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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art9a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der DDr. L D-V in T, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Mai 2006, Zl. GS4-SR-20/057-2005, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2004 (ergänzt durch den Nachtrag vom 3. Jänner 2005) auf Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß § 27 in Verbindung mit §§ 4 und 5 des Ärztegesetzes 1998 abgewiesen. Die belangte Behörde führte, nach Darstellung der Rechtslage, im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 1978 in die staatliche medizinische Hochschule der Stadt Semipalatinsk (ehemalige Kasachische SSR) eingetreten und habe im Jahr 1985 den vollständigen Lehrgang der gesamten Hochschule in der Fachrichtung Heilkunde absolviert. Mit Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom 1. Juli 1985 sei der Beschwerdeführerin die Berufsbefähigung einer Ärztin zuerkannt worden. Vom 1. August 1985 bis 30. Juni 1986 habe die Beschwerdeführerin in der narkologischen Betreuungsstelle der medizinischen Hochschule Semipalatinsk, Semipalatinsker Gebietsabteilung für Gesundheitswesen, eine Facharztausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Narkologie absolviert. Mit Beschluss der Prüfungskommission vom 24. Juni 1986 sei ihr die Qualifikation einer Fachärztin für Psychiatrie und Narkologie zuerkannt worden. In Estland sei die Beschwerdeführerin in das estnische Ärzteregister eingetragen worden und sei in Estland berechtigt gewesen, als Fachärztin für Psychiatrie tätig zu sein. Vom 1. Juli 1985 bis 8. Juli 1996 sie die Beschwerdeführerin in Estland als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge mehrere (näher genannte) Fortbildungsveranstaltungen besucht. Im Jahr 1996 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Mit Wirkung vom 11. Jänner 2000 sei ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Mit Bescheid der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 21. März 2001 seien ihre in der UdSSR bzw. Kasachischen SSR abgeschlossenen Diplome nostrifiziert und ihr der Titel Doktor der gesamten Heilkunde verliehen worden. Ihrem (am 5. Dezember 2004 gestellten und mit Schreiben vom 3. Jänner 2005 ergänzten) Antrag habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden (im einzelnen angeführten) Urkunden und Unterlagen beigelegt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2004 (ergänzt durch den Nachtrag vom 3. Jänner 2005) auf Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 des Ärztegesetzes 1998 abgewiesen. Die belangte Behörde führte, nach Darstellung der Rechtslage, im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 1978 in die staatliche medizinische Hochschule der Stadt Semipalatinsk (ehemalige Kasachische SSR) eingetreten und habe im Jahr 1985 den vollständigen Lehrgang der gesamten Hochschule in der Fachrichtung Heilkunde absolviert. Mit Beschluss der Staatlichen Prüfungskommission vom 1. Juli 1985 sei der Beschwerdeführerin die Berufsbefähigung einer Ärztin zuerkannt worden. Vom 1. August 1985 bis 30. Juni 1986 habe die Beschwerdeführerin in der narkologischen Betreuungsstelle der medizinischen Hochschule Semipalatinsk, Semipalatinsker Gebietsabteilung für Gesundheitswesen, eine Facharztausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Narkologie absolviert. Mit Beschluss der Prüfungskommission vom 24. Juni 1986 sei ihr die Qualifikation einer Fachärztin für Psychiatrie und Narkologie zuerkannt worden. In Estland sei die Beschwerdeführerin in das estnische Ärzteregister eingetragen worden und sei in Estland berechtigt gewesen, als Fachärztin für Psychiatrie tätig zu sein. Vom 1. Juli 1985 bis 8. Juli 1996 sie die Beschwerdeführerin in Estland als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge mehrere (näher genannte) Fortbildungsveranstaltungen besucht. Im Jahr 1996 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Mit Wirkung vom 11. Jänner 2000 sei ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Mit Bescheid der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 21. März 2001 seien ihre in der UdSSR bzw. Kasachischen SSR abgeschlossenen Diplome nostrifiziert und ihr der Titel Doktor der gesamten Heilkunde verliehen worden. Ihrem (am 5. Dezember 2004 gestellten und mit Schreiben vom 3. Jänner 2005 ergänzten) Antrag habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden (im einzelnen angeführten) Urkunden und Unterlagen beigelegt.
