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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ABGB §531;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde 1. der K B, 2. der durch die Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) vertretenen minderjährigen C B, beide in K, beide vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Alleestraße 2, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 28. Juni 2006, Zl. B 78/06-27/280606, betreffend freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und Zuerkennung von Versorgungsleistungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Dr. E B, Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, war ordentliches Fondsmitglied der Ärztekammer für Wien. Mit 1. Juli 2005 stellte er seine ärztliche Tätigkeit ein, am 24. Oktober 2005 verstarb er.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer, dem verstorbenen Dr. E B die freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 24. Oktober 2005 zu gewähren, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1), sowie die Anträge auf Gewährung von Witwenversorgung an die Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 2) bzw. Waisenversorgung an die Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 3), jeweils ab 1. November 2005, abgewiesen.
3. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Dr. E B, dessen Mitteilung über die Berufseinstellung per 1. Juli 2005 am 13. Oktober 2005 erfasst worden sei, habe einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft nie gestellt. Damit habe seine Mitgliedschaft beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien geendet. Legitimiert zur Antragstellung auf Fortsetzung der Mitgliedschaft sei nur das Mitglied selbst; dabei handle es sich um ein persönliches Recht, das nicht auf die Erben übergehe, vielmehr mit dem Tod des Dr. E B erloschen sei. Der diesbezügliche Antrag der Erstbeschwerdeführerin sei deshalb mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Die Anträge auf Gewährung von Witwen- bzw. Waisenpension seien abzuweisen gewesen, weil Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Versorgung sei, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Fondsmitglied oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung war.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr 169/1998 (ÄrzteG 1998), von Bedeutung: 1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, (ÄrzteG 1998), von Bedeutung:
"Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
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Verzicht auf die Berufsausübung
§ 60. Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Paragraph 60, Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
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Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, derParagraph 68, (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a eingetragen worden ist und 1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß den Paragraphen 4, 5, oder 5a eingetragen worden ist und
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder 1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist. 2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
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Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.Paragraph 96, (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
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Versorgungsleistungen
§ 97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewährenParagraph 97, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115). 4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
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§ 101. (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.Paragraph 101, (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
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§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.Paragraph 102, (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung zu gewähren.
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§ 103. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.Paragraph 103, (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
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§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.Paragraph 115, (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 59, Absatz 3,) oder Zahnärzteliste gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß § 195 Abs. 2 ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 20. Juni 2000, kundgemacht in "Wiener Arzt" 7/8a 2000, § 25 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß § 195 Abs. 2 ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 13. Dezember 2000, kundgemacht in "Wiener Arzt" 1/2001, § 20 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 11. Dezember 2001, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß § 195 Abs. 2 ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 26. Februar 2002, kundgemacht in "doktorinwien" 4/2002 (Satzung), lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 20. Juni 2000, kundgemacht in "Wiener Arzt" 7/8a 2000, Paragraph 25, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 13. Dezember 2000, kundgemacht in "Wiener Arzt" 1 aus 2001,, Paragraph 20, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 11. Dezember 2001, genehmigt von der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, ÄrzteG 1998 mit Bescheid vom 26. Februar 2002, kundgemacht in "doktorinwien" 4 aus 2002, (Satzung), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Allgemeine Bestimmungen
Rechtliche Stellung des Wohlfahrtsfonds
§ 1 Paragraph eins
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien stellt ein zweckgebundenes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar, das vom übrigen Vermögen der Ärztekammer für Wien abgesondert zu verwalten und im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Ärztekammer für Wien gesondert auszuweisen ist.
Zweck des Wohlfahrtsfonds
§ 2 Paragraph 2
Dem Wohlfahrtsfonds obliegt es, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen sowie die finanzielle Sicherstellung der Hinterbliebenen im Falle des Todes von Kammerangehörigen durch Auszahlung von Versorgungsleistungen, ferner im Falle der Krankheit und des sozialen und wirtschaftlichen Notstandes durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Kammerangehörige, Hinterbliebene, ehemalige Kammerangehörige und deren Angehörige zu gewährleisten.
...
Mitglieder des Wohlfahrtsfonds
§ 4 Paragraph 4
a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (§§ 41 und 68 Abs. 5 ÄG) der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie a) alle Ärzte, die sich als außerordentliche Kammerangehörige (Paragraphen 41 und 68 Absatz 5, ÄG) der Ärztekammer für Wien freiwillig zur Leistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben, soweit sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
b) alle Ärzte, die sich nach Beendigung der ordentlichen Kammerangehörigkeit als außerordentliche Kammerangehörige zur Weiterleistung von Beiträgen für den Wohlfahrtsfonds verpflichtet haben.
...
Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 Paragraph 5
...
...
Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Paragraph 8
...
Witwen-(Witwer-)Versorgung
§ 22 Paragraph 22
...
Waisenversorgung
§ 25 Paragraph 25
Bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 20 wird der Waise nach einem Fondsmitglied oder einem Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung als Beihilfe für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung Waisenversorgung gewährt." Bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, wird der Waise nach einem Fondsmitglied oder einem Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung als Beihilfe für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung Waisenversorgung gewährt."
2. Das ÄrzteG 1998 normiert in § 68 Abs. 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer als ordentliches Mitglied ("ordentlicher Kammerangehöriger"), und ermöglicht durch § 68 Abs. 5 die freiwillige Eintragung als außerordentlicher Kammerangehöriger. 2. Das ÄrzteG 1998 normiert in Paragraph 68, Absatz eins und 2 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer als ordentliches Mitglied ("ordentlicher Kammerangehöriger"), und ermöglicht durch Paragraph 68, Absatz 5, die freiwillige Eintragung als außerordentlicher Kammerangehöriger.
