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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62003CJ0230 Sedef VORAB;Rechtssatz
Der EuGH kam in seinem Urteil vom 10. Januar 2006, C-230/03 - Sedef, zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/1980 hat, durch die in den Unterabsätzen genannten Zeiträume von einem, drei bzw. vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat einer UNUNTERBROCHENEN ORDNUNGSGEMÄßEN BESCHÄFTIGUNG nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Artikel 6 Absatz 2 ARB Nr. 1/1980 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0230 Sedef VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090032.X01Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011