Was die verfahrensgegenständliche Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt anlange, sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 6 EWR-Ärzte-Zahnärzte-Verordnung 2004 Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen worden oder die Personen verliehen worden seien, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, anzuerkennen, wenn die Behörden Estlands bescheinigten, dass diese Befähigungsnachweise in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zuganges zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung hätten wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung müsse eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt hätten. Diese Bescheinigung sei Teil des Anerkennungsverfahrens, bei dem die zuständige Stelle des Herkunftsstaates (für Estland: Tervishoiuamet Health Care Board) erkläre, dass der Antragsteller im Rahmen der Anerkennung der Diplome eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen habe bzw. eine aktuelle Berufstätigkeit nachweisen könne und somit den Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG entspreche.Was die verfahrensgegenständliche Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt anlange, sei zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 6, EWR-Ärzte-Zahnärzte-Verordnung 2004 Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen worden oder die Personen verliehen worden seien, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, anzuerkennen, wenn die Behörden Estlands bescheinigten, dass diese Befähigungsnachweise in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zuganges zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung hätten wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung müsse eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt hätten. Diese Bescheinigung sei Teil des Anerkennungsverfahrens, bei dem die zuständige Stelle des Herkunftsstaates (für Estland: Tervishoiuamet Health Care Board) erkläre, dass der Antragsteller im Rahmen der Anerkennung der Diplome eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen habe bzw. eine aktuelle Berufstätigkeit nachweisen könne und somit den Bestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG entspreche.
Aus der Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board in Estland vom 29. November 2004 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im estnischen Ärzteregister registriert gewesen sei und das Recht gehabt habe, "die Tätigkeiten als Psychiater auszuüben". Die von der EWR Ärzte-Zahnärzte-Verordnung 2004 geforderte Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung 3 Jahre ununterbrochen die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, sei dieser Bestätigung jedoch nicht zu entnehmen. Dem Schreiben des Health Care Boards an die Österreichische Ärztekammer vom 17. Oktober 2005 sei zu entnehmen, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht Art. 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Die Bestätigung des Health Care Boards vom 29. November 2004 sei auch nicht konform zu Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG. Eine Konformitätserklärung, die diesem Artikel entspricht, wäre jedoch erforderlich gewesen.Aus der Bestätigung des Tervishoiuamet Health Care Board in Estland vom 29. November 2004 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im estnischen Ärzteregister registriert gewesen sei und das Recht gehabt habe, "die Tätigkeiten als Psychiater auszuüben". Die von der EWR Ärzte-Zahnärzte-Verordnung 2004 geforderte Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung 3 Jahre ununterbrochen die betreffende Tätigkeit im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, sei dieser Bestätigung jedoch nicht zu entnehmen. Dem Schreiben des Health Care Boards an die Österreichische Ärztekammer vom 17. Oktober 2005 sei zu entnehmen, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht Artikel 23, der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Die Bestätigung des Health Care Boards vom 29. November 2004 sei auch nicht konform zu Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG. Eine Konformitätserklärung, die diesem Artikel entspricht, wäre jedoch erforderlich gewesen.
Zum Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin führte die belangte Behörde aus, als besonderes Erfordernis sei gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ÄrzteG 1998 der Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Art. 9 Abs. 1, 3 oder 5 oder Art. 9a der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen. Auch hier lägen die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 (selbständige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit) nicht vor. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit sei hiermit nicht dargetan worden.Zum Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin führte die belangte Behörde aus, als besonderes Erfordernis sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 der Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9, Absatz eins, 3, oder 5 oder Artikel 9 a, der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen. Auch hier lägen die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (selbständige Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit) nicht vor. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit sei hiermit nicht dargetan worden.
Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 ÄrzteG 1998 seien bei der Beschwerdeführerin zwar erfüllt, doch fehle die Erfüllung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste als Allgemeinmedizinerin bzw. Fachärztin für Psychiatrie. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellten lediglich allgemeine Behauptungen betreffend das Vorliegen diverser Qualifikationen der Beschwerdeführerin dar. Im Übrigen beschränkten sich ihre Ausführungen auf allgemein gehaltene Bemerkungen hinsichtlich der schlechten Ausbildung der österreichischen Ärzte, Verfahrensverschleppungen seitens der Ärztekammer, "Vorwürfe der Existenzvernichtung", und seien nicht geeignet, die Behörde von dem Vorliegen der Voraussetzungen, welche für die Eintragung einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin für Psychiatrie erforderlich seien, zu überzeugen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Die erstinstanzliche Behörde habe sich sehr ausführlich und nach Ansicht der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig auch mit der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/16/EWG sowie mit der fachlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe in sämtliche Unterlagen des vorliegenden umfangreichen Verwaltungsaktes Einsicht genommen und sei zu dem Schluss gelangt, dass jene Unterlagen, welche für die Prüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vorgelegt wurden, zwar glaubwürdig die entsprechenden Abschlüsse der Beschwerdeführerin bestätigten, die restlichen Unterlagen, wie beispielweise Fotos mit Aufschriften wie "beste Ärztin" bzw. Beteuerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Zeugen), dass er sie als beste Ärztin kenne, welche die entsprechenden Qualifikationen aufweise, könnten jedoch nicht als Qualifikationsurkunden herangezogen werden.Die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 seien bei der Beschwerdeführerin zwar erfüllt, doch fehle die Erfüllung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste als Allgemeinmedizinerin bzw. Fachärztin für Psychiatrie. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stellten lediglich allgemeine Behauptungen betreffend das Vorliegen diverser Qualifikationen der Beschwerdeführerin dar. Im Übrigen beschränkten sich ihre Ausführungen auf allgemein gehaltene Bemerkungen hinsichtlich der schlechten Ausbildung der österreichischen Ärzte, Verfahrensverschleppungen seitens der Ärztekammer, "Vorwürfe der Existenzvernichtung", und seien nicht geeignet, die Behörde von dem Vorliegen der Voraussetzungen, welche für die Eintragung einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin für Psychiatrie erforderlich seien, zu überzeugen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Die erstinstanzliche Behörde habe sich sehr ausführlich und nach Ansicht der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig auch mit der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/16/EWG sowie mit der fachlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe in sämtliche Unterlagen des vorliegenden umfangreichen Verwaltungsaktes Einsicht genommen und sei zu dem Schluss gelangt, dass jene Unterlagen, welche für die Prüfung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vorgelegt wurden, zwar glaubwürdig die entsprechenden Abschlüsse der Beschwerdeführerin bestätigten, die restlichen Unterlagen, wie beispielweise Fotos mit Aufschriften wie "beste Ärztin" bzw. Beteuerungen des Vertreters der Beschwerdeführerin (Zeugen), dass er sie als beste Ärztin kenne, welche die entsprechenden Qualifikationen aufweise, könnten jedoch nicht als Qualifikationsurkunden herangezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005 (ÄrzteG 1998) lauten -auszugsweise - wie folgtDie für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, (ÄrzteG 1998) lauten -auszugsweise - wie folgt
" ... Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 5, 5 a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, und 2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, und
3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen. 3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
1. die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
...
...
§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sieParagraph 5, (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, 1. die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder
3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder 3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins, 3, oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder
4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
1. die in § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, 1. die in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 und 2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 und
3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG oder
4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder 4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2, 2 a, 4, oder 5 oder Artikel 9a der Richtlinie 93/16/EWG oder
5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß
Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
...
Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG
§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unterParagraph 14, (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter
Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.
...
Diplome und Bescheinigungen
§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, dieParagraph 15, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
Bereich der Hauptwohnsitz oder, ... des Arztes in Österreich
gelegen ist.
...
Ärzteliste
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. ...Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. ...
(2) Personen, die die in §§ 4, 5 oder 5a für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. (2) Personen, die die in Paragraphen 4, 5, oder 5a für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(2a) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 für die Ausübung des ärztlichen Berufes. (2a) Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn, die eine Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben, haben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 32 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
...
...
§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß
§ 27 Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in
dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, ... des Arztes in
Österreich ... gelegen ist."
Ferner sind folgende Bestimmungen der auf Grund des
Ärztegesetzes 1998 erlassenen EWR-Ärzte-Zahnärzte-Verordnung 2004 -
EWR -ÄZV 2004, BGBl. II Nr. 359/2004, von Bedeutung:
" ... Ärztliche Qualifikationsnachweise
§ 5. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage A angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes (Artikel 2 der Richtlinie 93/16/EWG). Paragraph 5, Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage A angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes (Artikel 2 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 6. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlichParagraph 6, (1) Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
...
4. der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
5. der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976 begonnen worden ist und eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG).Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat (Artikel 9 Absatz eins, der Richtlinie 93/16/EWG).
...
..."
In der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise finden sich (auszugsweise) folgende Bestimmungen:
" ... Erworbene Rechte
Artikel 9 ...
...
- für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei vor dem Tag des Beitritts.
...
...
Artikel 9a
... (2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder Mitgliedstaat diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in estnischem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharzt und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben.
..."
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung vom 29. November 2004 wesentlich sei, worin attestiert werde, dass sie im estnischen Ärzteregister registriert gewesen sei und das Recht hätte in Estland, die Tätigkeit als Psychiater auszuüben. In den Schreiben vom 20. Mai 2005 bzw. 18. April 2005 sei der Beschwerdeführerin die gleiche Rechtsgültigkeit der von ihr erworbenen Qualifikationsnachweise wie vergleichbare estnische Qualifikationsnachweise bescheinigt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass zum einen die erworbenen medizinischen Qualifikationen der Beschwerdeführerin die gleiche Rechtsgültigkeit hätten wie die vergleichbaren estnischen Qualifikationsnachweise und dass die Beschwerdeführerin in Estland bis zum Jahr 1996 ihre Berufstätigkeit ohne Einschränkung ausgeübt habe. Damit sei die Voraussetzung gemäß Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG erfüllt. Was die weitere Voraussetzung nach Art. 9a Abs. 2 der genannten Richtlinie anlange, wonach die Antragstellerin auch über eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber verfügen müsse, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie bescheinigt habe, in einem Zeitraum von elf Jahren als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen sei. Sie habe also weit mehr als drei Jahre Praxis nachzuweisen, sodass auch dieses Erfordernis der Richtlinienbestimmung erfüllt sei. Es handle sich dabei um ein der dreijährigen Praxiszeit zumindest gleichwertiges Äquivalent. Was die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin anlange, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Ausübung der Tätigkeit "als Psychiaterin" ohnehin die Befähigung zum Allgemeinmediziner voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei, wie dargelegt worden sei, in Narva, Estland, als Allgemeinmedizinerin an der staatlichen Universitätsklinik tätig gewesen und die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1985 den vollständigen Lehrgang der Hochschule in der Fachrichtung Heilkunde absolviert habe. Mit den vorliegenden Beweisergebnissen habe sich die belangte Behörde nicht konkret auseinander gesetzt.Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung vom 29. November 2004 wesentlich sei, worin attestiert werde, dass sie im estnischen Ärzteregister registriert gewesen sei und das Recht hätte in Estland, die Tätigkeit als Psychiater auszuüben. In den Schreiben vom 20. Mai 2005 bzw. 18. April 2005 sei der Beschwerdeführerin die gleiche Rechtsgültigkeit der von ihr erworbenen Qualifikationsnachweise wie vergleichbare estnische Qualifikationsnachweise bescheinigt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass zum einen die erworbenen medizinischen Qualifikationen der Beschwerdeführerin die gleiche Rechtsgültigkeit hätten wie die vergleichbaren estnischen Qualifikationsnachweise und dass die Beschwerdeführerin in Estland bis zum Jahr 1996 ihre Berufstätigkeit ohne Einschränkung ausgeübt habe. Damit sei die Voraussetzung gemäß Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG erfüllt. Was die weitere Voraussetzung nach Artikel 9 a, Absatz 2, der genannten Richtlinie anlange, wonach die Antragstellerin auch über eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber verfügen müsse, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie bescheinigt habe, in einem Zeitraum von elf Jahren als Fachärztin für Psychiatrie tätig gewesen sei. Sie habe also