TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/29 2005/10/0117

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03605500;
E6J;
26/01 Wettbewerbsrecht;
80/03 Weinrecht;

Norm

31999R1493 GMO Wein Art48;
31999R1493 GMO Wein Art49;
61996CJ0210 Springenheide Tusky VORAB;
61997CJ0303 Sektkellerei Kessler VORAB;
61998CJ0465 Darbo VORAB;
62004CJ0361 PICARO / PICASSO;
62005CJ0381 De Landtsheer Emmanuel VORAB;
EURallg;
UWG 1984 §2;
WeinG 1999 §20 idF 2004/I/003;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des WH in P, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0016- I/2/2005, betreffend Feststellung gemäß § 20 Abs. 4 Weingesetz 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des WH in P, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0016- I/2/2005, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Weingesetz 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Infolge einer Beanstandung durch die Bundeskellereiinspektion beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von drei Originaletiketten die Feststellung, dass die Etikettierung eines österreichischen Perlweins der Sorte Muskateller mit 7,5 % Alkoholgehalt und zugesetzter Kohlensäure mit dem Wortlaut "Poysecco" (nur in Verbindung mit dem geschützten Logo der Poysdorf-Traube im Y) zulässig sei. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Poysdorf vor, in welchem dieser darauf hinweist, dass er der Verwendung des Poysdorflogos zugestimmt habe. Gleichzeitig betont der Bürgermeister in seinem Schreiben die Bedeutung des gegenständlichen Produkts für die betroffene Stadtgemeinde sowie die umliegende Region.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 4 Weingesetz 1999 fest, dass die (Phantasie-)Bezeichnung "Poysecco" für österreichische Perlweine unzulässig sei, da sie geeignet sei, im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit mit "Prosecco" den Konsumenten in die Irre zu führen. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Weingesetz 1999 fest, dass die (Phantasie-)Bezeichnung "Poysecco" für österreichische Perlweine unzulässig sei, da sie geeignet sei, im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit mit "Prosecco" den Konsumenten in die Irre zu führen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Herkunftsbezeichnung "Prosecco di Conegliano Valdobbiadene" mit Dekret G.U. vom 7. Juni 1969 (geändert durch das Dekret G.U. Nr. 51 vom 3. Juni 1986) entsprechend dem italienischen System der Anerkennung von Wein-Herkünften für Perlweine und Schaumweine, die den in den Dekreten festgeschriebenen Vorschriften entsprächen, zugelassen sei.

Darüber hinaus handle es sich bei der Prosecco-Traube um eine in Italien zugelassene Rebsorte.

Gemäß Art. 48 der VO (EG) Nr. 1493/99 (GMO-Wein) dürften Bezeichnungen (auch von Perlwein) nicht geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen der Person, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere z.B. hinsichtlich der Herkunft oder Rebsorte. Diese Eignung sei bei "Poysecco" nicht ausgeschlossen (zumal diese Phantasiebezeichnung wohl in Anlehnung an den "Prosecco" kreiert worden sei), weswegen diese Bezeichnung unzulässig sei.Gemäß Artikel 48, der VO (EG) Nr. 1493/99 (GMO-Wein) dürften Bezeichnungen (auch von Perlwein) nicht geeignet sein, Verwechslungen oder Irreführungen der Person, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere z.B. hinsichtlich der Herkunft oder Rebsorte. Diese Eignung sei bei "Poysecco" nicht ausgeschlossen (zumal diese Phantasiebezeichnung wohl in Anlehnung an den "Prosecco" kreiert worden sei), weswegen diese Bezeichnung unzulässig sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (in der Folge: WeinG 1999), BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2004, lauten: 2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Wein und Obstwein (in der Folge: WeinG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,, lauten:

"Bezeichnung und Aufmachung

Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung

§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.Paragraph 20, (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.

  1. (2)Absatz 2,Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken,

3. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

4. zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

5. Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die

a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken

b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

  1. (3)Absatz 3,Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, welche die Erzeugnisse nicht besitzen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse nicht mit Hinweisen auf besondere Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, obwohl ohnedies alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen.
  2. (4)Absatz 4,Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder diesem Gesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen."

