TE Vwgh Beschluss 2009/3/17 2006/11/0210

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

EpidemieG 1950 §29;
KO §139;
KO §6 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des RK in K, vertreten durch Mag. Alexander Atzl, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. März 2006, Zl. uvs- 2005/15/2036-12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 2004 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die "über Auftrag und Weisung der ... Behörde" erfolgte Vernichtung von Fleischbeständen nach § 29 Epidemiegesetz abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. November 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 2004 auf Zuerkennung einer Entschädigung für die "über Auftrag und Weisung der ... Behörde" erfolgte Vernichtung von Fleischbeständen nach Paragraph 29, Epidemiegesetz abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2006 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Vernichtung der Fleischwaren sei aufgrund des Lebensmittelgesetzes erfolgt. Es habe sich ergeben, dass die Entsorgung auf der Grundlage des Lebensmittelgesetzes durchgeführt worden sei, eine Entschädigung nach § 29 Epidemiegesetz sei jedoch nur für nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beschädigte Gegenstände vorgesehen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2006 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Vernichtung der Fleischwaren sei aufgrund des Lebensmittelgesetzes erfolgt. Es habe sich ergeben, dass die Entsorgung auf der Grundlage des Lebensmittelgesetzes durchgeführt worden sei, eine Entschädigung nach Paragraph 29, Epidemiegesetz sei jedoch nur für nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beschädigte Gegenstände vorgesehen.

Zur Vorgeschichte wird ferner auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2006, Zl. 2006/11/0088, verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 17. März 2005 über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Beschwerdeführer die Eigenverwaltung entzogen, der angefochtene Bescheid aber (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt worden war.

In der Folge wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist - dem Masseverwalter am 21. September 2006 zugestellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 12. Oktober 2006 wurde über Antrag des Masseverwalters die gegenständliche Forderung auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss wurde dem Masseverwalter am 17. Oktober 2006 und dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 19. Oktober 2006 zugestellt.

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, welche am 6. November 2006 zur Post gegeben wurde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken dahin aufgetreten, dass die am 6. November 2006 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Mit hg. Verfügung vom 28. Jänner 2009 wurden diese Bedenken dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Hierauf hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 16. Feber 2009 erstattet, in welchem er meint, dass die Beschwerde nicht als verspätet anzusehen sei.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem eingangs erwähnten Beschluss vom 20. Juni 2006 ausgeführt hat, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers am 17. März 2005 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Beschwerdeführer die Eigenverantwortung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen. Da der hier in Rede stehende Anspruch - zunächst - nicht aus der Konkursmasse ausgeschieden wurde, war somit ab Konkurseröffnung nicht mehr der Beschwerdeführer, sondern der Masseverwalter berechtigt, eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zu erheben. Mit der am 21. September 2006 an den Masseverwalter erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides war dieser somit rechtswirksam erlassen worden und es wurde hiedurch die Frist zu Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem eingangs erwähnten Beschluss vom 20. Juni 2006 ausgeführt hat, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers am 17. März 2005 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Beschwerdeführer die Eigenverantwortung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen. Da der hier in Rede stehende Anspruch - zunächst - nicht aus der Konkursmasse ausgeschieden wurde, war somit ab Konkurseröffnung nicht mehr der Beschwerdeführer, sondern der Masseverwalter berechtigt, eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zu erheben. Mit der am 21. September 2006 an den Masseverwalter erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides war dieser somit rechtswirksam erlassen worden und es wurde hiedurch die Frist zu Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Gang gesetzt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 12. Oktober 2006 wurde über Antrag des Masseverwalters die gegenständliche Forderung auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss, dessen Zustellung an den Masseverwalter am 17. Oktober 2006 bzw. an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 19. Oktober 2006 erfolgte, hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt (vgl. den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschluss vom 12. Oktober 2006 über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert - entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 16. Feber 2009 vertretenen Auffassung - an diesem Ergebnis nichts. Das Konkursgericht hat darin im Übrigen nicht ausgesprochen, dass der Anspruch "ausgeschieden werden kann", sondern dass die gegenständliche Forderung "ausgeschieden wird". Desgleichen ist die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe eine "allfällig vorgelegene verspätet eingebrachte Beschwerde geheilt" wäre, weil es für eine derartige Rechtsfolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Rechtsgrundlage gibt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 12. Oktober 2006 wurde über Antrag des Masseverwalters die gegenständliche Forderung auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss, dessen Zustellung an den Masseverwalter am 17. Oktober 2006 bzw. an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 19. Oktober 2006 erfolgte, hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt vergleiche , den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschluss vom 12. Oktober 2006 über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert - entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 16. Feber 2009 vertretenen Auffassung - an diesem Ergebnis nichts. Das Konkursgericht hat darin im Übrigen nicht ausgesprochen, dass der Anspruch "ausgeschieden werden kann", sondern dass die gegenständliche Forderung "ausgeschieden wird". Desgleichen ist die Auffassung des Beschwerdeführers verfehlt, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe eine "allfällig vorgelegene verspätet eingebrachte Beschwerde geheilt" wäre, weil es für eine derartige Rechtsfolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Rechtsgrundlage gibt.

Für den vorliegenden Fall gilt somit, dass die durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Masseverwalter ausgelöste Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch die Aufhebung des Konkurses in Ansehung des hier in Rede stehenden Anspruches nicht unterbrochen wurde, sodass sie mit Ablauf des 2. November 2006 endete. Die erst am 6. November 2006 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. März 2009

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110210.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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