weit mehr als drei Jahre Praxis nachzuweisen, sodass auch dieses Erfordernis der Richtlinienbestimmung erfüllt sei. Es handle sich dabei um ein der dreijährigen Praxiszeit zumindest gleichwertiges Äquivalent. Was die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin anlange, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Ausübung der Tätigkeit "als Psychiaterin" ohnehin die Befähigung zum Allgemeinmediziner voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei, wie dargelegt worden sei, in Narva, Estland, als Allgemeinmedizinerin an der staatlichen Universitätsklinik tätig gewesen und die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1985 den vollständigen Lehrgang der Hochschule in der Fachrichtung Heilkunde absolviert habe. Mit den vorliegenden Beweisergebnissen habe sich die belangte Behörde nicht konkret auseinander gesetzt.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Eine Eintragung in die Ärzteliste darf gemäß § 27 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 nur erfolgen, wenn der Antragsteller die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt. Für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte sind die Erfordernisse zur selbständigen Berufsausübung im § 4 Ärztegesetz 1998 geregelt. In Abs. 2 und 3 finden sich die allgemeinen und besonderen Erfordernisse, in Abs. 4 die Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Abs. 3 Z 3, in Abs. 5 die Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3.Eine Eintragung in die Ärzteliste darf gemäß Paragraph 27, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 nur erfolgen, wenn der Antragsteller die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt. Für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte sind die Erfordernisse zur selbständigen Berufsausübung im Paragraph 4, Ärztegesetz 1998 geregelt. In Absatz 2 und 3 finden sich die allgemeinen und besonderen Erfordernisse, in Absatz 4, die Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3,, in Absatz 5, die Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3,
Unbestritten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre ärztliche Berufsausbildung auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR (Kasachischen SSR) absolviert hat, ihr mit Wirkung vom 11. Jänner 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und ihr mit Bescheid des Studiendekans der (damaligen) medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 21. März 2001 auf Grund des nachgewiesenen Studienabschlusses an der staatlichen medizinischen Hochschule der Stadt Semipalatinsk die Berechtigung zuerkannt wurde, den österreichischen akademischen Grad "Doktor der gesamten Heilkunde" zu führen. Ferner war die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Feststellungen vom 1. Juli 1985 bis 8. Juli 1996 in Estland als Fachärztin für Psychiatrie tätig.
Insoweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie - was die begehrte Eintragung als Facharzt anlangt - die Voraussetzung, dass sie bescheinigen müsse, dass sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, erfüllt habe, und die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sie ohnehin eine einschlägige Tätigkeit in der Dauer von rund elf Jahren aufweise, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Nach den maßgebenden Bestimmungen des § 6 Abs. 5 der EWR-ÄZV 2004 sind Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 (Arzt für Allgemeinmedizin) und Abs. 2 Z. 4 ÄrzteG 1998 (Facharzt) solche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden (oder die Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde), wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im estnischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Fachärzte und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dies allein reicht jedoch noch nicht aus. Denn dieser Bescheinigung muss nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass der Betreffende in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe.Insoweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie - was die begehrte Eintragung als Facharzt anlangt - die Voraussetzung, dass sie bescheinigen müsse, dass sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe, erfüllt habe, und die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sie ohnehin eine einschlägige Tätigkeit in der Dauer von rund elf Jahren aufweise, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Nach den maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, der EWR-ÄZV 2004 sind Nachweise im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, (Arzt für Allgemeinmedizin) und Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 (Facharzt) solche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden (oder die Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde), wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im estnischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Fachärzte und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dies allein reicht jedoch noch nicht aus. Denn dieser Bescheinigung muss nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass der Betreffende in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt habe.
