Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des O S in A, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Oktober 2008, IIb1-L-2945/8-2008, betreffend eine Enteignung nach dem Tiroler Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren betrifft den geplanten Umbau einer im Zuge einer Landesstraße bestehenden Kreuzung zu einem Kreisverkehr, projektgemäß ist es auch erforderlich, eine Teilfläche im Ausmaß von 29 m2 eines Grundstückes des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen.
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0138, zu entnehmen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die für dieses Vorhaben erteilte Straßenbaubewilligung (Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2008) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde (gemäß dem Eingangsvermerk auf der in den Akten befindlichen Ausfertigung) am 26. November 2008 zugestellt, die Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens samt Beschwerde war - abermals gemäß den Verwaltungsakten - der belangten Behörde am 12. August 2008 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 hatte die mitbeteiligte Partei die Enteignung des für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Teiles des Grundstückes des Beschwerdeführers beantragt; nach einer Verhandlung am 10. September 2008 an Ort und Stelle entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2008, so weit im Beschwerdefall erheblich, antragsgemäß.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage wurde bereits im eingangs genannten Vorerkenntnis vom 22. Oktober 2008 dargestellt.
Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass durch die rückwirkende (§ 42 Abs. 3 VwGG) Aufhebung des Straßenbaubewilligungsbescheides durch das mehrfach genannte Vorerkenntnis der Enteignungsbescheid seine Grundlage verloren habe und die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorgelegen seien und auch zur Zeit nicht vorlägen. Der Enteignungsbescheid stehe aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Straßenbaubewilligungsbescheid, sodass mit der Aufhebung des Straßenbaubewilligungsbescheides auch der Enteignungsbescheid (der nun angefochtene Bescheid) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Es sei daher die Beschwerde (zusammenfassend gemeint: mangels Anfechtungsgegenstandes) als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass durch die rückwirkende (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) Aufhebung des Straßenbaubewilligungsbescheides durch das mehrfach genannte Vorerkenntnis der Enteignungsbescheid seine Grundlage verloren habe und die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorgelegen seien und auch zur Zeit nicht vorlägen. Der Enteignungsbescheid stehe aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Straßenbaubewilligungsbescheid, sodass mit der Aufhebung des Straßenbaubewilligungsbescheides auch der Enteignungsbescheid (der nun angefochtene Bescheid) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Es sei daher die Beschwerde (zusammenfassend gemeint: mangels Anfechtungsgegenstandes) als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Bescheiden in der von der belangten Behörde angenommenen Art ist nicht gegeben, vielmehr bewirkte die rückwirkende Aufhebung des Baubewilligungsbescheides die inhaltliche Rechtswidrigkeit (aber nicht den gleichsam automatischen Wegfall) des nun angefochtenen Bescheides (zur angeschnittenen Problematik vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0051, mwN), weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Bescheiden in der von der belangten Behörde angenommenen Art ist nicht gegeben, vielmehr bewirkte die rückwirkende Aufhebung des Baubewilligungsbescheides die inhaltliche Rechtswidrigkeit (aber nicht den gleichsam automatischen Wegfall) des nun angefochtenen Bescheides (zur angeschnittenen Problematik vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0051, mwN), weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060240.X00Im RIS seit
25.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009