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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. M und 2. des V, beide vertreten durch LT R S H Rechtsanwälte OEG, der Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 2008, Zl. RU1-BR-971/001-2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. Gemeinde W), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. M und 2. des römisch fünf, beide vertreten durch LT R S H Rechtsanwälte OEG, der Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 2008, Zl. RU1-BR-971/001-2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. Gemeinde W), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 21. April 2008 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes erteilt.
Dieser Bescheid wurde über Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.
Tragender Grund für die Aufhebung war der Umstand, dass die Erstmitbeteiligte in der Vorstellung aufgezeigt habe, der angefochtene Bescheid weise hinsichtlich der Festlegung der Grünlandgrenze Widersprüchlichkeiten auf und sei daher nicht ausreichend begründet. Es fänden sich im Akt zwei verschiedene Darstellungen der Baulandgrenze. Auf Grund der Tatsache, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten jegliche Erläuterungen darüber fehlten, woraus sich die dem Verfahren zugrunde gelegten Lagepläne ableiteten, warum diese die Baulandgrenzen an unterschiedlichen Positionen zeigten, und warum die Baubehörden ihren Entscheidungen einen bestimmten Plan zugrunde gelegt hätten, könne die Vorstellungsbehörde mangels ausreichender Begründung die Entscheidungen der Berufungsbehörde nicht nachvollziehen. Da der Bescheid daher keine Überprüfung auf Grund des von der belangten Behörde aufgenommenen Sachverhaltes zulasse, sei er von der Vorstellungsbehörde zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen. Die übrigen Erwägungen in der Begründung des Vorstellungsbescheides haben keine (weiteren) Gründe für die Aufhebung und Zurückverweisung zum Inhalt.
Ihren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass der angefochtene Bescheid erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegen sie entfalte. Es seien auch Bescheide vollziehbar, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen könne, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang bestehe, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für diesen Akt bilde. Im gegenständlichen Fall könnte die Baubehörde auf Grund der bisher nicht bewilligten Bauführung durch die Beschwerdeführer baubehördliche Einstellungs- bzw. Abbruchaufträge erteilen. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vereitelt. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwachsen. Dem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, nahm aber zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellung. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Stellungnahme erstattet.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.
Der angefochtene Vorstellungsbescheid, mit welchem die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Erteilung der Baubewilligung für die Beschwerdeführer aufgehoben worden war, ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, vom 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026, und vom 19. Jänner 2004, AW 2003/06/0055).
Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240f. wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, VwSlg. 10274/A, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw), bilden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 2006, AW 2006/05/0071, vom 11. November 1986, AW 86/05/0056, u.a.). Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240f. wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, VwSlg. 10274/A, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw), bilden kann vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 2006, AW 2006/05/0071, vom 11. November 1986, AW 86/05/0056, u.a.).
Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer auf der Hand liegen, treten die Nachteile der mitbeteiligten Parteien, die sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert haben, aufgrund der erteilten Baubewilligung zurück. Die geforderte Interessenabwägung schlägt daher im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschwerdeführer aus.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008050100.A00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009