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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art121;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A A E A M in W, geboren am 19. Dezember 1968, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 25A/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Juli 2005, Zl. SD 751/03, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 12. Juni 2006, B 991/05-7).
3. Mit hg. Verfügung vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen, und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der ihm gesetzten Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. 3. Mit hg. Verfügung vom 17. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. durch bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu ergänzen, und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der ihm gesetzten Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
4. Mit dem als "aufgetragene Ergänzung" bezeichneten Schriftsatz vom 23. August 2006 brachte der Beschwerdeführer insoweit Folgendes vor:
"Ad 1.) Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes gem Art. 121 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG." "Ad 1.) Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes gem Artikel 121, B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG."
II. römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2006/18/0044, mwN). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2006/18/0044, mwN).
2. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Bei dem als verletzt bezeichneten "gesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 121 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte, sondern es werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) geltend gemacht. 2. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Bei dem als verletzt bezeichneten "gesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 121, B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte, sondern es werden lediglich Beschwerdegründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) geltend gemacht.
3. Da somit der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat und auch eine nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0211), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. 3. Da somit der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat und auch eine nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG begründet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0211), war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. Februar 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180223.X00Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009