TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/23 2005/10/0061

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Erhard Böhm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. August 2004, Zl. MA 15- II-2-7061/2004, betreffend Zuerkennung von Mietbeihilfe ab 1. Jänner 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. August 2004 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2004 auf Zuerkennung von Mietbeihilfe ab 1. Jänner 2004 wegen Richtsatzüberschreitung ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie der §§ 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe (im Folgenden: Richtsatzverordnung) aus, der Beschwerdeführer bewohne alleine eine Mietwohnung (49,65 m2), für welche die monatliche Miete EUR 210,25 betrage. Mit Bescheid vom 7. Mai 2004 sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2004 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 32,77 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in Höhe von EUR 822,49. Als monatlicher Richtsatz komme für den Beschwerdeführer als Pensionist gemäß § 4 der Richtsatzverordnung der erhöhte Richtsatz von EUR 607,26 (bis 30. Juni 2004) bzw. von EUR 624,78 (ab 1. Juli 2004) in Betracht.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. August 2004 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2004 auf Zuerkennung von Mietbeihilfe ab 1. Jänner 2004 wegen Richtsatzüberschreitung ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie der Paragraphen 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe (im Folgenden: Richtsatzverordnung) aus, der Beschwerdeführer bewohne alleine eine Mietwohnung (49,65 m2), für welche die monatliche Miete EUR 210,25 betrage. Mit Bescheid vom 7. Mai 2004 sei dem Beschwerdeführer ab 1. April 2004 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 32,77 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in Höhe von EUR 822,49. Als monatlicher Richtsatz komme für den Beschwerdeführer als Pensionist gemäß Paragraph 4, der Richtsatzverordnung der erhöhte Richtsatz von EUR 607,26 (bis 30. Juni 2004) bzw. von EUR 624,78 (ab 1. Juli 2004) in Betracht.

Ausgehend davon zählte die belangte Behörde für die drei Teilzeiträume (Zeitraum 1: 1. Jänner bis 31. März 2004; Zeitraum 2: 1. April bis 30. Juni 2004; Zeitraum 3: ab 1. Juli 2004) jeweils den von ihr berechneten Mietenmehrbedarf (im Zeitraum 1: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 64,98 (gemäß § 4 Abs. 4 der Richtsatzverordnung) = EUR 145,27; im Zeitraum 2: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 64,98 (gemäß § 4 Abs. 4 der Richtsatzverordnung) sowie abzüglich Wohnbeihilfe EUR 32,77 = EUR 112,50; im Zeitraum 3: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 66,60 (gemäß § 4 Abs. 4 der Richtsatzverordnung) sowie abzüglich Wohnbeihilfe EUR 32,77 = EUR 110,88) zum anwendbaren erhöhten Richtsatz (Zeitraum 1: EUR 607,26; Zeitraum 2: EUR 607,26; Zeitraum 3: EUR 624,78) hinzu und zog davon jeweils das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (in allen Teilzeiträumen monatlich EUR 822,49) ab. Da das monatliche Einkommen in allen Teilzeiträumen die Summe aus Richtsatz und Mietenmehrbedarf übersteige (Zeitraum 1: EUR 607,26 + EUR 145,27 - EUR 822,49 = - EUR 69,96; Zeitraum 2: EUR 607,26 + 112,50 - EUR 822,49 = - EUR 102,73; Zeitraum 3: EUR 624,78 + EUR 110,88 - EUR 822,49 = - EUR 86,83), liege eine Richtsatzüberschreitung vor, welche die Zuerkennung von Mietbeihilfe ausschließe. Der Beschwerdeführer leiste für seine beiden Söhne G. und P. monatlich je EUR 150,-- Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen für die beiden Söhne seien jedoch nicht als einkommensmindernd anzusehen, solange auf das Einkommen des Beschwerdeführers keine Exekution geführt werde. Ausgehend davon zählte die belangte Behörde für die drei Teilzeiträume (Zeitraum 1: 1. Jänner bis 31. März 2004; Zeitraum 2: 1. April bis 30. Juni 2004; Zeitraum 3: ab 1. Juli 2004) jeweils den von ihr berechneten Mietenmehrbedarf (im Zeitraum 1: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 64,98 (gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Richtsatzverordnung) = EUR 145,27; im Zeitraum 2: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 64,98 (gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Richtsatzverordnung) sowie abzüglich Wohnbeihilfe EUR 32,77 = EUR 112,50; im Zeitraum 3: Mietzins EUR 210,25 abzüglich durchschnittlicher Mietbedarf EUR 66,60 (gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Richtsatzverordnung) sowie abzüglich Wohnbeihilfe EUR 32,77 = EUR 110,88) zum anwendbaren erhöhten Richtsatz (Zeitraum 1: EUR 607,26; Zeitraum 2: EUR 607,26; Zeitraum 3: EUR 624,78) hinzu und zog davon jeweils das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers (in allen Teilzeiträumen monatlich EUR 822,49) ab. Da das monatliche Einkommen in allen Teilzeiträumen die Summe aus Richtsatz und Mietenmehrbedarf übersteige (Zeitraum 1: EUR 607,26 + EUR 145,27 - EUR 822,49 = - EUR 69,96; Zeitraum 2: EUR 607,26 + 112,50 - EUR 822,49 = - EUR 102,73; Zeitraum 3: EUR 624,78 + EUR 110,88 - EUR 822,49 = - EUR 86,83), liege eine Richtsatzüberschreitung vor, welche die Zuerkennung von Mietbeihilfe ausschließe. Der Beschwerdeführer leiste für seine beiden Söhne G. und P. monatlich je EUR 150,-- Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen für die beiden Söhne seien jedoch nicht als einkommensmindernd anzusehen, solange auf das Einkommen des Beschwerdeführers keine Exekution geführt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Nachdem dieser mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1243/04-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. 1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

