TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/18 2006/21/0273

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §83 Abs2 Z1
FPG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. August 2006, Zl. Senat-FR-06-1071, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG ab und stellte unter einem gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, eingebrachte Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, FPG ab und stellte unter einem gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG fest, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2006 mit der Eisenbahn legal über Italien (Rimini) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sodann einen Asylantrag gestellt. Am 27. Juli 2006 sei gegen ihn gemäß § 27 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Mit Bescheid vom selben Tag habe die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über eine Wohnung noch über Einkommen. Dass ihn seine in Österreich (in Wien Simmering) lebende Schwester, die "im Status einer anerkannten Asylwerberin" sei, ausreichend finanziell unterstützen könnte, sei aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar. Dahingehend gäbe es auch kein "dezidiertes" Vorbringen. Die "unsubstantiierten Behauptungen in der Berufung" seien als "Schutzbehauptungen" anzusehen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um einen "angemessenen bescheidenen Lebensstil und Lebensunterhalt in Österreich pflegen" zu können. Auch sei die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung durch ihn unmöglich. Dem Beschwerdeführer sei "offenbar doch von Haus aus bewusst" gewesen, "dass die Art und Umstände der Erlangung eines italienischen Touristenvisums mit einem korrekten Rechtssystem nicht in Einklang stehen" könnten. Aus seiner Aussage erhelle, dass er "zumindest ernstlich damit rechnete, sich wissentlich einem Schlepper anvertraut zu haben". Er habe weiters angegeben, nicht nach Italien zurückkehren, sondern bei seiner Schwester in Österreich bleiben zu wollen. Seiner Freilassung aus der Schubhaft stünden öffentliche Interessen entgegen, weil "im Hinblick auf seine Mittellosigkeit bzw. des Fehlens enger familiärer Bande nach Österreich sowie der Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung" damit gerechnet werden müsse, er werde die für seinen notwendigen Unterhalt benötigten Mittel auf nicht rechtmäßige Art aufbringen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2006 mit der Eisenbahn legal über Italien (Rimini) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sodann einen Asylantrag gestellt. Am 27. Juli 2006 sei gegen ihn gemäß Paragraph 27, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden. Mit Bescheid vom selben Tag habe die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 und der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über eine Wohnung noch über Einkommen. Dass ihn seine in Österreich (in Wien Simmering) lebende Schwester, die "im Status einer anerkannten Asylwerberin" sei, ausreichend finanziell unterstützen könnte, sei aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar. Dahingehend gäbe es auch kein "dezidiertes" Vorbringen. Die "unsubstantiierten Behauptungen in der Berufung" seien als "Schutzbehauptungen" anzusehen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um einen "angemessenen bescheidenen Lebensstil und Lebensunterhalt in Österreich pflegen" zu können. Auch sei die Ausübung einer rechtmäßigen Beschäftigung durch ihn unmöglich. Dem Beschwerdeführer sei "offenbar doch von Haus aus bewusst" gewesen, "dass die Art und Umstände der Erlangung eines italienischen Touristenvisums mit einem korrekten Rechtssystem nicht in Einklang stehen" könnten. Aus seiner Aussage erhelle, dass er "zumindest ernstlich damit rechnete, sich wissentlich einem Schlepper anvertraut zu haben". Er habe weiters angegeben, nicht nach Italien zurückkehren, sondern bei seiner Schwester in Österreich bleiben zu wollen. Seiner Freilassung aus der Schubhaft stünden öffentliche Interessen entgegen, weil "im Hinblick auf seine Mittellosigkeit bzw. des Fehlens enger familiärer Bande nach Österreich sowie der Unmöglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung" damit gerechnet werden müsse, er werde die für seinen notwendigen Unterhalt benötigten Mittel auf nicht rechtmäßige Art aufbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer ein solches Ausweisungsverfahren anhängig und der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt war. Die diesbezügliche behördliche Beurteilung begegnet auch sonst keinen Bedenken.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass gegen den Beschwerdeführer ein solches Ausweisungsverfahren anhängig und der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfüllt war. Die diesbezügliche behördliche Beurteilung begegnet auch sonst keinen Bedenken.

Der belangten Behörde ist aber, was der Beschwerdeführer zutreffend rügt, vorzuwerfen, dass sie bei ihrer Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Inhaftierung des Beschwerdeführers, die anlässlich der Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte, nur dann gerechtfertigt sein hätte können, wenn besondere Umstände vorgelegen wären, die (schon) in diesem (frühen) Verfahrensstadium ein Untertauchen hätten befürchten lassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2006/21/0203, mwH).Der belangten Behörde ist aber, was der Beschwerdeführer zutreffend rügt, vorzuwerfen, dass sie bei ihrer Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Inhaftierung des Beschwerdeführers, die anlässlich der Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte, nur dann gerechtfertigt sein hätte können, wenn besondere Umstände vorgelegen wären, die (schon) in diesem (frühen) Verfahrensstadium ein Untertauchen hätten befürchten lassen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2006/21/0203, mwH).

Fallbezogen rückte die belangte Behörde in den Vordergrund, dass der Beschwerdeführer mit einem italienischen Touristenvisum nach Österreich eingereist sei, das er auf eine Art erlangt habe, die "mit einem korrekten Rechtssystem" nicht im Einklang stehen würde, zumal er bei Beschaffung des Visums zumindest ernstlich damit gerechnet habe, sich einem Schlepper anvertraut zu haben. Weiters betonte die belangte Behörde die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie die Unmöglichkeit, eine rechtmäßige Beschäftigung auszuüben.

Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit auf Grund eines von ihm mitgeführten Reisepasses feststehen, von Beginn an angab, wegen seiner hier lebenden Schwester sei vornherein Österreich sein Reiseziel gewesen. Weiters machte er Angaben zu seinem Reiseweg, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz im Zuge des aus eigenem Antrieb erfolgten Aufsuchens der Asylbehörde kurz nach seiner Einreise und leistete Ladungen der Asylbehörde Folge. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung ist nicht zu sehen, weshalb es schon in diesem frühen Verfahrensstadium konkret beim Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte, um das von der Asylbehörde eingeleitete Ausweisungsverfahren zu sichern. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das von Italien ausgestellte Visum "schlepperunterstützt" erlangt haben könnte (diesbezügliche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen), hier keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233).Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit auf Grund eines von ihm mitgeführten Reisepasses feststehen, von Beginn an angab, wegen seiner hier lebenden Schwester sei vornherein Österreich sein Reiseziel gewesen. Weiters machte er Angaben zu seinem Reiseweg, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz im Zuge des aus eigenem Antrieb erfolgten Aufsuchens der Asylbehörde kurz nach seiner Einreise und leistete Ladungen der Asylbehörde Folge. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung ist nicht zu sehen, weshalb es schon in diesem frühen Verfahrensstadium konkret beim Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte, um das von der Asylbehörde eingeleitete Ausweisungsverfahren zu sichern. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das von Italien ausgestellte Visum "schlepperunterstützt" erlangt haben könnte (diesbezügliche Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen), hier keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233).

Soweit die belangte Behörde darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe keine beruflichen Bindungen und auch keine (eigene) Unterkunft im Bundesgebiet, ist darauf hinzuweisen, dass das Heranziehen derartiger Gesichtspunkte bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers, der zudem Anspruch auf Grundversorgung hat, verfehlt ist (vgl. auch dazu die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 28. Mai 2008 und 20. November 2008).Soweit die belangte Behörde darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe keine beruflichen Bindungen und auch keine (eigene) Unterkunft im Bundesgebiet, ist darauf hinzuweisen, dass das Heranziehen derartiger Gesichtspunkte bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers, der zudem Anspruch auf Grundversorgung hat, verfehlt ist vergleiche , auch dazu die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 28. Mai 2008 und 20. November 2008).

Darüber hinaus sind aber auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester in sich widersprüchlich. Zum einen geht die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer wolle bei seiner - als Flüchtling anerkannten - Schwester in Österreich bleiben, weshalb er nicht ausreisewillig sei (was allerdings für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen könnte, vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2007/21/0512), andererseits sei - so die belangte Behörde - aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar, seine Schwester würde und könnte ihn unterstützen, zumal es dahingehend kein "dezidiertes" Vorbringen gebe.Darüber hinaus sind aber auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwester in sich widersprüchlich. Zum einen geht die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer wolle bei seiner - als Flüchtling anerkannten - Schwester in Österreich bleiben, weshalb er nicht ausreisewillig sei (was allerdings für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen könnte, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2007/21/0512), andererseits sei - so die belangte Behörde - aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar, seine Schwester würde und könnte ihn unterstützen, zumal es dahingehend kein "dezidiertes" Vorbringen gebe.

Dazu führte der Beschwerdeführer aber bereits in seiner an die belangte Behörde gerichteten Schubhaftbeschwerde aus, er werde von seiner Schwester seit langer Zeit finanziell unterstützt und diese beabsichtige, das auch in Zukunft zu tun. Weiters brachte er darin auch schon ausdrücklich vor, bei seiner Schwester und deren Ehemann wohnen zu dürfen. Sohin stellt das nunmehr dahingehende Vorbringen - entgegen der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ausgehend von den von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und den - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer bei ihr gegebenen Wohnmöglichkeit sowie der bisherigen und künftigen Versorgung des für den Beschwerdeführer notwendigen Lebensunterhalts durch sie hätte die belangte Behörde, die dieses Vorbringen ohne nachvollziehbare Begründung als "Schutzbehauptung" qualifizierte, nicht von einem in Sinn des § 83 Abs. 2 Z 1 FPG "aus der Aktenlage in Verbindung mit Beschwerde geklärten Sachverhalt" ausgehen und deshalb auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0355).Dazu führte der Beschwerdeführer aber bereits in seiner an die belangte Behörde gerichteten Schubhaftbeschwerde aus, er werde von seiner Schwester seit langer Zeit finanziell unterstützt und diese beabsichtige, das auch in Zukunft zu tun. Weiters brachte er darin auch schon ausdrücklich vor, bei seiner Schwester und deren Ehemann wohnen zu dürfen. Sohin stellt das nunmehr dahingehende Vorbringen - entgegen der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung - keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ausgehend von den von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und den - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer bei ihr gegebenen Wohnmöglichkeit sowie der bisherigen und künftigen Versorgung des für den Beschwerdeführer notwendigen Lebensunterhalts durch sie hätte die belangte Behörde, die dieses Vorbringen ohne nachvollziehbare Begründung als "Schutzbehauptung" qualifizierte, nicht von einem in Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG "aus der Aktenlage in Verbindung mit Beschwerde geklärten Sachverhalt" ausgehen und deshalb auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0355).

Sohin war der angefochtene Bescheid wegen der - vorrangig wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid wegen der - vorrangig wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006210273.X00

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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