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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §170 Abs4 idF 1999/I/127;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. E in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 2. November 2005, Zl. ZV/HK/KH/984, betreffend Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent entsprechend den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität für Musik und darstellende Kunst in Graz Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003 wurde in Erledigung eines Antrags des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer organisationsrechtlich der in §§ 20 Abs. 2 Z. 1 lit. f sowie 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) angeführten Gruppe der Universitätsassistenten angehöre. Seine Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 habe keine Änderung seiner organisationsrechtlichen Stellung und somit auch keine Verschiebung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (§§ 20 Abs. 2 Z. 1 lit. e sowie 28 KUOG) mit sich gebracht.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003 wurde in Erledigung eines Antrags des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer organisationsrechtlich der in Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, sowie 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) angeführten Gruppe der Universitätsassistenten angehöre. Seine Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß Paragraph 170, Absatz 4, BDG 1979 habe keine Änderung seiner organisationsrechtlichen Stellung und somit auch keine Verschiebung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, sowie 28 KUOG) mit sich gebracht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1020/03-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1020/03-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003-4, zurück. Sowohl Wiedereinsetzungs- als auch Wiederaufnahmsanträge des Beschwerdeführers blieben in weiterer Folge erfolglos (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zlen. 2005/10/0064, 0065, 0070, 0075, 0076-3).Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003-4, zurück. Sowohl Wiedereinsetzungs- als auch Wiederaufnahmsanträge des Beschwerdeführers blieben in weiterer Folge erfolglos vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Mai 2005, Zlen. 2005/10/0064, 0065, 0070, 0075, 0076-3).
Mit Bescheid vom 2. November 2005 wies das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent entsprechend den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits am 2. Oktober 2002 einen Antrag auf Feststellung seiner organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 gestellt. Mit 3. März 2003 sei ein Feststellungsbescheid des Rektors ergangen, wonach er organisationsrechtlich der in §§ 20 Abs. 2 Z. 3 lit. f sowie 30 KUOG angeführten Gruppe der Universitätsassistenten angehöre. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 habe keine Änderung der organisationsrechtlichen Stellung und somit auch keine Verschiebung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (§§ 20 Abs. 2 Z. 1 lit. e sowie 28 KUOG) mit sich gebracht. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz mit Bescheid vom 3. Juni 2003 abgewiesen worden. Nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit dem oben erwähnten hg. Beschluss sowie den erfolglos gebliebenen Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsanträgen liege ein rechtskräftiger Bescheid über die organisationsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach KUOG vor. Trotz Ablösung des KUOG durch das Universitätsgesetz 2002 sei der neue Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Sachlage sei unverändert geblieben, auch im neuen Antrag werde nichts Gegenteiliges behauptet. Von einer Änderung der Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten könne nur dann gesprochen werden, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften so geändert wurden, dass sie, hätten sie schon bei Erlassung des Bescheides bestanden, zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Das BDG 1979 sei in den entscheidungsrelevanten Bestimmungen nicht geändert worden. Das KUOG sei zwar durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst worden, doch verweise letzteres in gegenständlicher Sache lediglich auf die Bestimmungen des KUOG, weshalb eine anderslautende Entscheidung nicht in Frage gekommen wäre. Gemäß § 122 Abs. 2 Z. 5 des Universitätsgesetzes 2002 gelten Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 oder § 30 KUOG organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes. Da im Fall des Beschwerdeführers die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Universitätsassistenten gemäß § 30 KUOG rechtskräftig festgestellt worden sei, gehöre er organisationsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 des Universitätsgesetzes 2002. Als Universitätsdozent gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002 hätte er gemäß § 122 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 nur dann gelten können, wenn er Universitätsdozent gemäß § 28 KUOG gewesen wäre, wofür wiederum die Voraussetzung der Habilitation zu erfüllen gewesen wäre.Mit Bescheid vom 2. November 2005 wies das Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent entsprechend den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits am 2. Oktober 2002 einen Antrag auf Feststellung seiner organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß Paragraph 170, Absatz 4, BDG 1979 gestellt. Mit 3. März 2003 sei ein Feststellungsbescheid des Rektors ergangen, wonach er organisationsrechtlich der in Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 3, Litera f, sowie 30 KUOG angeführten Gruppe der Universitätsassistenten angehöre. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten gemäß Paragraph 170, Absatz 4, BDG 1979 habe keine Änderung der organisationsrechtlichen Stellung und somit auch keine Verschiebung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, sowie 28 KUOG) mit sich gebracht. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz mit Bescheid vom 3. Juni 2003 abgewiesen worden. Nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit dem oben erwähnten hg. Beschluss sowie den erfolglos gebliebenen Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsanträgen liege ein rechtskräftiger Bescheid über die organisationsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nach KUOG vor. Trotz Ablösung des KUOG durch das Universitätsgesetz 2002 sei der neue Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Sachlage sei unverändert geblieben, auch im neuen Antrag werde nichts Gegenteiliges behauptet. Von einer Änderung der Rechtslage in entscheidungswichtigen Punkten könne nur dann gesprochen werden, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften so geändert wurden, dass sie, hätten sie schon bei Erlassung des Bescheides bestanden, zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Das BDG 1979 sei in den entscheidungsrelevanten Bestimmungen nicht geändert worden. Das KUOG sei zwar durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst worden, doch verweise letzteres in gegenständlicher Sache lediglich auf die Bestimmungen des KUOG, weshalb eine anderslautende Entscheidung nicht in Frage gekommen wäre. Gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 gelten Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes. Da im Fall des Beschwerdeführers die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Universitätsassistenten gemäß Paragraph 30, KUOG rechtskräftig festgestellt worden sei, gehöre er organisationsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002. Als Universitätsdozent gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002 hätte er gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 nur dann gelten können, wenn er Universitätsdozent gemäß Paragraph 28, KUOG gewesen wäre, wofür wiederum die Voraussetzung der Habilitation zu erfüllen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Kopien der oben erwähnten Bescheide und hg. Beschlüsse vor, unterließ jedoch eine Aktenvorlage (insbesondere ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers nicht vorgelegt worden). In ihrer Gegenschrift beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 170 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautet (auszugsweise): 1.1. Paragraph 170, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , I Nr. 127, lautet (auszugsweise):
"§ 170.
...
..."
1.2. Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des durch das Universitätsgesetz 2002 abgelösten KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 13/2001, (auszugsweise) von Interesse: 1.2. Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des durch das Universitätsgesetz 2002 abgelösten KUOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001,, (auszugsweise) von Interesse:
"II. Abschnitt
Universitätsangehörige
Einteilung
§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:Paragraph 20, (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:
1. Das künstlerische und wissenschaftliche Personal,
...
1. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer:
...
§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.Paragraph 28, (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
...
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer
§ 30. (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und - lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.Paragraph 30, (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und - lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
..."
1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 lauten (auszugsweise):
"III. Teil
Angehörige der Universität
1. Abschnitt
Einteilung
§ 94. Paragraph 94,
...
§ 100. (1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.Paragraph 100, (1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
...
2. Abschnitt
Organisation
Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG
§ 122. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.Paragraph 122, (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
...
4. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 oder § 28 Abs. 3 KUOG (Amtstitel: 4. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993 oder Paragraph 28, Absatz 3, KUOG (Amtstitel:
Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes;Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
5. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 oder § 30 KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes; 5. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer, der unstrittig nicht habilitiert ist, verkennt mit seinem gesamten Beschwerdevorbringen die normative Bedeutung des rechtskräftig gewordenen Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2003, welcher den weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen ist. Mit diesem wurde unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer organisationsrechtlich nicht, wie er meinte, der Gruppe der Universitätsdozenten nach § 28 KUOG, sondern der Gruppe der Universitätsassistenten nach § 30 KUOG angehöre.Der Beschwerdeführer, der unstrittig nicht habilitiert ist, verkennt mit seinem gesamten Beschwerdevorbringen die normative Bedeutung des rechtskräftig gewordenen Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2003, welcher den weiteren Überlegungen zu Grunde zu legen ist. Mit diesem wurde unmissverständlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer organisationsrechtlich nicht, wie er meinte, der Gruppe der Universitätsdozenten nach Paragraph 28, KUOG, sondern der Gruppe der Universitätsassistenten nach Paragraph 30, KUOG angehöre.
Diese rechtskräftige Feststellung ist - entgegen dem weitwendigen Beschwerdevorbringen - auch für die organisationsrechtliche Einordnung des Beschwerdeführers nach Universitätsgesetz 2002 entscheidend. Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene Anwendung des § 122 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Beschwerdeführer Universitätsdozent gemäß § 28 Abs. 3 KUOG gewesen wäre, nur dann hätte er organisationsrechtlich als Universitätsdozent gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zu gelten. Die entscheidende Voraussetzung des § 122 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - organisationsrechtliche Stellung als Universitätsdozent nach § 28 Abs. 3 KUOG - erfüllte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid jedoch nicht, vielmehr war er, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, auf Grund des Feststellungsbescheides als Universitätsassistent gemäß § 30 KUOG im Verständnis des § 122 Abs. 2 Z. 5 des Universitätsgesetzes 2002 anzusehen, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UOG des Universitätsgesetzes 2002 zu zählen ist.Diese rechtskräftige Feststellung ist - entgegen dem weitwendigen Beschwerdevorbringen - auch für die organisationsrechtliche Einordnung des Beschwerdeführers nach Universitätsgesetz 2002 entscheidend. Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Beschwerdeführer Universitätsdozent gemäß Paragraph 28, Absatz 3, KUOG gewesen wäre, nur dann hätte er organisationsrechtlich als Universitätsdozent gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002 zu gelten. Die entscheidende Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 - organisationsrechtliche Stellung als Universitätsdozent nach Paragraph 28, Absatz 3, KUOG - erfüllte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid jedoch nicht, vielmehr war er, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, auf Grund des Feststellungsbescheides als Universitätsassistent gemäß Paragraph 30, KUOG im Verständnis des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 anzusehen, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, UOG des Universitätsgesetzes 2002 zu zählen ist.
Eine "Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent" sieht das Universitätsgesetz 2002 der Art nach nicht vor. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der rechtskräftige Feststellungsbescheid und die zweifelsfrei an die organisationsrechtliche Stellung nach KUOG anknüpfende Überleitungsbestimmung des § 122 Abs. 2 Z. 5 des Universitätsgesetzes 2002 der vom Beschwerdeführer für geboten erachteten Überführung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (§ 94 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) entgegensteht. Diese Rechtsauffassung ist nach den bisherigen Darlegungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.Eine "Zuerkennung der organisationsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent" sieht das Universitätsgesetz 2002 der Art nach nicht vor. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der rechtskräftige Feststellungsbescheid und die zweifelsfrei an die organisationsrechtliche Stellung nach KUOG anknüpfende Überleitungsbestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 der vom Beschwerdeführer für geboten erachteten Überführung in die organisationsrechtliche Gruppe der Universitätsdozenten (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) entgegensteht. Diese Rechtsauffassung ist nach den bisherigen Darlegungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung seines - im Universitätsgesetz 2002 nicht vorgesehenen Antrags - wurde der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Vorlageaufwand konnte mangels Vorlage der Verwaltungsakten (im Sinne des § 38 Abs. 2) nicht zugesprochen worden. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Vorlageaufwand konnte mangels Vorlage der Verwaltungsakten (im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2,) nicht zugesprochen worden.
Wien, am 23. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100217.X00Im RIS seit
20.03.2009Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016