TE Vwgh Beschluss 2009/2/18 2008/21/0638

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des Ö, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Strozzigasse 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 2008, Zl. III-1162541/FrB/08, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 19. September 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14. Oktober 2008 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG angeführt. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 19. September 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14. Oktober 2008 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zum Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien zu kommen, um in der Angelegenheit "Regelung der Ausreise aus Österreich" als Partei mitzuwirken. Wenn er diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlagen für den Ladungsbescheid wurden Paragraph 19, AVG und Paragraph 77, Absatz 4, FPG angeführt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung krankheitsbedingt keine Folge geleistet habe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiter ersichtlich, dass die belangte Behörde hierauf einen neuerlichen - gleich lautenden - Ladungsbescheid für den 11. November 2008 erließ. Dieser Bescheid vom 15. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zugestellt, auch dagegen hat er mittlerweile Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0641). In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung krankheitsbedingt keine Folge geleistet habe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiter ersichtlich, dass die belangte Behörde hierauf einen neuerlichen - gleich lautenden - Ladungsbescheid für den 11. November 2008 erließ. Dieser Bescheid vom 15. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 zugestellt, auch dagegen hat er mittlerweile Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0641).

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 19 AVG unter Nr. 8 ff. zitierte Judikatur). Ein derartiger impliziter Verzicht ist in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 15. Oktober 2008 zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0360). Der (zweite) Ladungsbescheid vom 15. Oktober 2008 wurde am 20. Oktober 2008 und damit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 1. Dezember 2008 zugestellt. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die belangte Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu Paragraph 19, AVG unter Nr. 8 ff. zitierte Judikatur). Ein derartiger impliziter Verzicht ist in der Erlassung des neuerlichen Ladungsbescheides vom 15. Oktober 2008 zu erblicken, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit den ersten - hier gegenständlichen - Ladungsbescheid für hinfällig erachtete vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0360). Der (zweite) Ladungsbescheid vom 15. Oktober 2008 wurde am 20. Oktober 2008 und damit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 1. Dezember 2008 zugestellt. Im Hinblick darauf lag bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften (ersten) Ladungsbescheid nicht mehr vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210638.X00

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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