TE Vwgh Beschluss 2009/3/18 AW 2009/13/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Mai 2008, Zl. RV/0551-W/06, betreffend Normverbrauchsabgabe 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der neuerliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG wird zurückgewiesen.Der neuerliche Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verband mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2008, AW 2008/13/0038, nicht statt, weil der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse gemacht und daher dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatte.

Mit Antrag vom 18. Februar 2009 begehrt der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei er unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2008 zum "Beweis meiner Wirtschaftsverhältnisse" eine Pensionsbestätigung vom 15. Februar 2008 und einen Kontoauszug der Bank vorlegt. Daraus ergebe sich, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit "aufgrund des schlechten Geschäftsganges in den Jahren 2007 und 2008 äußerst gering, im Bereich des Existenzminimums liegt".

Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 259 zitierte hg. Rechtsprechung).Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 259 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die nunmehr versuchte Darlegung der Wirtschaftsverhältnisse stellt für sich keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar, weil es sich dabei nur um die zunächst unterlassene Konkretisierung des Antrages handelt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006, AW 2006/13/0061).Die nunmehr versuchte Darlegung der Wirtschaftsverhältnisse stellt für sich keine Änderung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, weil es sich dabei nur um die zunächst unterlassene Konkretisierung des Antrages handelt vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006, AW 2006/13/0061).

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2009

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009130004.A00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten