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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Mag.a IA in G, vertreten durch Mag. Susanna Ecker, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 22/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. November 2008, Zl. 2 4120/2008, betreffend Untersagung einer Versammlung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Mag.a IA in G, vertreten durch Mag. Susanna Ecker, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 22/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. November 2008, Zl. 2 4120 aus 2008,, betreffend Untersagung einer Versammlung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. November 2008 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Untersagung einer für den 7. Juni 2008 zwischen 9.15 Uhr und 12.00 Uhr angezeigten Versammlung in Graz durch den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Juni 2008 als unbegründet ab.
Die Untersagung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass am 7. Juni 2008 auch das Umweltfest in Graz stattgefunden habe, zu dem 10.000 Menschen erwartet worden seien. Eine Abwägung der Interessen des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK sei durchgeführt worden. Das öffentliche Interesse an der "Abhaltung eines störungsfreien Ablaufes des Umweltfestes und damit einhergehend eine Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles" sei schwer wiegender zu bewerten als das Nichtzustandekommen der angezeigten Versammlung. Die Untersagung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass am 7. Juni 2008 auch das Umweltfest in Graz stattgefunden habe, zu dem 10.000 Menschen erwartet worden seien. Eine Abwägung der Interessen des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, EMRK sei durchgeführt worden. Das öffentliche Interesse an der "Abhaltung eines störungsfreien Ablaufes des Umweltfestes und damit einhergehend eine Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles" sei schwer wiegender zu bewerten als das Nichtzustandekommen der angezeigten Versammlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird neben Verfahrensmängeln auch die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Anwendung des § 6 Versammlungsgesetz gerügt, ohne dass die Beschwerdeführerin dies (ausschließlich) als eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Versammlungsfreiheit geltend macht. In der Beschwerde wird neben Verfahrensmängeln auch die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 6, Versammlungsgesetz gerügt, ohne dass die Beschwerdeführerin dies (ausschließlich) als eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Versammlungsfreiheit geltend macht.
Dennoch erweist sich die Beschwerde als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet und dass die behauptete Rechtsverletzung auch möglich ist. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0097). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet und dass die behauptete Rechtsverletzung auch möglich ist. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0097).
Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte die Beschwerdeführerin auch durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte die Beschwerdeführerin auch durch die von ihr angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 1969, Zl. 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247). Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 1969, Zl. 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247). Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0214, mit weiteren Nachweisen).
Ist eine derartige Sach- und Rechtslage - wie im Beschwerdefall, in dem der Termin der angezeigten Versammlung bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen war - bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170005.X00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009