TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/23 2004/10/0133

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2004, Zl. RU5-BE-69/001-2004, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Angelegenheit nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) vom 18. Mai 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Juni 2000) wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 25 Abs. 1 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500 (in der Folge: NatSchG), verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 54 der KG W. im Grünland der Gemeinde O. abgelagerten Abfälle laut nachstehender Auflistung unverzüglich, spätestens jedoch bis 20. August 2000, zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) vom 18. Mai 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Juni 2000) wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz eins, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500, (in der Folge: NatSchG), verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 54 der KG W. im Grünland der Gemeinde O. abgelagerten Abfälle laut nachstehender Auflistung unverzüglich, spätestens jedoch bis 20. August 2000, zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen:

"1 VW Pritschenwagen, hellblau lackiert mit der Aufschrift 'Baumeister Ing. P.', augenscheinlich verrostet und fahruntauglich, ohne Batterie, jedoch mit Motor und Betriebsmittel;

1Opel Kadett, hellgrün lackiert

1 Opel Manta, mittelblau

2 Opel Manta, schwarz lackiert

1 VW Bus, orange lackiert

1 Traktorwrack, Fordson Super Major, blau, mit Frontlader

2 Traktor-Gitterräder

1 Kühlschrank, Marke Zanussi

1 Kühlschrank, Marke AEG

1 Gefrierschrank, Marke Fiat

4 Waschmaschinen, Marken Whirlpool, Marina und Eudora (2 Stück)

1 Rasenmäherwrack

1 PKW-Anhängerwrack

1 blaues Mopedwrack

mehrere Mopedteile sowie Motorradteile

1 mit Metallfässern beladenes Anhängerwrack, wobei in den Metallfässern

wiederum Metallfässern enthalten sind

1 Fernseher

1 Kühlschrank ohne Marke

ca. 20 Stück Starterbatterien

rd. 20 PKW-Räder und Felgen

verrostete Dachrinnen, Eisenrohre und Eisenabfall

20 blaue Kunststofffässer, Fassungsvermögen rd. 100 l, tw.

gefüllt mit

        Sanden unbekannter Herkunft

        8 PKW-Achsen

        1 Baucontainer mit der Aufschrift 'P., Dipl. Ing. B.

GmbH', dieser gefüllt mit

        Holz- und Metallabfällen

        20-25 Holzpaletten

        1 Stapel Ziegel"

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. September 2000 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Schreiben der BH vom 19. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht. Für die Erbringung der vorgeschriebenen Leistung wurde nochmals eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt. Sollte der Beschwerdeführer bis dahin seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sein, würde veranlasst, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderen erbracht würde.

Mit Bescheid der BH vom 5. März 2002 wurde gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angeordnet. Nach der Begründung sei anlässlich der Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Naturschutz am 29. November 2001 festgestellt worden, dass die abgelagerten Abfälle nicht entfernt worden seien. Die Zahl der abgelagerten Gegenstände habe vielmehr noch zugenommen. Das Lagergut bedecke beinahe die gesamte Grünfläche. Da die Nachfrist für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung fruchtlos verstrichen sei, sei die Ersatzvornahme anzuordnen. Mit Bescheid der BH vom 5. März 2002 wurde gemäß Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme angeordnet. Nach der Begründung sei anlässlich der Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Naturschutz am 29. November 2001 festgestellt worden, dass die abgelagerten Abfälle nicht entfernt worden seien. Die Zahl der abgelagerten Gegenstände habe vielmehr noch zugenommen. Das Lagergut bedecke beinahe die gesamte Grünfläche. Da die Nachfrist für die Erfüllung der aufgetragenen Verpflichtung fruchtlos verstrichen sei, sei die Ersatzvornahme anzuordnen.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2002 keine Folge gegeben. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, dass die Entfernung von Baumaterial, von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder von Haushaltsgegenständen eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle. Darauf sei zu erwidern, dass es sich bei den im Bescheid der BH vom 18. Mai 2000 aufgelisteten Gegenständen nach den im Akt befindlichen Fotos um Wracks und um nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge handle. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG könne im Vollstreckungsverfahren nur aus den genannten besonderen Gründen Berufung erhoben werden. Die Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sachen um Abfall oder Gebrauchsgegenstände bzw. Betriebsmittel handle, könne im Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr releviert werden. Da ein entsprechender Titelbescheid vorliege und die darin umschriebene Verpflichtung bis jetzt nicht erfüllt worden sei, sei die Vollstreckung zulässig. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2002 keine Folge gegeben. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, dass die Entfernung von Baumaterial, von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder von Haushaltsgegenständen eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle. Darauf sei zu erwidern, dass es sich bei den im Bescheid der BH vom 18. Mai 2000 aufgelisteten Gegenständen nach den im Akt befindlichen Fotos um Wracks und um nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge handle. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG könne im Vollstreckungsverfahren nur aus den genannten besonderen Gründen Berufung erhoben werden. Die Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sachen um Abfall oder Gebrauchsgegenstände bzw. Betriebsmittel handle, könne im Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr releviert werden. Da ein entsprechender Titelbescheid vorliege und die darin umschriebene Verpflichtung bis jetzt nicht erfüllt worden sei, sei die Vollstreckung zulässig.

Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 erließ die BH gemäß § 4 Abs. 2 VVG gegenüber dem Beschwerdeführer einen Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten in Höhe von EUR 728,86. Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 erließ die BH gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG gegenüber dem Beschwerdeführer einen Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten in Höhe von EUR 728,86.

Nach der Begründung sei die mit Bescheid der Landesregierung erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme seit 5. Mai 2002 rechtskräftig. Die Höhe der Kostenvorauszahlung sei auf Grund des eingeholten Kostenvoranschlages so bemessen worden, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten für die durchzuführenden Arbeiten und die Kosten des Verfahrens gedeckt werden könnten.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 25. Februar 2004 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass abgelagerte (kostenpflichtige) Abfälle bereits bei der örtlichen Problemstoffentsorgung bzw. im "ASZ P." abgegeben worden seien; Sperrmüll sowie Eisenschrott im Zuge der (kostenfreien) Entsorgung. Dadurch habe sich die Anzahl der zu entsorgenden Abfälle (insbesondere der kostenpflichtigen) reduziert. Weitere noch vorhandene "Abfälle", wie Bau- und Gartengeräte, Baumaterialien sowie zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, welche durch einen sogenannten "Sachverständigen" als Abfall bezeichnet worden seien, bedürften keiner Entsorgung, sondern einer eventuellen ordnungsgemäßen Lagerung. Durch die Verringerung der Ablagerungen sowie durch den Wegfall von kostenpflichtigen Entsorgungsmaßnahmen vermisse er (der Beschwerdeführer) jede rechtmäßige Grundlage der Forderung zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. April 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Frage, ob die im rechtskräftigen Entfernungsbescheid aufgezählten Gegenstände Abfall seien oder nicht, im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden könne. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupte, dass einige - nicht näher spezifizierte - Abfälle entsorgt worden seien, so stehe dem der Aktenvermerk vom 11. Februar 2004 entgegen, wonach die Abfälle noch immer vorhanden seien. Darüber hinaus gestehe der Beschwerdeführer ein, dass er dem Entfernungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei. Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten sei auf Grund des Kostenvoranschlages des Gemeindeverbandes für Umweltschutz vorgeschrieben worden. Die Vorauszahlung der Kosten erfolge gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeute, dass ein verbleibender Überschuss rückzuerstatten sei bzw. höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Bei der Bekämpfung eines Kostenvorauszahlungsauftrages kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgegriffen werden (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu § 4 VVG referierte Rechtsprechung, E 127 ff, insbesondere E 136). Bei der Bekämpfung eines Kostenvorauszahlungsauftrages kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgegriffen werden vergleiche , dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu Paragraph 4, VVG referierte Rechtsprechung, E 127 ff, insbesondere E 136).

Auf das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den zu entfernenden Gegenständen um nicht entsorgungspflichtige Gegenstände handle, konnte daher nicht weiter eingegangen werden.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass "tatsächlich entsorgungspflichtige Gegenstände" ohnehin bereits entsorgt worden seien, so wird auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus Eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (vgl. auch dazu die bei Walter/Thienel, aaO wiedergegebene Rechtsprechung zu § 4 VVG, E 138). Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus Eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung vergleiche , auch dazu die bei Walter/Thienel, aaO wiedergegebene Rechtsprechung zu Paragraph 4, VVG, E 138).

Im Beschwerdefall wurde in der Berufung die der Sache nach nicht näher konkretisierte Behauptung aufgestellt, (kostenpflichtige) Abfälle bzw. Sperrmüll sowie Eisenschrott seien bereits vom Beschwerdeführer entsorgt worden, ohne hierfür Beweise anzubieten. Damit ist der Beschwerdeführer im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Der in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der zu entfernenden Gegenstände nähere Ermittlungen anstellen müssen, trifft somit nicht zu.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 - auch unter Gesichtspunkten des Art. 6 EMRK (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2003/10/0276, mwH) - VwGG abgesehen werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, - auch unter Gesichtspunkten des Artikel 6, EMRK vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2003/10/0276, mwH) - VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004100133.X00

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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