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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über den Antrag des S, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 7. Juli 2008 gesetzten Verbesserungsfrist in dem Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe (VH 2008/22/0055), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird gemäß § 45 Abs. 5 VwGG zurückgewiesen. Der Antrag wird gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 ersuchte der Antragsteller um Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 2008, Zl. 318.300/2-III/4/08.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach er innerhalb einer Frist von drei Wochen ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als drei Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen, die im Schreiben vom 30. Juni 2008 angeführte, aber nicht beiliegende Vollmacht anzuschließen und zum Zweck der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde bekannt zu geben habe, ob und wenn ja, aus welchem Grund die Tatsachenannahmen des anzufechtenden Bescheides bestritten würden und welche Rechtswidrigkeit dem anzufechtenden Bescheid anhaften solle. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer z.H. seines Vertreters HELP EMigrants durch Hinterlegung beim Postamt am 25. Juli 2008 zugestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, VH 2008/22/0055, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Verbesserungsauftrag nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, VH 2008/22/0055, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen worden sei.
Mit Antrag vom 29. September 2008 begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Befolgung des hg. Verbesserungsauftrages vom 7. Juli 2008 und begründete diesen damit, "der Verfügung vom 7.7.2008 wurde am 1.8.2008 entsprochen. Das Verfahrenshilfeformular wurde zwar vorgelegt, allerdings fehlte die Unterschrift auf dem Formular. Dieses Versäumnis wird nachgeholt und ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen und den Antrag neuerlich zu prüfen". Diesem Antrag lag nunmehr ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Vermögenserkenntnis bei, die übrigen aufgetragenen ergänzenden Informationen sowie eine Vollmacht wurden nicht beigebracht.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, da die versäumte Handlung (die Beibringung der mit hg. Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgetragenen Informationen und Unterlagen) nur teilweise nachgeholt worden sei. Im Übrigen enthalte der Antrag weder Ausführungen dazu, warum die Frist versäumt worden sei und ob es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens handle, noch sei dargelegt worden, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 stellte der Beschwerdeführer erkennbar einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass dem Verbesserungsauftrag vom 7. Juli 2008 mit Schreiben vom 1. August 2008 entsprochen worden sei.
Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG ist jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) nicht zulässig. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220085.X00Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009