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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61998CJ0065 Eyüp VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0058 E 28. Oktober 2004 RS 4Stammrechtssatz
Zwar kommt den in Art. 7 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechten unmittelbare Wirkung zu und werden die daraus erfließenden subjektiven Rechte nicht erst durch die Ausstellung einer behördlichen Erlaubnis begründet. Einem nach dem nationalen Recht dennoch vorgesehenen behördlichen Dokument - hier einem Befreiungsschein - ist für die Anerkennung der aus dem ARB Nr. 1/80 erfließenden subjektiven Rechte lediglich "deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion" beizumessen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2000, in der Rechtssache Eyüp, C 65/98, Slg. 2000, I-4747 ff (Rz 45); und E des VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2000/09/0212, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0065 Eyüp VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090032.X02Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011