2.1.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (im Folgenden: Verordnung Nr. 1493/1999), ABl. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1 bis 84, lautet auszugsweise: 2.1.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (im Folgenden: Verordnung Nr. 1493 aus 1999,), Amtsblatt , L 179 vom 14. Juli 1999, S 1 bis 84, lautet auszugsweise:

"Artikel 48

Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

  • -Strichaufzählung
    der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie 'Art', 'Typ', 'Fasson', 'Nachahmung', 'Marke' oder dergleichen verwendet werden;
  • -Strichaufzählung
    der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, Ursprung oder Herkunft, Qualität, Rebsorte, Jahrgang oder Nennvolumen der Behältnisse;
...
Artikel 49
  1. (1)Absatz eins,Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten, noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.

...

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Z 5 WeinG 1999 weder durch die Angaben auf dem gegenständlichen Etikett noch bei einzelner Betrachtung der Phantasiebezeichnung "Poysecco" erfüllt sei. Auch nach Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 läge eine Verwechslungsgefahr oder eine Gefahr der Irreführung nicht vor. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, dass der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, WeinG 1999 weder durch die Angaben auf dem gegenständlichen Etikett noch bei einzelner Betrachtung der Phantasiebezeichnung "Poysecco" erfüllt sei. Auch nach Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 läge eine Verwechslungsgefahr oder eine Gefahr der Irreführung nicht vor.

2.3.1. Diese Ansicht ist nicht zutreffend.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 20 Abs. 4 WeinG 1999 in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/99 gestützt.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 20, Absatz 4, WeinG 1999 in Verbindung mit Artikel 48, der Verordnung Nr. 1493/99 gestützt.

2.3.2. Gemäß Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/99 dürfen die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich 2.3.2. Gemäß Artikel 48, der Verordnung Nr. 1493/99 dürfen die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich

  • -Strichaufzählung
    der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung", "Marke" oder dergleichen verwendet werden;
  • -Strichaufzählung
    der Eigenschaften der Erzeugnisse wie insbesondere Art, Zusammensetzung, Alkoholgehalt, Farbe, Ursprung oder Herkunft, Qualität, Rebsorte, Jahrgang oder Nennvolumen der Behältnisse.

2.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH) mehrfach im Zusammenhang mit Art. 48 der Verordnung 1493/99 entsprechenden Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner und sektorieller Geltung finden (vgl. beispielsweise das Urteil des EuGH vom 16. Juli 1998, Rs C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky, Rn 31 und 32, und das Urteil vom 28. Jänner 1999, Rs C-303/97, Verbraucherschutzverein eV gegen Sektkellerei G.C. Kessler GmbH und Co, Rn 36 und 37 (zu Verordnung (EG) Nr. 2332/92 betreffend die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein), sowie das Urteil des EuGH vom 4. April 2000, Rs C-465/98, Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe eV gegen Adolf Darbo AG, Rn 20 und 21), ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend sind. Das nationale Gericht hat anhand der Umstände des jeweiligen Falls zu prüfen, ob eine Marke oder ihre Bestandteile unter Berücksichtigung der Erwartung der Verbraucher, an die sie sich richtet, mit der gesamten Bezeichnung bestimmter Weine oder einem Teil davon verwechselt werden kann. Hierbei muss, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen (vgl. dazu auch beispielsweise das Urteil des EuGH vom 19. April 2007, Rs C-381/05, De Landtsheer Emmanuel SA, Rn 23). 2.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH) mehrfach im Zusammenhang mit Artikel 48, der Verordnung 1493/99 entsprechenden Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner und sektorieller Geltung finden vergleiche , beispielsweise das Urteil des EuGH vom 16. Juli 1998, Rs C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky, Rn 31 und 32, und das Urteil vom 28. Jänner 1999, Rs C-303/97, Verbraucherschutzverein eV gegen Sektkellerei G.C. Kessler GmbH und Co, Rn 36 und 37 (zu Verordnung (EG) Nr. 2332/92 betreffend die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein), sowie das Urteil des EuGH vom 4. April 2000, Rs C-465/98, Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe eV gegen Adolf Darbo AG, Rn 20 und 21), ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend sind. Das nationale Gericht hat anhand der Umstände des jeweiligen Falls zu prüfen, ob eine Marke oder ihre Bestandteile unter Berücksichtigung der Erwartung der Verbraucher, an die sie sich richtet, mit der gesamten Bezeichnung bestimmter Weine oder einem Teil davon verwechselt werden kann. Hierbei muss, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen vergleiche , dazu auch beispielsweise das Urteil des EuGH vom 19. April 2007, Rs C-381/05, De Landtsheer Emmanuel SA, Rn 23).

