgebracht, sodass diesbezüglich die Berufung ins Leere gehe. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe bezögen sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse. Die Umsetzung sei aber eine Folge der Beschlussfassung und setze, wie richtig angeführt, generell einen vorhergehenden rechtskräftigen Beschluss voraus. Die behauptete Umsetzung der Beschlüsse sei aber nicht Beschwerdegegenstand und könne somit auch nicht Berufungsgegenstand sein.
Neu vorgebracht sei worden, dass sich die AB inhaltlich mit der Beschwerde nicht auseinandergesetzt und die Zweckmäßigkeit der Beschlüsse nicht geprüft habe. Wie aus § 40 Abs. 4 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) hervorgehe, erstrecke sich die Überprüfungsbefugnis der Agrarbehörde in einem Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Vollversammlung darauf, die Gesetzes- und Satzungskonformität dieser Beschlüsse zu überprüfen. Dies habe die Agrarbehörde auch in ihrem Bescheid getan und begründet dargelegt, dass die in Beschwerde gezogenen Beschlüsse rechtskonform seien. Überdies sei die fachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schwendarbeiten und der Einplanierung von Ameisen- und Maulwurfhügeln unbestreitbar, da diese Maßnahmen schon im Wirtschaftsplan des Regulierungsplanes ausdrücklich angeführt seien (siehe lit. E). Im Übrigen werde auch in Bezug auf die Schwendarbeiten und das Einplanieren von Ameisen- und Maulwurfhügeln auf die schon ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 29. April 2005 und vom 13. Mai 2005 verwiesen.Neu vorgebracht sei worden, dass sich die Ausschussbericht inhaltlich mit der Beschwerde nicht auseinandergesetzt und die Zweckmäßigkeit der Beschlüsse nicht geprüft habe. Wie aus Paragraph 40, Absatz 4, des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) hervorgehe, erstrecke sich die Überprüfungsbefugnis der Agrarbehörde in einem Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Vollversammlung darauf, die Gesetzes- und Satzungskonformität dieser Beschlüsse zu überprüfen. Dies habe die Agrarbehörde auch in ihrem Bescheid getan und begründet dargelegt, dass die in Beschwerde gezogenen Beschlüsse rechtskonform seien. Überdies sei die fachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schwendarbeiten und der Einplanierung von Ameisen- und Maulwurfhügeln unbestreitbar, da diese Maßnahmen schon im Wirtschaftsplan des Regulierungsplanes ausdrücklich angeführt seien (siehe lit. E). Im Übrigen werde auch in Bezug auf die Schwendarbeiten und das Einplanieren von Ameisen- und Maulwurfhügeln auf die schon ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 29. April 2005 und vom 13. Mai 2005 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer legte dem Verwaltungsgerichtshof weitere Schriftsätze vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle, LGBl. Nr. 58/2003, anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß § 123 Abs. 2 FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle § 40 FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. § 123 Abs. 3 FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen § 40 Abs. 6 FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.Da das agrarbehördliche Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der FLG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2003,, anhängig war, war auf dieses Verfahren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, FLG auch nach dem Inkrafttreten der Novelle Paragraph 40, FLG in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 123, Absatz 3, FLG, der Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen und Bescheiden derogiert, die dem durch die Novelle geschaffenen Paragraph 40, Absatz 6, FLG widersprechen, spielt im Beschwerdefall keine Rolle.
Die demnach anzuwendende Bestimmung des § 40 FLG lautet daher wie folgt:Die demnach anzuwendende Bestimmung des Paragraph 40, FLG lautet daher wie folgt:
"§ 40. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88)."§ 40. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (Paragraph 88,).
§ 12 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft lautet: Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft lautet:
"Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Regulierungsplanes genau einzuhalten und den Anordnungen des Obmannes Folge zu leisten. Sie haben insbesondere zu den gemeinsamen Besitzlasten und Leistungen nach dem Verhältnis ihrer Anteile beizutragen, sofern im Regulierungsplan/Wirtschaftsplan nicht anderes geregelt ist. Nach dem selbem Verhältnis teilen sich auch die Besitz-Einkünfte (Erlös gemeinschaftlicher Holzverkäufe, Bodenverpachtung, Grundverkäufe und dergleichen) auf. Jedes Mitglied ist verpflichtet, in den Angelegenheiten des Gemeinschaftsverhältnisses Sorgfalt anzuwenden, danach haftet es auch der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern für den durch die Nichterfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder sonst durch sein Verhalten verursachten Schäden."
Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, es sei grundsätzlich richtig, dass die von den Tagesordnungsbeschlüssen betroffenen Arbeiten im Wirtschaftsplan des Regulierungsplanes vorgesehen seien. Dem Beschwerdeführer gehe es auch nicht darum, dass solche Arbeiten generell nicht durchgeführt werden dürften. Zu hinterfragen sei jedoch, in welchem Ausmaß derartige Arbeiten durchgeführt werden sollten und könnten, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen. Die vom Mehrheitseigentümer durchgeführten und verrechneten Tätigkeiten seien in keiner Weise zweckmäßig, wirtschaftlich oder notwendig und es könne die grundsätzliche Verankerung derartiger Arbeiten im Wirtschaftplan nicht dazu führen, dass solche unwirtschaftlichen und unnötigen Arbeiten durchgeführt würden. Der Verweis auf den Wirtschaftplan reiche als Begründung für die Ablehnung der Beschwerden keinesfalls aus. Die Behörde hätte Erhebungen darüber anstellen müssen, welche Arbeiten tatsächlich notwendig und zweckmäßig seien.
