TE Vwgh Beschluss 2009/3/13 2009/12/0024

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Bgld 2003 §84;
GdO Bgld 2003 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des NP in R, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wiesen vom 23. Dezember 2008, Zl. 600/2-2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises i.A. Rückforderung von Fahrtkostenzuschüssen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 28. November 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises vom 20. Mai 2008 betreffend Rückforderung von Fahrtkostenzuschüssen abgewiesen (der ihm als Oberamtsmann dieser Gemeinde gewährt worden war).

Der Gemeinderat der Marktgemeinde W gab mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2008 der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

§ 84 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003 (Stammfassung nach der zitierten Wiederverlautbarungskundmachung; im Folgenden: GdO), lautet: Paragraph 84, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, (Stammfassung nach der zitierten Wiederverlautbarungskundmachung; im Folgenden: GdO), lautet:

"Vorstellung

§ 84. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 83 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.Paragraph 84, (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einer aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph 83, Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheids dagegen Vorstellung erheben.

  1. (2)Absatz 2,Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (§ 86) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.Die Vorstellung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde (Paragraph 86,) vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrags anzuschließen oder nachzutragen.
  2. (3)Absatz 3,Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
  3. (4)Absatz 4,Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheids Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.
  4. (5)Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
  5. (6)Absatz 6,Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Gemäß § 86 Abs. 3 GdO, gleichfalls in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung, ist Aufsichtsbehörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft. Gemäß Paragraph 86, Absatz 3, GdO, gleichfalls in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung, ist Aufsichtsbehörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft.

Unter Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die restlose Erschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativerfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, mit weiteren Hinweisen). Unter Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist die restlose Erschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativerfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid eine Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vorliegt, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Aus dem Vorgesagten folgt, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid eine Erschöpfung des Instanzenzuges im Verständnis des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vorliegt, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 13. März 2009

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120024.X00

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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