RS Vwgh 2007/10/18 2006/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Von einem "reumütigen" Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB kann im Hinblick darauf nicht die Rede sein, dass der Beschuldigte die Unterfertigung der unmittelbar nach seiner Betretung mit ihm aufgenommenen Niederschrift mit der Begründung verweigerte, "er sei sich keiner Schuld bewusst, da er vom AMS keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen für ausländische Arbeitnehmer bekomme". Auch konnte das bloße Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht "wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen" (siehe § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) haben, zumal die ausländischen Arbeitskräfte durch die amtswegige Kontrolle der Zollbehörde betreten wurden und das tatbestandsmäßige Fehlen arbeitsmarktbehördlicher Papiere bereits zugegeben hatten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X05

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten