RS Vwgh 2007/10/18 2006/09/0032

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

62003CJ0230 Sedef VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH kam in seinem Urteil vom 10. Januar 2006, C-230/03 - Sedef, zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/1980 hat, durch die in den Unterabsätzen genannten Zeiträume von einem, drei bzw. vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat einer UNUNTERBROCHENEN ORDNUNGSGEMÄßEN BESCHÄFTIGUNG nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 ARB Nr. 1/1980 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0230 Sedef VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090032.X01

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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