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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über den Antrag der D GmbH in L, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0147-5, eingestellten Beschwerdeverfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme und dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 635/08-7, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes X vom 21. Februar 2008, Jv 377-33a/08, abgelehnt und in einem weiteren Beschluss vom 11. August 2008, B 635/08-9, die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 635/08-7, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch zehn vom 21. Februar 2008, Jv 377-33a/08, abgelehnt und in einem weiteren Beschluss vom 11. August 2008, B 635/08-9, die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerdeführein wurde mit Verfügung vom 4. September 2008, Zl. 2008/06/0147-2, zur Ergänzung der Beschwerde durch Behebung näher bezeichneter Mängel binnen vier Wochen mit dem Hinweis aufgefordert, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Der letzte Satz dieses Verbesserungsauftrages lautete dahin, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Auftrag u.a. auch aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Beschluss vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0147-5, ein, da die zurückgestellte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Original) und der rückgemittelte angefochtene Bescheid mit dem Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde nicht wieder vorgelegt worden waren. Auch bei nur teilweiser Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages sei im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG von der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Beschluss vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0147-5, ein, da die zurückgestellte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Original) und der rückgemittelte angefochtene Bescheid mit dem Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde nicht wieder vorgelegt worden waren. Auch bei nur teilweiser Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages sei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG von der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde auszugehen.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Dezember 2008 eingelangten Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des angeführten mit Beschluss vom 25. November 2008 eingestellten Beschwerdeverfahrens, Zl. 2008/06/0147, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeergänzung und legte gleichzeitig eine weitere Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nicht aber das Original) und den angefochtenen Bescheid vor.
Im Antrag wird das Kontrollsystem im Zusammenhang mit einlangenden Poststücken in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters näher dargelegt. Einlangende Kuverts würden aufgehoben und mit den zugestellten Schriftstücken zusammengeheftet, nachdem die Übereinstimmung ihrer Ordnungszahlen und sonstiger Bezeichnungen kontrolliert worden sei. Die im Kalender eingetragenen Rechtsmittelfristen würden auf den zugestellten Entscheidungen und Verfügungen mit dem Datum, Eingangsstempel und handschriftlich rot vermerkt und dem Beschwerdevertreter mit dem Akt vorgelegt, der somit die Fristen und Zustellungen noch einmal nachkontrolliere. Fehle im Kuvert ein darauf vermerktes Schriftstück, werde der Beschwerdevertreter persönlich und schriftlich davon informiert und die Behörde um Zustellung ersucht, die Frist aber dennoch entsprechend dem ersten Fristvermerk erledigt, um jede Diskussion zu vermeiden. Bei dieser Kontrolle könne kein Schriftstück, auch nicht in einem Kuvert übersehen werden.
Für diesen Teil der Kanzleiverwaltung sei seit mehr als 20 Jahren ER zuständig, die bereits vor ihrem Eintritt in die Kanzlei ab September 1985 in einer bekannten Yer Rechtsanwaltskanzlei mit den gleichen Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Es sei ihr dabei noch nie irgendein Fehler unterlaufen, sodass sich der Beschwerdeführervertreter bei laufender Kontrolle auch dieser manipulativen Tätigkeiten auf sie verlassen könne. In der am 19. September 2008 zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (der Mängelbehebungsauftrag vom 4. September 2008) sei das Schriftstück mit dem Mängelbehebungsauftrag, nicht aber die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der angefochtene Bescheid enthalten gewesen. Auf dem diesbezüglichen Kuvert sei handschriftlich nur die ON 2 vermerkt. Es sei daher keine Nachprüfung möglich, was sich sonst noch in diesem Kuvert befunden habe.
Im Hinblick auf den letzten Absatz des Verbesserungsauftrages habe der Beschwerdeführer noch einmal den Inhalt des Kuverts betreffend den Verbesserungsauftrag, und den Akt kontrolliert und auch die Mitarbeiterin gefragt, ob der Verfügung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der angefochtene Bescheid enthalten gewesen seien, was sie verneint habe. In das kleine dünne und nicht durch zahlreiche Schriftstücke aufgeblähte Kuvert hätten drei Ausfertigungen der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde, der angefochtene Bescheid und die Verfügung ON 2 nicht hineingepasst. Im Hinblick auf einen anderen fehlerhaften Verbesserungsauftrag in einem anderen Verwaltungsgerichtshofverfahren sei zu vermuten, dass entgegen der Verfügung vom 4. September 2008 die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid nicht im Kuvert enthalten gewesen seien. Der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid noch nie mit dem Auftrag zur Wiedervorlage zurückgestellt worden. Es sei daher im Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen worden, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht voll entsprochen worden sei. Es werde daher die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG beantragt. Im Hinblick auf den letzten Absatz des Verbesserungsauftrages habe der Beschwerdeführer noch einmal den Inhalt des Kuverts betreffend den Verbesserungsauftrag, und den Akt kontrolliert und auch die Mitarbeiterin gefragt, ob der Verfügung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der angefochtene Bescheid enthalten gewesen seien, was sie verneint habe. In das kleine dünne und nicht durch zahlreiche Schriftstücke aufgeblähte Kuvert hätten drei Ausfertigungen der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde, der angefochtene Bescheid und die Verfügung ON 2 nicht hineingepasst. Im Hinblick auf einen anderen fehlerhaften Verbesserungsauftrag in einem anderen Verwaltungsgerichtshofverfahren sei zu vermuten, dass entgegen der Verfügung vom 4. September 2008 die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid nicht im Kuvert enthalten gewesen seien. Der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid noch nie mit dem Auftrag zur Wiedervorlage zurückgestellt worden. Es sei daher im Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen worden, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht voll entsprochen worden sei. Es werde daher die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beantragt.