Dem entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 der Satzung, dass Mitglieder des Wohlfahrtsfonds die ordentlichen (lit. a) und die freiwilligen (lit. b) Fondsmitglieder sind, wobei hinsichtlich der ordentlichen Fondsmitglieder an die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Wien als ordentlicher Kammerangehöriger angeknüpft wird (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Dem entsprechend bestimmt Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung, dass Mitglieder des Wohlfahrtsfonds die ordentlichen (Litera a,) und die freiwilligen (Litera b,) Fondsmitglieder sind, wobei hinsichtlich der ordentlichen Fondsmitglieder an die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Wien als ordentlicher Kammerangehöriger angeknüpft wird (Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung).
Schon § 96 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verknüpft die Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen mit der Kammerzugehörigkeit. Dem folgt § 2 der Satzung. Schon Paragraph 96, Absatz 3, ÄrzteG 1998 verknüpft die Gewährung von Versorgungs- und Unterstützungsleistungen mit der Kammerzugehörigkeit. Dem folgt Paragraph 2, der Satzung.
3. Die Beschwerdeführer vertreten, anknüpfend an die Rechtsfigur des "dinglichen Bescheides", die Auffassung, ein Bescheid, der über die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtfonds abspricht, habe auch Wirkungen gegenüber anderen Personen als dem (potenziellen) Mitglied. Zudem sei ein derartiger Bescheid als Rechtsgestaltungsbescheid zu qualifizieren, dem eine spezifische, über den Kreis der Parteien hinausgehende Rechtswirkung zukomme. Letztlich sei die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesamtrechtsnachfolge nach dem verstorbenen Dr. E B zur Antragstellung berechtigt. Das Recht auf Stellung eines Antrages auf Mitgliedschaft könne kein höchstpersönliches, unvererbliches Recht des potenziellen Mitglieds sein, weil in der Satzung selbst ausgeführt werde, dass nicht nur das Mitglied zum Wohlfahrtsfonds berechtigt sei, Leistungen aus dem Fonds zu beziehen, sondern gerade für den Fall des Todes des Mitglieds Regelungen getroffen würden, durch welche die Hinterbliebenen berechtigt würden.
4.1. Das an die Rechtsfigur eines dinglichen Bescheides anknüpfende Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil nicht erkennbar ist, welchem Bescheid im gegebenen Zusammenhang diese Wirkung (vgl. zu den Voraussetzungen und Wirkungen eines dinglichen Bescheides etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl. 2006/03/0151) beigemessen werden sollte; auch die Beschwerdeführer lassen dies offen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Mitgliedschaft des Verstorbenen zum Wohlfahrtfonds erfolgte ja gerade nicht. 4.1. Das an die Rechtsfigur eines dinglichen Bescheides anknüpfende Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil nicht erkennbar ist, welchem Bescheid im gegebenen Zusammenhang diese Wirkung vergleiche , zu den Voraussetzungen und Wirkungen eines dinglichen Bescheides etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2007, Zl. 2006/03/0151) beigemessen werden sollte; auch die Beschwerdeführer lassen dies offen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Mitgliedschaft des Verstorbenen zum Wohlfahrtfonds erfolgte ja gerade nicht.
4.2. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer (Ehefrau bzw. Tochter des Verstorbenen) dessen Gesamtrechtsnachfolger sind, legitimiert dies nicht zur Antragstellung auf (freiwillige) Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds:
Aus § 531 ABGB wird abgeleitet, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen nicht in den Nachlass fallen (vgl. Welser in Rummel I, 3. Auflage, Rz. 1 ff zu § 531 ABGB). Aus Paragraph 531, ABGB wird abgeleitet, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen nicht in den Nachlass fallen vergleiche , Welser in Rummel römisch eins, 3. Auflage, Rz. 1 ff zu Paragraph 531, ABGB).
Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds endet gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Satzung mit dem Tod des Mitglieds. Von da her handelt es sich bei der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Verlassenschaft fällt und demzufolge von einer Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst wird. Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds endet gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, der Satzung mit dem Tod des Mitglieds. Von da her handelt es sich bei der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Verlassenschaft fällt und demzufolge von einer Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst wird.
4.3. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung im Sinne der §§ 22, 25 der Satzung (Witwen- bzw. Waisenversorgung). Derartige Versorgungsansprüche sind originäre Ansprüche von Hinterbliebenen, die - in Bestand und Höhe von weiteren Voraussetzungen abhängig - mit dem Tod des Fondsmitglieds entstehen. 4.3. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung im Sinne der Paragraphen 22, 25, der Satzung (Witwen- bzw. Waisenversorgung). Derartige Versorgungsansprüche sind originäre Ansprüche von Hinterbliebenen, die - in Bestand und Höhe von weiteren Voraussetzungen abhängig - mit dem Tod des Fondsmitglieds entstehen.
Unstrittig ist, dass die ordentliche Fondsmitgliedschaft des Dr. E B zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit 1. Juli 2005 erloschen ist und er einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft nie gestellt hat.
Ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds wurde zu Lebzeiten im Beschwerdefall nicht gestellt (anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0108, zu Grunde liegenden Beschwerdefall). Die Hinterbliebenen haben aber die Sachlage so hinzunehmen, wie sie sich im Todeszeitpunkt befand. Ein vom Berechtigten nicht gestellter Antrag auf (weitere) Mitgliedschaft kann nicht durch einen erst nach dem Tod von Angehörigen gestellten substituiert werden. Vom Bestand einer von den Beschwerdeführern vermeinten "Gesetzeslücke" kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.
5. Aus dem Gesagten folgt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 17. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110175.X00Im RIS seit
08.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009