RS Vwgh 2007/10/22 2007/17/0145

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, in dem Recht auf "ordnungsgemäße Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren" verletzt zu sein, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen bei der Abgabenbemessung geltend machte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings auch in der ergänzten Beschwerde ausschließlich durch die Heranziehung der durch die Verordnung der Gemeinde Sölden vom 15. April 2003 geregelten Vorschriften über Ergänzungsbeiträge mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird aber nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis B 18. März 2002, 99/17/0439; B 4. Juli 2001, 96/17/0483; B 10. Juni 2002, 98/17/0154, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39). (Hier: Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Sölden vom 15. April 2003 über die Vorschreibung von Gebühren für den Anschluss eines bebauten Grundstücks an die öffentliche Kanalanlage einschließlich der Kläranlage und für die Benützung dieser Anlagen herangezogen)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170145.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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