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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, 1210 Wien, Hermann Bahr-Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. September 2008, Zl. UVS-FRG/4/721/2008-17, betreffend Aufenthaltsverbot (mitbeteiligte Partei: SG, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 2008 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 2007, mit welchem gegen die mitbeteiligte Partei gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 2008 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 2007, mit welchem gegen die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit , Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden war, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Die mitbeteiligte Partei, eine serbische Staatsangehörige, habe am 12. September 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und am 21. September 2005 unter Berufung auf diese Ehe einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 25. Jänner 2006 geschieden worden. Am 22. Mai 2006 habe die mitbeteiligte Partei einen anderen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Es lägen keine Aufenthaltsehen vor. Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot sei daher aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den Feststellungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass die Ehemänner der mitbeteiligten Partei ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG in Anspruch genommen hätten. Die mitbeteiligte Partei ist daher keine begünstigte Drittstaatsangehörige, über deren Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG - selbst im Fall einer Scheinehe - die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte.Den Feststellungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass die Ehemänner der mitbeteiligten Partei ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Anspruch genommen hätten. Die mitbeteiligte Partei ist daher keine begünstigte Drittstaatsangehörige, über deren Berufung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - selbst im Fall einer Scheinehe - die belangte Behörde zu entscheiden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG hätte über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien entscheiden müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0623).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hätte über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien entscheiden müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte die Berufung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0623).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Wien, am 19. Februar 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008180678.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026