TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2008/21/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2009
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §56
FPG 2005 §56 Abs1
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
NAG 2005 §45
NAGDV 2005 §11 Abs1 C litb

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde desK, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Dezember 2007, Zl. St 316/07, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Diese Maßnahme begründete sie mit folgenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen:

1. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 12. Dezember 2001 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht in der Folge widerrufen worden sei. Er habe in der Nacht zum 21. September 2001 einem Anderen Bargeld, Handywertkarten, Rubbellose, Brieflose, Getränke und Zigaretten im Wert von insgesamt S 38.873,-- durch Einbruch in ein Gebäude sowie zwischen 8. und 10. September 2001 Verfügungsberechtigten eines Elektrounternehmens Elektrogeräte im Wert von insgesamt S 39.452,-- gestohlen.1. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 12. Dezember 2001 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht in der Folge widerrufen worden sei. Er habe in der Nacht zum 21. September 2001 einem Anderen Bargeld, Handywertkarten, Rubbellose, Brieflose, Getränke und Zigaretten im Wert von insgesamt S 38.873,-- durch Einbruch in ein Gebäude sowie zwischen 8. und 10. September 2001 Verfügungsberechtigten eines Elektrounternehmens Elektrogeräte im Wert von insgesamt S 39.452,-- gestohlen.

2. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. März 2002 wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 2 Z. 1 SMG und nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bedachtnahme auf das vorgenannten Urteil. Er habe zwischen Juni und Juli 2001 in vier Angriffen als Volljähriger einem mehr als zwei Jahre jüngeren Minderjährigen Suchtgift, nämlich insgesamt rund 15 g Amphetaminderivate, gegen Entgelt überlassen. Im Herbst 2001 habe er den bestehenden Vorschriften zuwider Cannabisprodukte und Amphetamine in nicht feststellbarer Menge erworben, besessen und konsumiert. Ende Juli 2001 habe er den erwähnten Minderjährigen in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung, ihm weitere Suchtmittel zu verschaffen, zum Ankauf einer Packung Speisesoda zum Preis von S 500,-- verleitet, wodurch der Minderjährige um diesen Betrag an Vermögen geschädigt worden sei.2. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. März 2002 wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bedachtnahme auf das vorgenannten Urteil. Er habe zwischen Juni und Juli 2001 in vier Angriffen als Volljähriger einem mehr als zwei Jahre jüngeren Minderjährigen Suchtgift, nämlich insgesamt rund 15 g Amphetaminderivate, gegen Entgelt überlassen. Im Herbst 2001 habe er den bestehenden Vorschriften zuwider Cannabisprodukte und Amphetamine in nicht feststellbarer Menge erworben, besessen und konsumiert. Ende Juli 2001 habe er den erwähnten Minderjährigen in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung, ihm weitere Suchtmittel zu verschaffen, zum Ankauf einer Packung Speisesoda zum Preis von S 500,-- verleitet, wodurch der Minderjährige um diesen Betrag an Vermögen geschädigt worden sei.

3. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. Jänner 2004 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall SMG, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 3 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Er habe zwischen Ende 2001 und Oktober 2003 in zahlreichen Angriffen Anderen nicht näher feststellbare, jedenfalls die Grenzmenge mehrfach überschreitende Mengen an Heroin sowie Kokain verkauft und übergeben. Vom Winter 2002 bis zum 25. Juni 2003 habe er Heroin und Kokain zum Eigenkonsum erworben. In der Nacht zum 19. Juni 2003 habe er mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Unternehmens einen Laptop im Wert von ca. € 2.200,--, einen Flachbildschirm im Wert von ca. € 350,--, zwei Stangen Zigaretten und einen Autoschlüssel im Wert von etwa € 100,-- durch Aufbrechen einer Eingangstüre gestohlen. In der Zeit vom Sommer 2002 bis März 2003 habe er gestohlene Sachen in einem € 2.000,-- übersteigenden Wert an sich gebracht und damit die Täter nach der Tat dabei unterstützt, die durch Diebstähle erlangten Sachen zu verwerten, indem er gestohlene Bargeldbeträge von € 300,-- und € 900,-- zum Ankauf von Suchtmitteln für sich selbst sowie zur Verschaffung von Suchtmitteln für eine dritte Person übernommen habe.3. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. Jänner 2004 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, 2, und 3 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe. Er habe zwischen Ende 2001 und Oktober 2003 in zahlreichen Angriffen Anderen nicht näher feststellbare, jedenfalls die Grenzmenge mehrfach überschreitende Mengen an Heroin sowie Kokain verkauft und übergeben. Vom Winter 2002 bis zum 25. Juni 2003 habe er Heroin und Kokain zum Eigenkonsum erworben. In der Nacht zum 19. Juni 2003 habe er mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Unternehmens einen Laptop im Wert von ca. € 2.200,--, einen Flachbildschirm im Wert von ca. € 350,--, zwei Stangen Zigaretten und einen Autoschlüssel im Wert von etwa € 100,-- durch Aufbrechen einer Eingangstüre gestohlen. In der Zeit vom Sommer 2002 bis März 2003 habe er gestohlene Sachen in einem € 2.000,-- übersteigenden Wert an sich gebracht und damit die Täter nach der Tat dabei unterstützt, die durch Diebstähle erlangten Sachen zu verwerten, indem er gestohlene Bargeldbeträge von € 300,-- und € 900,-- zum Ankauf von Suchtmitteln für sich selbst sowie zur Verschaffung von Suchtmitteln für eine dritte Person übernommen habe.

4. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 26. Februar 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 und 130 zweiter Satz, erste und zweite Alternative StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil. Er habe zwischen 3. und 18. Oktober 2003 mit verschiedenen Mittätern fünf näher dargestellte Einbruchsdiebstähle mit einer Beute an unterschiedlichen Gegenständen im Wert von insgesamt mehr als € 2.000,-- in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. In der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis Anfang November 2003 habe er unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich zwei bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutete Faustfeuerwaffen mit dem Kaliber 9 mm und 6,35 mm, besessen.4. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 26. Februar 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, und 2 und 130 zweiter Satz, erste und zweite Alternative StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil. Er habe zwischen 3. und 18. Oktober 2003 mit verschiedenen Mittätern fünf näher dargestellte Einbruchsdiebstähle mit einer Beute an unterschiedlichen Gegenständen im Wert von insgesamt mehr als € 2.000,-- in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. In der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis Anfang November 2003 habe er unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich zwei bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutete Faustfeuerwaffen mit dem Kaliber 9 mm und 6,35 mm, besessen.

5. Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 15. Dezember 2005 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe. Er habe in der Zeit vom 15. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt ca. 24,5 g Heroin, 2 g Kokain und 1 g Marihuana erworben und besessen.5. Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 15. Dezember 2005 wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe. Er habe in der Zeit vom 15. Dezember 2004 bis zum 28. Februar 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt ca. 24,5 g Heroin, 2 g Kokain und 1 g Marihuana erworben und besessen.

6. Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 7. April 2006 wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Er habe am 22. Jänner 2006 einen Angestellten an einer Tankstelle durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Überlassung von 14,48 l Superbenzin im Wert von € 15,04 verleitet.6. Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 7. April 2006 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Er habe am 22. Jänner 2006 einen Angestellten an einer Tankstelle durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Überlassung von 14,48 l Superbenzin im Wert von € 15,04 verleitet.

7. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 16. Oktober 2006 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 7. April 2006. Er habe einem Anderen am 25. März 2006 Bargeld und andere Wertsachen durch Einbruch in eine Konditorei zu stehlen versucht, wobei die Tatvollendung infolge Unvermögens unterblieben sei.7. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 16. Oktober 2006 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 7. April 2006. Er habe einem Anderen am 25. März 2006 Bargeld und andere Wertsachen durch Einbruch in eine Konditorei zu stehlen versucht, wobei die Tatvollendung infolge Unvermögens unterblieben sei.

8. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. März 2007 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127 und 129 Z. 1 und 2 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Er habe bei einem weiteren in der Nacht zum 9. November 2006 mit einem Mittäter begangenen Einbruchsdiebstahl einen Laptop, eine Digitalkamera, zwei Schnurlostelefone sowie Bargeld von rund € 150,--, insgesamt Gegenstände in einem zusammen € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, gestohlen.8. Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. März 2007 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, und 2 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe. Er habe bei einem weiteren in der Nacht zum 9. November 2006 mit einem Mittäter begangenen Einbruchsdiebstahl einen Laptop, eine Digitalkamera, zwei Schnurlostelefone sowie Bargeld von rund € 150,--, insgesamt Gegenstände in einem zusammen € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, gestohlen.

Auf Grund der dargestellten Vielzahl an massiven gerichtlichen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht. Da das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sei auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.Auf Grund der dargestellten Vielzahl an massiven gerichtlichen Verurteilungen sei der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verwirklicht. Da das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sei auch die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer halte sich seit September 1992 in Österreich auf, wo auch seine Familie (Eltern und zwei Geschwister) lebten. Er sei auf Grund des damals herrschenden "Bosnienkrieges" nach Österreich geholt worden. Der ihm vom Magistrat Steyr ausgestellte Niederlassungsnachweis sei bis zum 4. Jänner 2014 gültig. Er habe in Österreich die Hauptschule und eine Lehre als Bauspengler absolviert. Danach sei er bei verschiedenen Unternehmen unselbständig beschäftigt gewesen. Im Heimatstaat hielten sich dagegen keine Angehörigen auf.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei dennoch iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Zwar sei dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, die in ihrer sozialen Komponente jedoch auf Grund des beschriebenen massiven und mehrmals wiederholten Fehlverhaltens gemindert sei. Unter Abwägung aller genannten Tatsachen und bei Berücksichtigung, dass ihn weder seine Familie noch mehrfache gerichtliche Verurteilungen davon abzuhalten vermochten, neuerlich sowohl rasch als auch einschlägig rückfällig zu werden, sei für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine negative Verhaltensprognose zu treffen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine gesamte Lebenssituation, weshalb sich das Aufenthaltsverbot auch iSd § 66 Abs. 2 FPG als zulässig erweise.Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei dennoch iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten. Zwar sei dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, die in ihrer sozialen Komponente jedoch auf Grund des beschriebenen massiven und mehrmals wiederholten Fehlverhaltens gemindert sei. Unter Abwägung aller genannten Tatsachen und bei Berücksichtigung, dass ihn weder seine Familie noch mehrfache gerichtliche Verurteilungen davon abzuhalten vermochten, neuerlich sowohl rasch als auch einschlägig rückfällig zu werden, sei für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine negative Verhaltensprognose zu treffen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine gesamte Lebenssituation, weshalb sich das Aufenthaltsverbot auch iSd Paragraph 66, Absatz 2, FPG als zulässig erweise.

Gründe, die eine Übung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtfertigten könnten, seien nicht ersichtlich.

Das Aufenthaltsverbot sei auf unbefristete Dauer zu bemessen gewesen, weil angesichts der Vielzahl massiver Straftaten, der raschen Rückfälle sowie der Rückfälle trotz anhängiger Strafverfahren derzeit nicht ersehen werden könne, ob bzw. wann sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 254/08-3, ablehnte und sie mit gesondertem Beschluss vom 21. März 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Im Hinblick auf die eingangs dargestellten, unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.Im Hinblick auf die eingangs dargestellten, unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, (erster und vierter Fall) FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer wiederholt - zum Teil gewerbsmäßig - Einbruchsdiebstähle begangen, sowie dritten - zum Teil minderjährigen - Personen Suchtmittel überlassen. In Anbetracht dieses massiven, trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen und anhängiger Gerichtsverfahren jahrelang fortgesetzten Gesamtfehlverhaltens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der dargestellten Kriminalitätsformen.Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer wiederholt - zum Teil gewerbsmäßig - Einbruchsdiebstähle begangen, sowie dritten - zum Teil minderjährigen - Personen Suchtmittel überlassen. In Anbetracht dieses massiven, trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen und anhängiger Gerichtsverfahren jahrelang fortgesetzten Gesamtfehlverhaltens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der dargestellten Kriminalitätsformen.

Zu beachten ist zwar, dass dem Beschwerdeführer im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, der gemäß § 11 Abs. 1 lit. C b NAG-DV nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Das setzt voraus, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG dar. Als schwere Gefahr in diesem Sinn hat es gemäß § 56 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) wegen eines Verbrechens oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG (Z. 1) rechtskräftig verurteilt oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z. 2).Zu beachten ist zwar, dass dem Beschwerdeführer im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. C b NAG-DV nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im Paragraph 56, FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Das setzt voraus, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 56, Absatz eins, FPG dar. Als schwere Gefahr in diesem Sinn hat es gemäß Paragraph 56, Absatz 2, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) wegen eines Verbrechens oder gemäß der Paragraphen 27, Absatz 2, 28, Absatz eins und 32 Absatz eins, SMG (Ziffer eins,) rechtskräftig verurteilt oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

Die genannten Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG sind im Hinblick auf die Verurteilungen wegen des oben dargestellten Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG und der wiederholten Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, wobei der Beschwerdeführer zudem iSd § 56 Abs. 2 Z. 2 FPG rückfällig geworden ist und über ihn deshalb (zuletzt) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. März 2007 eine unbedingte zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, erfüllt.Die genannten Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 FPG sind im Hinblick auf die Verurteilungen wegen des oben dargestellten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG und der wiederholten Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch, wobei der Beschwerdeführer zudem iSd Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rückfällig geworden ist und über ihn deshalb (zuletzt) mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. März 2007 eine unbedingte zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, erfüllt.

Auch kann es in der vorliegenden Konstellation nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dass bei einer Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer das zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, es also nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0324, mwN). Der Beschwerdeführer hat nämlich durchwegs im Erwachsenenalter in rascher Abfolge und trotz Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, wie eingangs näher beschrieben, mit hoher krimineller Energie zahlreiche und erhebliche Vergehen und Verbrechen begangen. Auch bei Anlegung des - das Bestehen einer qualifizierten Gefährdung erfordernden - Tatbestandes des § 56 Abs. 1 FPG ist somit eine für den Beschwerdeführer günstigere Prognosebeurteilung ausgeschlossen.Auch kann es in der vorliegenden Konstellation nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dass bei einer Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer das zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, es also nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ankommt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0324, mwN). Der Beschwerdeführer hat nämlich durchwegs im Erwachsenenalter in rascher Abfolge und trotz Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, wie eingangs näher beschrieben, mit hoher krimineller Energie zahlreiche und erhebliche Vergehen und Verbrechen begangen. Auch bei Anlegung des - das Bestehen einer qualifizierten Gefährdung erfordernden - Tatbestandes des Paragraph 56, Absatz eins, FPG ist somit eine für den Beschwerdeführer günstigere Prognosebeurteilung ausgeschlossen.

Die Beschwerdeschrift weist weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer während seiner bereits mehrere Monate andauernden Strafhaft, während der er sich stets korrekt verhalten habe, Gelegenheit gehabt habe, über sein Fehlverhalten, das er zutiefst bereue, nachzudenken. "Daher" gehe von ihm nunmehr keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus.

Dem ist zu entgegnen, dass der seit der Begehung der letzten Straftat (am 9. November 2006) verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz ist, um von einem nachhaltigen Wohlverhalten oder einer entscheidungswesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können, zumal die Zeiten einer Haft bei der Beurteilung eines Wohlverhaltens - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht entscheidend ins Gewicht fallen und den Beschwerdeführer schon bisher die Verbüßung von Haftstrafen nicht von einem Rückfall hat abhalten können.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine frühere Berufstätigkeit und seine Bindungen zu den hier lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt. Zu Recht hat sie allerdings darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten gemindert ist.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine frühere Berufstätigkeit und seine Bindungen zu den hier lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt. Zu Recht hat sie allerdings darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten gemindert ist.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem in rascher Abfolge wiederholten und massiven Straftaten resultierende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Vermögen und im Bereich der Suchtmitteldelinquenz, gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangen Verbrechen und Vergehen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem in rascher Abfolge wiederholten und massiven Straftaten resultierende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Vermögen und im Bereich der Suchtmitteldelinquenz, gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangen Verbrechen und Vergehen dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn der Beschwerdeführer überdies darauf verweist, im Heimatstaat keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu haben, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass er mit der Existenzgründung in seinem Heimatland verbundene Schwierigkeiten im öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210217.X00

Im RIS seit

02.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten