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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. J und Mag. Dr. R, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. November 2008, Zl. Wa-2008-305559/6-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: M), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/07/0227 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Instanzenzug) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der X für den Betrieb einer Wasserkraftanlage erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen, seine Berufung wurde abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Instanzenzug) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der römisch zehn für den Betrieb einer Wasserkraftanlage erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen, seine Berufung wurde abgewiesen.
Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deshalb vorlägen, weil dem öffentliche Interessen in keiner Weise entgegenstünden. Mit dem gegenständlichen Kraftwerksprojekt sei kein Versorgungsauftrag, weder regional noch großflächig, verbunden. Auch sonst seien keine infrastrukturell wichtigen Aspekte erkennbar. Ein Zuwarten mit der Projektsausführung sei jedenfalls vertretbar und ein vorzeitiger Bau würde im Falle der nachträglichen "Abweisung" oder Abänderung der Bewilligung unweigerlich wesentlich größere Nachteile nach sich ziehen als ein weiteres Zuwarten mit der Projektsrealisierung.
Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 10. Februar 2009 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, an der Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Wasserkraftanlage bestünden auch wesentliche öffentlichen Interessen in energiewirtschaftlicher Hinsicht bzw. zur Erreichung der Klimaschutzziele. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung dieses Vorhabens sei hingegen nicht erkennbar.
Auch der Mitbeteiligte wandte sich mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2009 gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte vor, mit dem geplanten Kraftwerk könnten jährlich ca. 20.000 kWh Ökostrom gewonnen werden. Diese saubere Energie stelle eine CO2-Einsparung von 57.000 kg pro Jahr dar und entspreche in etwa dem Verbrauch an elektrischer Energie von 50 Haushalten. Weiters werde eine wesentliche Verbesserung der ökologischen Situation erreicht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Fall keine Gründe vor, weshalb mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch den Mitbeteiligten für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Insoweit er geltend macht, dass ein vorzeitiger Bau im Falle einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der Bewilligung unweigerlich wesentlich größere Nachteile nach sich zöge als ein weiteres Zuwarten mit der Projektsrealisierung, bezieht er sich auf Nachteile, die nicht ihm, sondern allenfalls der mitbeteiligten Partei drohen würden.
Mangels Geltendmachung unverhältnismäßiger Nachteile für den Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Februar 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Ausübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008070048.A00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009