Da aber auch eine seit zwei Jahrzehnten noch nie feststell- und daher nicht mehr nachvollziehbare Unkonzentriertheit der Mitarbeiterin und damit eine irrtümliche Verreihung oder unrichtige Ablage nie ausgeschlossen werden könne und nur so erklärbar sei, dass das Original der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid verschwunden seien, sollten sie tatsächlich im Kuvert gewesen sein, werde hilfsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellt.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme:
Dieser Antrag wird - wie dargelegt - damit begründet, dass dem Schriftsatz betreffend die Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde entgegen der im letzten Satz angeführten Übermittlung des Originals der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und des angefochtenen Bescheides diese Unterlagen nicht mitübermittelt worden seien.
Aus dem Akt des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes: Auf dem von der Berichterin vorbereiteten Formular der Erledigung zur Erstellung des Verbesserungsauftrages findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass das Original der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde der Verfügung anzuschließen ist. Weiters ist - wie dies der Praxis beim Verwaltungsgerichtshof entspricht, insbesondere dann, wenn vom Verfassungsgerichtshof nur eine an ihn gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wird - eine Kopie des Originals der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und des angefochtenen Bescheides erstellt worden und im Beschwerdeakt verblieben. Im Beschwerdeakt befinden sich weder das bezogene Original der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde noch das vom Verfassungsgerichtshof übermittelte Exemplar des angefochtenen Bescheides.
Weiters ist festzustellen, dass, wenn - wie im Antrag behauptet - gleich bei der ersten Bearbeitung der Verfügung nach ihrem Einlangen das Fehlen der in der Verfügung angeführten Originalbeschwerde samt Beilagen vom Beschwerdevertreter bemerkt worden sei, nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdevertreters eine entsprechende Reaktion durch ihn gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt wäre. Dies ist nicht erfolgt. Es hätte aber zumindest in dem Verbesserungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof ein entsprechender Hinweis darauf erfolgen müssen, dass derartige Unterlagen nicht übermittelt worden seien. Auch dies liegt nicht vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem Verbesserungsauftrag vom 4. September 2008 auch das Original der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde und der angefochtene Bescheid angeschlossen waren.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nur einfach übermittelt hat, weshalb im vorliegenden Fall auch vor Abfertigung des Verbesserungsauftrages eine Kopie dieser Beschwerde (wie auch des mit übermittelten angefochtenen Bescheides) für den Beschwerdeakt angefertigt wurde. In dem Kuvert mit dem Verbesserungsauftrag hat sich also dieser Auftrag (ein Blatt), die Originalbeschwerde (bestehend aus 3 Blätter) und der angefochtene Bescheid (gleichfalls bestehend aus 2 oder 3 Blättern) befunden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof irrtümlich eine vom Beschwerdeführer verschuldeten Versäumnis der Frist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG angenommen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof irrtümlich eine vom Beschwerdeführer verschuldeten Versäumnis der Frist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG angenommen hat.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher nicht stattzugeben.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) wiederum nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat.
Von einem solchen Fall ist auszugehen. Wenn man annimmt, dass die Mitarbeiterin aus Unkonzentriertheit die übermittelten Unterlagen in einen anderen Akt und somit falsch abgelegt hat, dann fällt dieser allfällige Fehler der Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters gerade nicht in den rein manipulativen Bereich der Postaufgabe einer Sendung nach entsprechender Kontrolle und Unterfertigung des Verbesserungsschriftsatzes durch den Rechtsanwalt (siehe dazu den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0166). Bei der Kontrolle dieses Schriftsatzes des Rechtsanwaltes samt vorbereiteten, angeschlossenen Beilagen, mit dem dem Verbesserungsauftrag entsprochen werden sollte, hätte dem Beschwerdevertreter im Hinblick auf den Hinweis im Verbesserungsauftrag, dass die übermittelte Originalbeschwerde samt angefochtenen Bescheid in jedem Fall wieder zurückzustellen sei, auffallen müssen, dass diese Unterlagen nicht angeschlossen waren bzw. sich gar nicht im Akt befanden. Im Verbesserungsschriftsatz hätte er dann zumindest darauf hinweisen müssen, dass mit dem Verbesserungsauftrag keine weiteren Unterlagen übermittelt worden seien. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass der Beschwerdevertreter die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle im Hinblick auf den vorbereiteten Verbesserungsschriftsatz durchgeführt hat. Die mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages hat daher in einem nicht bloß minderen Grad des Versehens durch den Beschwerdevertreter seine Grundlage.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG gleichfalls nicht Folge zu geben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, VwGG gleichfalls nicht Folge zu geben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problematik bei gleicher Sach- und Rechtslage bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, umfassend behandelt hat, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2008, Zl. 2008/06/0227). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Problematik bei gleicher Sach- und Rechtslage bereits in seinem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, umfassend behandelt hat, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2008, Zl. 2008/06/0227).
Wien, am 24. Februar 2009
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060244.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009