1.2. Im Beschwerdefall ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2004 die Richtsatzverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2001, für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2004 maßgebend. 1.2. Im Beschwerdefall ist für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2004 die Richtsatzverordnung in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 142 aus 2001,, für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2004, maßgebend.

Gemäß § 1 der Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz für den Alleinunterstützten EUR 390,33 (bis 30. Juni 2004) bzw. EUR 401,61 (ab 1. Juli 2004). Gemäß § 4 Abs. 2 der Richtsatzverordnung beträgt der Zuschlag für den Richtsatz EUR 216,93 (bis 30. Juni 2004) bzw. EUR 223,17 (ab 1. Juli 2004). Gemäß § 4 Abs. 4 gilt als durchschnittlicher Mietbedarf ein Betrag von EUR 64,98 monatlich (bis 30. Juni 2004) bzw. von EUR 66,86 monatlich (ab 1. Juli 2004). Gemäß Paragraph eins, der Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz für den Alleinunterstützten EUR 390,33 (bis 30. Juni 2004) bzw. EUR 401,61 (ab 1. Juli 2004). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Richtsatzverordnung beträgt der Zuschlag für den Richtsatz EUR 216,93 (bis 30. Juni 2004) bzw. EUR 223,17 (ab 1. Juli 2004). Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt als durchschnittlicher Mietbedarf ein Betrag von EUR 64,98 monatlich (bis 30. Juni 2004) bzw. von EUR 66,86 monatlich (ab 1. Juli 2004).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde über sein Einkommen ebenso wenig entgegen wie den Darlegungen zur Berechnung der von ihr so bezeichneten Richtsatzüberschreitung.

Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die unstrittigen Zahlungen des Beschwerdeführers für seine beiden Söhne als einkommensmindernd in ihre Berechnung einzubeziehen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage. Besteht die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung Kraft eines vollstreckbaren Titels, ist - abgesehen davon, ob es dem Unterhaltsverpflichteten möglich und zumutbar ist, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen - entscheidend, ob deren Exekution ihn in eine Notlage im Sinne des Sozialhilfegesetzes führen könnte (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0256 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage. Besteht die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung Kraft eines vollstreckbaren Titels, ist - abgesehen davon, ob es dem Unterhaltsverpflichteten möglich und zumutbar ist, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen - entscheidend, ob deren Exekution ihn in eine Notlage im Sinne des Sozialhilfegesetzes führen könnte vergleiche , dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0256 mwN).

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (geschiedenen) Ehefrau geschlossene Vergleich vom 2. Oktober 2001 einen vollstreckbaren Titel betreffend die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers darstellt, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet, es sei auf Grund dieses Titels eine Forderungsexekution in seine Einkünfte geführt worden, die dadurch in einem eine Notlage begründenden Ausmaß geschmälert worden wären.

Aus den selben Überlegungen zeigt auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit Teilurteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 20. Jänner 2004 zur Zahlung eines Teilmietzinsrückstandes von EUR 916,11 verurteilt worden sei, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf.

Soweit der Beschwerdeführer aber darauf hinweist, dass nur infolge mangelnder Manuduktion das Vorbringen im Verwaltungsverfahren unterblieben sei, dass er weitere Mietzinsrückstände in Höhe von EUR 9.000,-- angesammelt habe, genügt der Hinweis darauf, dass es im Rahmen der gebotenen Manuduktion nicht Aufgabe der belangten Behörde war, den Beschwerdeführer dahin zu instruieren, welches Vorbringen aus Anlass seines Antrages für ihn erfolgsversprechend gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100061.X00

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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