2.3.4. Nach der - im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH auf Grund der Vergleichbarkeit der Normen bei der Beurteilung der Irreführungsmöglichkeit als Richtschnur heranziehbaren - Judikatur des OGH zu § 2 UWG (vgl. das Urteil vom 24. Oktober 2000, Zl. 4 Ob 196/00b, RdW 2001/87, wbl 2001/124 und ÖBl 2001, 59) liegt der Tatbestand der Irreführung beziehungsweise der Eignung zur Irreführung dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verbraucher durch bestimmte Angaben irregeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des OGH ist in der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Produkt- und Verpackungsvorschriften, die einen Irrtum über die Herkunft ausschließen sollen, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher, abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat. 2.3.4. Nach der - im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH auf Grund der Vergleichbarkeit der Normen bei der Beurteilung der Irreführungsmöglichkeit als Richtschnur heranziehbaren - Judikatur des OGH zu Paragraph 2, UWG vergleiche , das Urteil vom 24. Oktober 2000, Zl. 4 Ob 196/00b, RdW 2001/87, wbl 2001/124 und ÖBl 2001, 59) liegt der Tatbestand der Irreführung beziehungsweise der Eignung zur Irreführung dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verbraucher durch bestimmte Angaben irregeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des OGH ist in der Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Produkt- und Verpackungsvorschriften, die einen Irrtum über die Herkunft ausschließen sollen, auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad von der jeweiligen Situation, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher, abhängt und beispielsweise dort eher gering, also flüchtig sein wird, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht. Handelt es sich hingegen bei den angebotenen Waren um solche von nicht unerheblichem Preis und einer nicht nur kurzen Lebensdauer, wird der an einem Erwerb interessierte, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine entsprechende Ankündigung in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit normaler Aufmerksamkeit zuwenden; er wird einer Kaufentscheidung erfahrungsgemäß erst dann nähertreten, wenn er sich weiter informiert hat.

2.3.5. Im Zusammenhang mit dem Begriff "geeignet, Verwechslungen ... hervorzurufen" im Sinn von Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 ist ebenfalls (sinngemäß) auf die - überwiegend im Zusammenhang mit registrierten Marken entwickelte - 2.3.5. Im Zusammenhang mit dem Begriff "geeignet, Verwechslungen ... hervorzurufen" im Sinn von Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 ist ebenfalls (sinngemäß) auf die - überwiegend im Zusammenhang mit registrierten Marken entwickelte -

Rechtsprechung des EuGH und der daran orientierten nationalen Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft und Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren. Ein geringerer Grad der Zeichenähnlichkeit kann durch einen höheren Grad an Warenidentität ausgeglichen werden. Warenidentität erfordert einen wesentlich größeren Abstand der Zeichen selbst, um Verwechslungsgefahr auszuschließen (4 Ob 273/02d = ÖBl 2003/50 - Kleiner Feigling; 4 Ob 36/04d = ÖBl 2004/55 - Firn; 4 Ob 119/06p). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Ware normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet, vom fraglichen Zeichen erhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden und dass der Grad der Aufmerksamkeit von der Art der Ware oder Dienstleistung abhängt (4 Ob 239/04g = ÖBl 2005/28 - Goldhase; 4 Ob 5/06y mwN, 4 Ob 119/06p; EuGH, Rs C-361/04P - PICARO-PICASSO = ecolex 2006/371).

Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, die Bezeichnung "Poysecco" sei geeignet, mit "Prosecco" verwechselt zu werden, nicht zu beanstanden. Vom durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ist beim Erwerb einer Flasche Perlwein im unteren beziehungsweise mittleren Preissegment nur flüchtige Aufmerksamkeit zu erwarten; davon ausgehend liegt es auf der Hand, dass "Poysecco" mit dem - nur durch einen einzigen Buchstaben bzw. Laut unterschiedenen - Begriff "Prosecco" gleichgesetzt oder wenigstens (hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit und dgl.) in Verbindung gebracht wird.

Die Beschwerde bekämpft die Annahme der Verwechslungsfähigkeit lediglich mit dem Hinweis auf die Unterlänge des "y" in "Poysecco"; demgegenüber bestehe "Prosecco" nur "aus Buchstaben die der Höhe nach betrachtet den ersten Buchstabe nicht überragen". Der Hinweis auf diese geringfügige Abweichung im Schriftbild ist schon im Hinblick auf die im Übrigen vollständige Übereinstimmung der Bezeichnungen und des Warensegments nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufzuzeigen, bei der unter den Umständen des vorliegenden Falles zu erwartenden Aufmerksamkeit des Verbrauchers bestehe Verwechslungsgefahr.