§ 6 Abs. 5 EWR-ÄZV 2004 verweist auf Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993, nach welcher genau diese Erfordernisse festgesetzt werden. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung verbietet sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Interpretation dahin, dass ihre bis 1996 ausgeübte Tätigkeit in der Dauer von rund elf Jahren als gleichwertig angesehen werden müsse.Paragraph 6, Absatz 5, EWR-ÄZV 2004 verweist auf Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993, nach welcher genau diese Erfordernisse festgesetzt werden. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Bestimmung verbietet sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Interpretation dahin, dass ihre bis 1996 ausgeübte Tätigkeit in der Dauer von rund elf Jahren als gleichwertig angesehen werden müsse.
Die Beschwerdeführerin hat die estnische Bestätigung vom 29. November 2004 vorgelegt. Dass die Beschwerdeführerin in dem davor liegenden fünfjährigen Zeitraum (somit von November 1999 an gerechnet) die betreffende ununterbrochene dreijährige ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, ergibt sich aus dieser Bestätigung nicht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, dass sie die betreffende Tätigkeit in diesem Zeitraum ausgeübt hätte.
Auch die von ihr ins Treffen geführten absolvierten Fortbildungsveranstaltungen bilden keinen Ersatz, da die hier heranzuziehenden Bestimmungen nicht vorsehen, dass eine länger zurückliegende gleichwertige Tätigkeit bzw. vergleichbare Ausbildung ausreiche, sondern dass eine "tatsächliche" und "ununterbrochen" ausgeübte dreijährige rechtmäßige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde genannten Sinn der Bestimmung, einen "gewissen Qualitätsstandard" zu sichern, auch ein zeitlicher Aspekt in der Weise innewohnt, dass auf ein aktuelles Geschehen abzustellen ist und die Tätigkeit tatsächlich jedenfalls innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt worden sein muss. Es kann daher schon deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Eintragung der Beschwerdeführerin als Fachärztin für Psychiatrie versagte, weil sie sich auf eine derartige aktuelle Tätigkeit bzw. auf eine Bescheinigung diesbezüglich nicht berufen konnte.
Was die Eintragung als Ärztin für Allgemeinmedizin anlangt, verweist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen vom 25. Juli 2005. In diesem Schreiben verwies ihr Vertreter darauf, dass sie mit den vorgelegten Unterlagen nachgewiesen habe, dass sie zehn Jahre lang bis zu ihrer Übersiedlung nach Österreich "Primarärztin für Psychiatrie und Psychologie und Allg. Medizin" an der Staatlichen Universitätsklinik in Narva, Estland, gewesen sei. Mit dieser Tätigkeit, mit der Nostrifizierung ihres akademischen Grades in Österreich und mit Ergänzungsschulungen habe sie nachgewiesen, dass sie als Ärztin zuzulassen sei. Im Hinblick auf ihre jahrelange Tätigkeit als Ärztin in einem Land, das nunmehr der EU angehöre, werde die "Zulassungsverhinderung" (durch die Behörde) als menschenrechtswidrig angesehen.
Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie zwar einen im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad aufweist, die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 iVm. Abs. 4 ÄrzteG 1998 sind jedoch nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin für die Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin im gegebenen Zusammenhang einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 hätte erbringen müssen, sodass auch diesbezüglich eine Bescheinigung über eine mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit in den letzten fünf Jahren erforderlich gewesen wäre. Die genannten Erklärungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vermögen die geforderten Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 Z. 3 ÄrzteG 1998 nicht zu ersetzen, und auch in der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf Grund welcher Unterlagen bzw. Bescheinigungen die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis hätte kommen müssen. Demnach zeigt sie die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie zwar einen im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad aufweist, die übrigen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, ÄrzteG 1998 sind jedoch nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin für die Eintragung als Arzt für Allgemeinmedizin im gegebenen Zusammenhang einen Nachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 hätte erbringen müssen, sodass auch diesbezüglich eine Bescheinigung über eine mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit in den letzten fünf Jahren erforderlich gewesen wäre. Die genannten Erklärungen des Vertreters der Beschwerdeführerin vermögen die geforderten Bescheinigungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 nicht zu ersetzen, und auch in der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf Grund welcher Unterlagen bzw. Bescheinigungen die belangte Behörde zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis hätte kommen müssen. Demnach zeigt sie die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am 17. März 2009Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, Wien, am 17. März 2009
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110133.X00Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016