TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/24 2008/22/0584

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FPG 2005 §2 Abs4 Z12
FPG 2005 §55 Abs3
FPG 2005 §56 Abs1
FPG 2005 §56 Abs2
FPG 2005 §60
FPG 2005 §66
MRK Art8 Abs2
NAGDV 2005 §11 Abs3 Z1
SMG 1997 §28 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Dr. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. Juni 2006, Zl. Fr-4250a-3/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit den §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit den Paragraphen 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 29. Februar 1996 rechtskräftig wegen des (teils versuchten) Verbrechens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 29. Februar 1996 rechtskräftig wegen des (teils versuchten) Verbrechens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei.

Eine weitere rechtskräftige Verurteilung sei am 10. April 2002 nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen, erfolgt. Demnach habe er teils allein, teils mit einem Mittäter, von November 1999 bis März 2000, von Mai 2001 bis November 2001 und am 27. Jänner 2002 mehrmals Kokain von Slowenien bzw. der Schweiz nach Österreich geschmuggelt bzw. zu schmuggeln versucht sowie in Verkehr gesetzt.Eine weitere rechtskräftige Verurteilung sei am 10. April 2002 nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen, erfolgt. Demnach habe er teils allein, teils mit einem Mittäter, von November 1999 bis März 2000, von Mai 2001 bis November 2001 und am 27. Jänner 2002 mehrmals Kokain von Slowenien bzw. der Schweiz nach Österreich geschmuggelt bzw. zu schmuggeln versucht sowie in Verkehr gesetzt.

Eine weitere einschlägige rechtskräftige Verurteilung sei am 1. Februar 2005 mit folgendem Schuldspruch erfolgt:

Der Beschwerdeführer habe

"I) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) - insgesamt minimal beinhaltend 90 Gramm reine Kokainbase - in Verkehr gesetzt, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar "I) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) - insgesamt minimal beinhaltend 90 Gramm reine Kokainbase - in Verkehr gesetzt, wobei die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar

1) im Zeitraum April 2003 bis Mai 2004 in Vorarlberg insgesamt ca. 150 Gramm Kokain an den mittlerweile bereits verurteilten Mehmed M verkauft;

2) am 29.05.2004 in Innsbruck gemeinsam mit dem mittlerweile bereits verurteilten Mehmed M ca. 150 Gramm Kokain an einen unbekannten Drogenabnehmer zu verkaufen versucht, wobei die Kokainübergabe lediglich wegen der verspäteten Ankunft am vereinbarten Übergabeort gescheitert ist;

3) im Zeitraum Weihnachten 2003 bis Frühjahr 2004 in Vorarlberg insgesamt ca. 50 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Ahmet H verkauft;

4) im Zeitraum Sommer 2003 bis Herbst 2003 in Vorarlberg insgesamt ca. 50 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Murat Ö verkauft;

5) im Zeitraum November 2003 bis Jänner 2004 in Vorarlberg insgesamt ca. fünf Gramm Kokain an den mittlerweile bereits verurteilten Milosav M verkauft;

6) im Zeitraum Winter 2003/2004 in Vorarlberg insgesamt ca. vier Gramm Kokain an die abgesondert verfolgte Dragana M verkauft;6) im Zeitraum Winter 2003 aus 2004, in Vorarlberg insgesamt ca. vier Gramm Kokain an die abgesondert verfolgte Dragana M verkauft;

II) im Zeitraum April 2003 bis Mai 2004 in Vorarlberg den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen, indem er geringe Mengen Kokain konsumierte;römisch zwei) im Zeitraum April 2003 bis Mai 2004 in Vorarlberg den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen, indem er geringe Mengen Kokain konsumierte;

III) im Zeitraum 28.05.2004 bis 30.05.2004 in Lustenau, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke Walther TPH, Nr. 268658, Kaliber 6, 35 mm, mithin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, unbefugt besessen.römisch drei) im Zeitraum 28.05.2004 bis 30.05.2004 in Lustenau, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke Walther TPH, Nr. 268658, Kaliber 6, 35 mm, mithin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, unbefugt besessen.

Er hat hiedurch begangen:

zu I) die teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen (6-fach) Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall SMG;zu römisch eins) die teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen (6-fach) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG;

zu II) die Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG in unbestimmter Anzahl;zu römisch zwei) die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG in unbestimmter Anzahl;

zu III) das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Ziff 1 WaffenGzu römisch drei) das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziff 1 WaffenG

und er wird hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach § 28 Abs. 2 SMG zu einerund er wird hiefür in Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrenssowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt."

Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 10. April 2002 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § "62" Abs. 1 und 2 FPG als erfüllt und auch die Annahme als gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer, zuwiderlaufe. Es bestehe eine hohe Rückfallsgefahr, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 27. November 2002 bereits im April 2003 den Drogenhandel wieder aufgenommen habe. Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph "62" Absatz eins und 2 FPG als erfüllt und auch die Annahme als gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer, zuwiderlaufe. Es bestehe eine hohe Rückfallsgefahr, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 27. November 2002 bereits im April 2003 den Drogenhandel wieder aufgenommen habe.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser in Österreich geboren worden, jedoch kurz darauf mit seiner Familie zurück nach Jugoslawien gezogen sei. Mit elf Jahren, im November 1991, sei er wieder nach Österreich gekommen und halte sich seither hier auf. Er sei ledig und habe eine eigene Wohnung. Seine Mutter und [weitere] nahe Verwandte lebten ebenfalls in Österreich; seit 27. Oktober 1992 besitze er einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Aufgrund dieser Umstände werde mit dem Aufenthaltsverbot in einem bedeutenden Maß in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch im Interesse der Gesundheit anderer sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten, weil der Suchtgiftkriminalität ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesundheit der Bevölkerung innewohne. Im Blick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes selbst bei völliger sozialer Integration nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung aller Umstände dränge das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, dessen private und familiäre Interessen in den Hintergrund. Die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes sei erforderlich, um den angestrebten Zweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung gilt die unbefristete Niederlassungsberechtigung des Beschwerdeführers als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Somit kommt dem Beschwerdeführer § 56 FPG zugute. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung gilt die unbefristete Niederlassungsberechtigung des Beschwerdeführers als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG". Somit kommt dem Beschwerdeführer Paragraph 56, FPG zugute.

Diese Bestimmung lautet:

"§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (2) Als schwere Gefahr im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder 1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der Paragraphen 27, Absatz 2, 28, Absatz eins und 32 Absatz eins, SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt." (3) Paragraph 55, Absatz 4 und 5 gilt."

Die belangte Behörde hätte somit die Gefährdungsprognose nach § 56 FPG erstellen müssen. Dadurch, dass sie ihre Prognose nach § 60 FPG erstellt hat - bei der Zitierung des § 62 FPG handelt es sich um einen offenkundigen Irrtum -, hat sie den Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, weil sein beträchtliches Fehlverhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität zweifellos eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach § 56 Abs. 1 FPG darstellt, zumal auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 FPG erfüllt wurden (vgl. zum Verhältnis der §§ 56 und 60 FPG das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603).Die belangte Behörde hätte somit die Gefährdungsprognose nach Paragraph 56, FPG erstellen müssen. Dadurch, dass sie ihre Prognose nach Paragraph 60, FPG erstellt hat - bei der Zitierung des Paragraph 62, FPG handelt es sich um einen offenkundigen Irrtum -, hat sie den Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, weil sein beträchtliches Fehlverhalten im Bereich der Suchtmittelkriminalität zweifellos eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach Paragraph 56, Absatz eins, FPG darstellt, zumal auch die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, FPG erfüllt wurden vergleiche , zum Verhältnis der Paragraphen 56 und 60 FPG das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603).

Bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist auf den maßgeblichen Zeitpunkt von dessen Erlassung abzustellen. Ob der Beschwerdeführer - wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet - eine Suchtmitteltherapie erfolgreich abgeschlossen hat, kann somit in die Beurteilung nicht einfließen.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, dass eine Interessenabwägung (nach § 66 in Verbindung mit § 60 Abs. 6 FPG) nicht stattgefunden habe. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, dass eine Interessenabwägung (nach Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG) nicht stattgefunden habe.

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.

Der genannte Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage, hat die belangte Behörde doch - wie zitiert - die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber gestellt. Es kann auch das Ergebnis dieser Interessenabwägung nicht als rechtswidrig festgestellt werden. Zum einen wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise straffällig, zum anderen verfügt er nicht über eine Kernfamilie (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) in Österreich. Das öffentliche Interesse an der ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ist als besonders groß anzusetzen, hat doch der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben - bereits kurz nach seiner Haftentlassung den Suchtmittelhandel fortgesetzt. Der genannte Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage, hat die belangte Behörde doch - wie zitiert - die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber gestellt. Es kann auch das Ergebnis dieser Interessenabwägung nicht als rechtswidrig festgestellt werden. Zum einen wurde der Beschwerdeführer im Bereich der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise straffällig, zum anderen verfügt er nicht über eine Kernfamilie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG) in Österreich. Das öffentliche Interesse an der ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ist als besonders groß anzusetzen, hat doch der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben - bereits kurz nach seiner Haftentlassung den Suchtmittelhandel fortgesetzt.

Soweit die Beschwerde den Ermessensgebrauch durch die belangte Behörde anspricht, ist ihr zu erwidern, dass bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 56 Abs. 2 (gleichlautend mit § 55 Abs. 3) FPG eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit dem Gesetz nicht in Einklang stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, 2007/21/0292).Soweit die Beschwerde den Ermessensgebrauch durch die belangte Behörde anspricht, ist ihr zu erwidern, dass bei Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 56, Absatz 2, (gleichlautend mit Paragraph 55, Absatz 3,) FPG eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit dem Gesetz nicht in Einklang stünde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, 2007/21/0292).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Ein Kostenzuspruch hatte mangels Kostenbegehrens zu entfallen.

Wien, am 24. Februar 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220584.X00

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten