Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des NP in R, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen vom 23. Dezember 2008, Zl. 600/2-2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises i.A. Rückforderung von Fahrtkostenzuschüssen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 28. November 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises vom 20. Mai 2008 betreffend Rückforderung von Fahrtkostenzuschüssen abgewiesen (der ihm als Oberamtsmann dieser Gemeinde gewährt worden war).
Der Gemeinderat der Marktgemeinde W gab mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2008 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
§ 84 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003 (Stammfassung nach der zitierten Wiederverlautbarungskundmachung; im Folgenden: GdO), lautet: Paragraph 84, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, (Stammfassung nach der zitierten Wiederverlautbarungskundmachung; im Folgenden: GdO), lautet:
"Vorstellung
§ 84. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.Paragraph 84, (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph 83, Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.
Gemäß § 86 Abs. 3 GdO, gleichfalls in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung, ist Aufsichtsbehörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft. Gemäß Paragraph 86, Absatz 3, GdO, gleichfalls in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung, ist Aufsichtsbehörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft.
Unter Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die restlose Erschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativerfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, mit weiteren Hinweisen). Unter Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist die restlose Erschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativerfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid eine Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vorliegt, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Aus dem Vorgesagten folgt, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid eine Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vorliegt, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 13. März 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120024.X00Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
04.07.2009