Aus Punkt E des Wirtschaftsplanes ergibt sich, dass die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder zur Erhaltung und Verbesserung des Weidebodens verpflichtet sind, wozu unter anderem jährliche Schwendungen und die Einebnung von Maulwurfs- bzw Ameisenhügeln zählt. Die fachliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Schwendungen ergibt sich bereits aus dem Wirtschaftsplan, der nach diesen Kriterien erstellt wurde. Auf allgemeine wirtschaftliche Überlegungen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren auch in keiner Weise näher konkretisiert wurden, kommt es bei der Umsetzung von aus einem rechtskräftigen Bescheid erwachsenden Verpflichtungen nicht an.
Nicht nur die belangte Behörde, auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Verpflichtung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei zur Durchführung von Schwendarbeiten und mit gegen solche Beschlüsse der Vollversammlung gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen gehabt. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0149, ebenfalls zu der hier noch anzuwendenden Rechtslage aus, dass ein Beschluss der Vollversammlung zur Durchführung von Schwendarbeiten nur eine Umsetzung einer Anordnung des Wirtschaftsplanes darstellt, weil die Durchführung von Schwendarbeiten im Wirtschaftsplan vorgesehen ist (vgl. dazu auch - einen ähnlichen Beschluss und ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend - das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0151), und daher kein Grund im Sinne des § 40 FLG für die Aufhebung eines solchen Vollversammlungsbeschlusses vorliegt.Nicht nur die belangte Behörde, auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Verpflichtung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei zur Durchführung von Schwendarbeiten und mit gegen solche Beschlüsse der Vollversammlung gerichteten Beschwerden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen gehabt. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0149, ebenfalls zu der hier noch anzuwendenden Rechtslage aus, dass ein Beschluss der Vollversammlung zur Durchführung von Schwendarbeiten nur eine Umsetzung einer Anordnung des Wirtschaftsplanes darstellt, weil die Durchführung von Schwendarbeiten im Wirtschaftsplan vorgesehen ist vergleiche , dazu auch - einen ähnlichen Beschluss und ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend - das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2005/07/0151), und daher kein Grund im Sinne des Paragraph 40, FLG für die Aufhebung eines solchen Vollversammlungsbeschlusses vorliegt.
Dies gilt auch für einen (neuerlichen) Beschluss auf Beseitigung von Maulwurfs- und Ameisenhügeln, weil auch diese Tätigkeiten in Punkt E des Wirtschaftsplanes ausdrücklich vorgesehen sind.
In Bezug auf die Einebnungsarbeiten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der AB nicht bestritten hat, wonach er anlässlich der Vollversammlung vom 28. April 1999 einem solchen Beschluss zugestimmt hat, sodass mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden kann, dass der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss nicht als neuerliche Verpflichtung zur Durchführung solcher Arbeiten, sondern als Beschluss über die Kostentragung als Folge der Unterlassung der Durchführung dieser Arbeiten zu verstehen ist. Mit der Frage der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme hatte sich die Agrarbehörde anlässlich der Prüfung dieser Beschwerde daher gar nicht zu befassen.In Bezug auf die Einebnungsarbeiten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Ausschussbericht nicht bestritten hat, wonach er anlässlich der Vollversammlung vom 28. April 1999 einem solchen Beschluss zugestimmt hat, sodass mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden kann, dass der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss nicht als neuerliche Verpflichtung zur Durchführung solcher Arbeiten, sondern als Beschluss über die Kostentragung als Folge der Unterlassung der Durchführung dieser Arbeiten zu verstehen ist. Mit der Frage der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme hatte sich die Agrarbehörde anlässlich der Prüfung dieser Beschwerde daher gar nicht zu befassen.
Die Haftung eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ergibt sich aus § 12 der Verwaltungssatzungen, was der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritten hat. Diese Haftung betrifft auch den Teil des zu Tagesordnungspunkt 3 getroffenen Beschlusses, wonach im Falle der Nichtleistung durch den Beschwerdeführer auf dessen Kosten Arbeiter mit den Schwendungsmaßnahmen betraut würden. Eine Rechtswidrigkeit ist auch in diesen Aspekten der in Beschwerde gezogenen Beschlüsse nicht zu erblicken.Die Haftung eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ergibt sich aus Paragraph 12, der Verwaltungssatzungen, was der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestritten hat. Diese Haftung betrifft auch den Teil des zu Tagesordnungspunkt 3 getroffenen Beschlusses, wonach im Falle der Nichtleistung durch den Beschwerdeführer auf dessen Kosten Arbeiter mit den Schwendungsmaßnahmen betraut würden. Eine Rechtswidrigkeit ist auch in diesen Aspekten der in Beschwerde gezogenen Beschlüsse nicht zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.
Wien, am 29. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070171.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012