TE Vwgh Beschluss 2009/2/19 2008/01/0780

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des H K (geboren 1948) in B, betreffend Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2008, Zl. 2008/01/0425-5, eingestellten Verfahrens betreffend Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2008, Zl. 2008/01/0425-5, wurde das Beschwerdeverfahren des Einschreiters betreffend Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen nicht vollständiger Verbesserung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß den §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.Mit hg. Beschluss vom 11. Dezember 2008, Zl. 2008/01/0425-5, wurde das Beschwerdeverfahren des Einschreiters betreffend Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen nicht vollständiger Verbesserung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß den Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz 2, VwGG eingestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die - als "Beschwerde"- bezeichnete Eingabe vom 24. Dezember 2008, in der der Einschreiter ausführt, dass die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Unrecht erfolgt und er hiedurch in seinen "verfassungsmäßigen Rechten beschnitten" sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der vorliegende Schriftsatz - da die Bekämpfung von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0422).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der vorliegende Schriftsatz - da die Bekämpfung von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0422).

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. Mayer, B-VG, 4. Aufl. (2007) Anm. I. zu § 45 VwGG und die dort zitierte hg. Judikatur).Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur vergleiche , Mayer, B-VG, 4. Aufl. (2007) Anmerkung , römisch eins. zu Paragraph 45, VwGG und die dort zitierte hg. Judikatur).

Das Begehren des Einschreiters ist erkennbar auf eine Überprüfung des erwähnten hg. Einstellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2008 gerichtet. Unter neuerlicher Vorlage seines Schreibens vom 4. Juli 2008 will der Einschreiter dartun, dass er dem Verbesserungsauftrag sehr wohl - also vollständig - nachgekommen sei. Damit wird nichts vorgebracht, was einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 1998, Zl. 98/07/0017). Dem Wiederaufnahmeantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.Das Begehren des Einschreiters ist erkennbar auf eine Überprüfung des erwähnten hg. Einstellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2008 gerichtet. Unter neuerlicher Vorlage seines Schreibens vom 4. Juli 2008 will der Einschreiter dartun, dass er dem Verbesserungsauftrag sehr wohl - also vollständig - nachgekommen sei. Damit wird nichts vorgebracht, was einem der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG zugeordnet werden könnte vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. März 1998, Zl. 98/07/0017). Dem Wiederaufnahmeantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Angemerkt wird, dass der gegenständliche Antrag nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, was in Ansehung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG ein Formgebrechen darstellt. Eine Verbesserung dieses Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V.m. § 62 Abs. 1 VwGG erübrigt sich jedoch, da der Wiederaufnahmeantrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 98/06/0033).Angemerkt wird, dass der gegenständliche Antrag nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, was in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG ein Formgebrechen darstellt. Eine Verbesserung dieses Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 62, Absatz eins, VwGG erübrigt sich jedoch, da der Wiederaufnahmeantrag offenkundig aussichtslos ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. April 1998, Zl. 98/06/0033).

Wien, am 19. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008010780.X00

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten