Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0071Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1) des AF in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, und 2) der f GmbH in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 2007, Zl. UVS- 07/A/8/8561/2004/154, betreffend 1) Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und 2) Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1) des AF in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, und 2) der f GmbH in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 2007, Zl. UVS- 07/A/8/8561/2004/154, betreffend 1) Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und 2) Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Zollamt K erstattete am 22. Dezember 2003 Anzeige, dass am 22. Oktober 2003 um 12.30 Uhr bei einer durchgeführten Kontrolle in S vier indische Staatsangehörige beim Verteilen von Werbeprospekten betreten worden seien. Außerdem seien bei einer weiteren Kontrolle am 19. November 2003 um 6.30 Uhr in der Lagerhalle der Zweitbeschwerdeführerin in K zwei indische und vier afghanische Staatsangehörige, alle Asylwerber, beim Entgegennehmen von zu verteilenden Werbeprospekten angetroffen worden. Bei der Überprüfung der von der Zweitbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sei außerdem hervorgekommen, dass 48 Ausländer für den Zeitraum September bis November 2003 zum Verteilen von Werbeprospekten herangezogen worden seien.
Das Zollamt K stellte den Antrag, den Erstbeschwerdeführer als Vorstand und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der f AG wegen Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,--Das Zollamt K stellte den Antrag, den Erstbeschwerdeführer als Vorstand und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der f AG wegen Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,--
je unberechtigt beschäftigten Ausländer zu bestrafen.
Erst nach zwei Urgenzen des Zollamtes K forderte die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 23. August 2004 den Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Mit Schreiben vom 29. September 2004 nahm der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf früher erfolgte Verfahrenseinstellungen durch die Behörde erster Instanz und mehrere Schreiben von Bundesministerien, dass Werbemittelverteiler der f AG selbständig erwerbstätige Personen seien, Stellung. Er verantwortete sich im Wesentlichen damit, dass die Verteiler Selbständige seien. Die "von der f AG nach den Bedingungen und Konditionen der bekannten Rahmenwerkverträge in Einzelfällen an die Werbemittelverteiler vergebenen Verteilungsaufträge" begründeten "keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG". Zwei "Rahmenwerkverträge" je in deutscher und in englischer Sprache wurden vorgelegt.Erst nach zwei Urgenzen des Zollamtes K forderte die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 23. August 2004 den Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Mit Schreiben vom 29. September 2004 nahm der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf früher erfolgte Verfahrenseinstellungen durch die Behörde erster Instanz und mehrere Schreiben von Bundesministerien, dass Werbemittelverteiler der f AG selbständig erwerbstätige Personen seien, Stellung. Er verantwortete sich im Wesentlichen damit, dass die Verteiler Selbständige seien. Die "von der f AG nach den Bedingungen und Konditionen der bekannten Rahmenwerkverträge in Einzelfällen an die Werbemittelverteiler vergebenen Verteilungsaufträge" begründeten "keine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG". Zwei "Rahmenwerkverträge" je in deutscher und in englischer Sprache wurden vorgelegt.
Ohne weitere Erhebungen sah die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG ab und verfügte die Einstellung. Sie führte unter "Heranziehung der Vereinbarungen im Vertrag" eine Beurteilung "unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich vorgenommene Tätigkeit des illegal Beschäftigten vertragskonform erfolgt", durch, ohne den wahren wirtschaftlichen Gehalt ermittelt zu haben und/oder sich dazu mit den der Anzeige des Zollamtes beigelegenen Niederschriften auseinander zu setzen.Ohne weitere Erhebungen sah die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG ab und verfügte die Einstellung. Sie führte unter "Heranziehung der Vereinbarungen im Vertrag" eine Beurteilung "unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich vorgenommene Tätigkeit des illegal Beschäftigten vertragskonform erfolgt", durch, ohne den wahren wirtschaftlichen Gehalt ermittelt zu haben und/oder sich dazu mit den der Anzeige des Zollamtes beigelegenen Niederschriften auseinander zu setzen.
Gegen diesen Bescheid erhob das Zollamt K Berufung. Die Berufung langte am 2. November 2004 bei der Behörde erster Instanz ein. Das Zollamt K beantragte die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers und verwies auf die Anzeige vom 22. Dezember 2003.
Im Berufungsverfahren schränkte das Zollamt K die Berufung aus unterschiedlichen Gründen auf die Bestrafung des Erstbeschwerdeführers wegen unberechtigter Beschäftigung von 31 (statt ursprünglich 48) Ausländern durch die Zweitbeschwerdeführerin ein.
Mit dem von einem Einzelmitglied nach Durchführung einer mehrfach erstreckten mündlichen Verhandlung erlassenen Bescheid (mündliche Verkündung am 20. Oktober 2006) der belangten Behörde (schriftliche Ausfertigung vom 6. Dezember 2007) wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zu den Tatzeiträumen bestelltes Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der f AG (nunmehr: f GmbH) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeberin 31 jeweils näher bestimmte ausländische Staatsangehörige von Nigeria, Indien, Afghanistan, Ägypten und teils unbekannter Nationalität zu jeweils im Einzelnen angeführten Tatzeiträumen im Kärntner Raum als Werbemittelverteiler (das heißt mit dem Verteilen von Werbe- und Prospektmaterial) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem von einem Einzelmitglied nach Durchführung einer mehrfach erstreckten mündlichen Verhandlung erlassenen Bescheid (mündliche Verkündung am 20. Oktober 2006) der belangten Behörde (schriftliche Ausfertigung vom 6. Dezember 2007) wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zu den Tatzeiträumen bestelltes Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der f AG (nunmehr: f GmbH) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeberin 31 jeweils näher bestimmte ausländische Staatsangehörige von Nigeria, Indien, Afghanistan, Ägypten und teils unbekannter Nationalität zu jeweils im Einzelnen angeführten Tatzeiträumen im Kärntner Raum als Werbemittelverteiler (das heißt mit dem Verteilen von Werbe- und Prospektmaterial) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch 31 Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 160/2002 begangen. Es wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG 31 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch 31 Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, begangen. Es wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG 31 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen) verhängt.
Die Zweitbeschwerdeführerin f GmbH (zu den im Spruch angeführten Tatzeiträumen noch firmierend als f AG und deren Rechtsnachfolgerin) hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand.Die Zweitbeschwerdeführerin f GmbH (zu den im Spruch angeführten Tatzeiträumen noch firmierend als f AG und deren Rechtsnachfolgerin) hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
1) Zu Spruchpunkt 1 (Bestrafung des Erstbeschwerdeführers):
Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG).
In einer Äußerung vom 30. Jänner 2009 wies der Erstbeschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, hin, mit dem dieser die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.In einer Äußerung vom 30. Jänner 2009 wies der Erstbeschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008, G 86,87/08-15, hin, mit dem dieser die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zu Grunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.
Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hier anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hier anzuwendende bereinigte Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG lautet demnach:
"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."
Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.Nach der durch die Aufhebung der oben genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.
Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich von der dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008 zu Grunde liegenden Konstellation allerdings dadurch, dass in erster Instanz eine Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245 (auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesprochen hat, ist der Begriff "Straferkenntnis" in § 51 Abs. 7 VStG infolge der vom Verfassungsgerichtshof hergestellten Rechtslage so zu verstehen, dass damit nicht nur jene Fälle gemeint sind, in denen eine Strafe verhängt wurde, sondern auch alle Fälle, in denen über den Strafanspruch abgesprochen wurde, wenn auch wie hier durch Einstellung.Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich von der dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. November 2008 zu Grunde liegenden Konstellation allerdings dadurch, dass in erster Instanz eine Einstellung des Strafverfahrens ausgesprochen und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0245 (auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesprochen hat, ist der Begriff "Straferkenntnis" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG infolge der vom Verfassungsgerichtshof hergestellten Rechtslage so zu verstehen, dass damit nicht nur jene Fälle gemeint sind, in denen eine Strafe verhängt wurde, sondern auch alle Fälle, in denen über den Strafanspruch abgesprochen wurde, wenn auch wie hier durch Einstellung.
Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 2. November 2004 bei der Behörde erster Instanz ein. Die fünfzehnmonatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete demnach mit Ablauf des 2. Februar 2006. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 20. Oktober 2006 von der belangten Behörde erlassen.Im gegenständlichen Fall langte die Berufung am 2. November 2004 bei der Behörde erster Instanz ein. Die fünfzehnmonatige Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG endete demnach mit Ablauf des 2. Februar 2006. Der angefochtene Bescheid wurde aber erst am 20. Oktober 2006 von der belangten Behörde erlassen.
Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis, so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).
2) Zu Spruchpunkt 2 (Ausspruch über die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin):
In Ermangelung eines Strafausspruches kann auch keine Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG eintreten.In Ermangelung eines Strafausspruches kann auch keine Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG eintreten.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Februar 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090069.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010