2.3.6. "Prosecco" ist eine Weißwein-Rebsorte der norditalienischen Region Venetien. Der Großteil der "Prosecco"- Trauben dient zur Erzeugung des Perlweins ("Prosecco frizzante") oder des Schaumweins ("Prosecco spumante"), dem die Rebsorte ihren Namen gegeben hat (vgl. etwa das Schlagwort "Prosecco" in Brockhaus, Enzyklopädie, Mannheim 2006). 2.3.6. "Prosecco" ist eine Weißwein-Rebsorte der norditalienischen Region Venetien. Der Großteil der "Prosecco"- Trauben dient zur Erzeugung des Perlweins ("Prosecco frizzante") oder des Schaumweins ("Prosecco spumante"), dem die Rebsorte ihren Namen gegeben hat vergleiche , etwa das Schlagwort "Prosecco" in Brockhaus, Enzyklopädie, Mannheim 2006).

Davon ausgehend wäre die hier in Rede stehende Bezeichnung - nach dem oben Gesagten - geeignet, beim Verbraucher den - unzutreffenden - Eindruck hervorzurufen, bei dem als "Poysecco" bezeichneten Produkt handle es sich um aus Prosecco-Trauben hergestellten Wein. Die Beschwerde bestreitet eine in diese Richtung gehende Irreführungseignung mit der Behauptung, dass "ein Verbraucher das Produkt 'Prosecco' nicht mit einer derartigen Rebsorte in Verbindung" bringe; vielmehr sei "Prosecco Teil des allgemeinen Sprachgutes, ohne die Wurzel - Herstellung aus Prosecco-Trauben - mit diesem Begriff in Verbindung zu bringen". Damit wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt, weil damit nicht etwa eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Prosecco" für (Perl-, Schaum-)Wein jedweder Herkunft bzw. ein entsprechendes Freihaltebedürfnis des Verkehrs an dieser Bezeichnung behauptet wird; vielmehr räumt die Beschwerde ausdrücklich ein, dass "Verbraucher mit dem Produkt Prosecco lediglich einen italienischen Perlwein verbinden". Im vorliegenden Fall scheide eine Irreführung deshalb aus, weil auf dem Etikett die nach dem Weingesetz vorgeschriebene Ursprungsbezeichnung "Österreichischer Perlwein" angeführt sei.

Diese Argumentation muss schon an Art. 48 erster Satz vierter Halbsatz Verordnung (EG) Nr. 1493/99 scheitern, wonach dies (sc. das Verbot zur Verwechslung oder Irreführung geeigneterDiese Argumentation muss schon an Artikel 48, erster Satz vierter Halbsatz Verordnung (EG) Nr. 1493/99 scheitern, wonach dies (sc. das Verbot zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter

Bezeichnungen) auch dann gilt, wenn diese Angaben ... mit einem

Hinweis auf die tatsächliche Herkunft verwendet werden. Daraus folgt - im Hinblick auf den Verweis des § 20 Abs. 4 WeinG auf die soeben zitierte Verordnungsvorschrift - auch, dass die Eignung, über die Herkunft irrrezuführen, im Verfahren über die Zulässigkeit einer Bezeichnung von Wein nach § 20 Abs. 4 WeinG jedenfalls relevant ist.Hinweis auf die tatsächliche Herkunft verwendet werden. Daraus folgt - im Hinblick auf den Verweis des Paragraph 20, Absatz 4, WeinG auf die soeben zitierte Verordnungsvorschrift - auch, dass die Eignung, über die Herkunft irrrezuführen, im Verfahren über die Zulässigkeit einer Bezeichnung von Wein nach Paragraph 20, Absatz 4, WeinG jedenfalls relevant ist.

Es erübrigt sich daher auch, auf die Darlegungen der Beschwerde einzugehen, wonach die Bezeichnung "secco" als allgemein auf einen Perlwein hinweisend aufgefasst werde, und zwar unabhängig davon, ob der Wein aus Prosecco-Trauben hergestellt werde.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 2.4. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

2.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 29. Jänner 2009

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0465 Darbo VORAB
EuGH 62005J0381 De Landtsheer Emmanuel VORAB
EuGH 61997J0303 Sektkellerei Kessler VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100117.X00

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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