TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/24 2008/22/0940

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Corvin Hummer und Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. November 2008, Zl. 147.330/8- III/4/08, betreffend Aufhebung eines Bescheides in Angelegenheit Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß dem mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in erster Instanz mit Bescheid vom 14. Juli 2006 und in zweiter Instanz mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2007 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 12. August 2008 einen Antrag auf Aufhebung des genannten Berufungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG und beantragte, seiner Berufung vom 21. August 2006 stattzugeben. Gemäß dem mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in erster Instanz mit Bescheid vom 14. Juli 2006 und in zweiter Instanz mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2007 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 12. August 2008 einen Antrag auf Aufhebung des genannten Berufungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und beantragte, seiner Berufung vom 21. August 2006 stattzugeben.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurück, dass § 68 AVG der Behörde lediglich die Befugnis einräume, einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, die Partei jedoch kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt habe. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurück, dass Paragraph 68, AVG der Behörde lediglich die Befugnis einräume, einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, die Partei jedoch kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, 98/12/0143). Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2, bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, 98/12/0143).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220940.X00

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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