Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des P B in S, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. August 2006, Zl. 8-ALL-823/3/-2006, betreffend Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H H, 2. M H, beide in S und 3. Mag. B H in Wien und 4. Gemeinde B, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des P B in S, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. August 2006, Zl. 8-ALL-823/3/-2006, betreffend Aufhebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. H H, 2. M H, beide in S und 3. Mag. B H in Wien und 4. Gemeinde B, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft S (BH) gemäß §§ 41, 55, 63, 72, 98, 111 und 112 WRG 1959 i.d.g.F. der Gemeinde B. die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauungsmaßnahmen bei hm 9,95 - Geschieberückhaltesperre gemäß dem vorgelegten Verbauungsprojekt der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, (kurz: WLV) von 1988, welcher einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellt.Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft S (BH) gemäß Paragraphen 41, 55, 63, 72, 98, 111 und 112 WRG 1959 i.d.g.F. der Gemeinde B. die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauungsmaßnahmen bei hm 9,95 - Geschieberückhaltesperre gemäß dem vorgelegten Verbauungsprojekt der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten, (kurz: WLV) von 1988, welcher einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellt.
Der Beschwerdeführer ist zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft Gst. 1530/21, KG B., die durch das Verbauungsprojekt beansprucht wird.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2003 brachten die ersten drei mitbeteiligten Parteien gegen den Bewilligungsbescheid der BH vom 30. Juli 2003 Berufung ein. Sie führten darin aus, sie seien je zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaften Gst. 1529/9 und 1530/1, beide KG B., und dem Verfahren nicht beigezogen worden, obwohl sie gemeinsam eine Kraftwerksanlage betreiben würden, für welche unterhalb der verfahrensgegenständlichen Sperre Wasser aus dem S.-Bach entnommen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 2006 hob die belangte Behörde aufgrund der Berufung dieser mitbeteiligten Parteien den Bescheid der BH vom 30. Juli 2003 auf und verwies die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 2006 hob die belangte Behörde aufgrund der Berufung dieser mitbeteiligten Parteien den Bescheid der BH vom 30. Juli 2003 auf und verwies die Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass im weiteren Verfahren die Parteistellung der ersten drei mitbeteiligten Parteien zu prüfen sein werde. Diesen Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Jänner 2005 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserfassung (Tirolerwehr) auf den Gst. 1530/21 und Gst. 1533/7, beide KG B., erteilt worden. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (anhängig zu hg. Zl. 2005/07/0041) sei eine aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 11. Mai 2005 nicht zuerkannt worden. Die belangte Behörde habe somit davon auszugehen gehabt, dass mit Bescheid vom 24. Jänner 2005 den ersten drei mitbeteiligten Parteien ein wasserrechtlich geschütztes Recht zukomme. Im gemäß § 66 Abs. 2 AVG durchzuführenden Verfahren erster Instanz werde die Parteistellung dieser mitbeteiligten Parteien erneut zu prüfen und diesbezüglich ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Parteien und Beteiligten sowie der notwendigen Amtssachverständigen durchzuführen sein. Es werde ferner zu prüfen sein, inwieweit eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der ersten drei mitbeteiligten Parteien durch die beabsichtigte Geschieberückhaltesperre erfolge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass im weiteren Verfahren die Parteistellung der ersten drei mitbeteiligten Parteien zu prüfen sein werde. Diesen Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Jänner 2005 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserfassung (Tirolerwehr) auf den Gst. 1530/21 und Gst. 1533/7, beide KG B., erteilt worden. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (anhängig zu hg. Zl. 2005/07/0041) sei eine aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 11. Mai 2005 nicht zuerkannt worden. Die belangte Behörde habe somit davon auszugehen gehabt, dass mit Bescheid vom 24. Jänner 2005 den ersten drei mitbeteiligten Parteien ein wasserrechtlich geschütztes Recht zukomme. Im gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG durchzuführenden Verfahren erster Instanz werde die Parteistellung dieser mitbeteiligten Parteien erneut zu prüfen und diesbezüglich ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Parteien und Beteiligten sowie der notwendigen Amtssachverständigen durchzuführen sein. Es werde ferner zu prüfen sein, inwieweit eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der ersten drei mitbeteiligten Parteien durch die beabsichtigte Geschieberückhaltesperre erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Dem Beschwerdeführer fehlt es jedoch aus nachfolgenden Gründen an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe das Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG und sei durch die kassatorische Entscheidung verletzt, würden doch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe das Recht auf Erlassung einer Sachentscheidung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und sei durch die kassatorische Entscheidung verletzt, würden doch die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht vorliegen.
Im Erkenntnis vom 13. Juni 1985, VwSlg. 11.795 A/1985, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren klargestellt, dass der Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass im Falle der Verletzung seiner von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm dieser auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde einräumt.
Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der belangten Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der belangten Behörde doch hier die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher u. a. eine Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers vorsah. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall trat durch die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben (vgl. dazu den ebenfalls zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Beschluss vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0222). Wurde dies in der zitierten Entscheidung für den Fall der Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ausgesprochen, ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen, in welchem die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien von der belangten Behörde behoben wurde. Bedeutet die Entscheidung der belangten Behörde doch hier die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, welcher u. a. eine Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers vorsah. Anders als in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde gelegenen Fall trat durch die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche wasserrechtliche Bewilligung aufgehoben vergleiche , dazu den ebenfalls zu einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Beschluss vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0222).
Dem Beschwerdeführer kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu. Dem Beschwerdeführer kommt daher auch kein Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Parteien im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu.
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid ein die Erstinstanz bindendes Präjudiz bezüglich des Standortes der Geschieberückhaltesperre geschaffen, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist dem Begründungsteil lediglich zu entnehmen, dass im weiteren wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungen der mitbeteiligten Parteien Rücksicht zu nehmen sein wird.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den ersten drei mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen Verfahren rechtsirrig die Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 zuerkannt und es habe im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung dieser mitbeteiligten Parteien nicht existiert, kann nicht gefolgt werden, hat doch die belangte Behörde eine Parteistellung diesen mitbeteiligten Parteien gerade nicht zuerkannt, sondern die Erstinstanz angewiesen, diese Frage im weiteren Verfahren zu prüfen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den ersten drei mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen Verfahren rechtsirrig die Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 zuerkannt und es habe im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung dieser mitbeteiligten Parteien nicht existiert, kann nicht gefolgt werden, hat doch die belangte Behörde eine Parteistellung diesen mitbeteiligten Parteien gerade nicht zuerkannt, sondern die Erstinstanz angewiesen, diese Frage im weiteren Verfahren zu prüfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Jänner 2009
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070067.X00Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009