TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/18 2005/04/0123

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;

Norm

FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26. April 2005, Zl. 611.003/0014-BKS/2005, betreffend Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26. April 2005, Zl. 611.003/0014-BKS/2005, betreffend Kurzberichterstattungsrecht gemäß Paragraph 5, FERG (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (nur dieser Spruchpunkt ist hier relevant) wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) verpflichtet, der mitbeteiligten ParteiMit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (nur dieser Spruchpunkt ist hier relevant) wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) verpflichtet, der mitbeteiligten Partei

"das Signal für die Berichterstattung über die Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga, des Hallen-Cups des Stiegl-Cups (ab der 3. Runde), des Intertoto-Cups (soweit ein Recht auf Kurzberichterstattung im Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004, GZ 611.003/0035-BKS/2004 eingeräumt wurde) sowie des Supercups ab Heck-Ü-Wagen, falls der Antragstellerin oder den von ihr mit der Übernahme des Signals 'ab Heck-Ü-Wagen' beauftragten Unternehmen der Zugang zum Ü-Wagen nicht möglich ist, via Satellit (d.h. über das zum Up-Link bestimmte Signal) in der Qualität 'clean-feed' zeitgleich mit der Herstellung des Signals so zur Verfügung zu stellen, dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts nach § 5 FERG sowie entsprechend den Bescheiden des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 (GZ 611.003/0023-BKS/2004) sowie vom 11. November 2004 (GZ 611.003/0035-BKS/2004) möglich ist." "das Signal für die Berichterstattung über die Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga, des Hallen-Cups des Stiegl-Cups (ab der 3. Runde), des Intertoto-Cups (soweit ein Recht auf Kurzberichterstattung im Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004, GZ 611.003/0035-BKS/2004 eingeräumt wurde) sowie des Supercups ab Heck-Ü-Wagen, falls der Antragstellerin oder den von ihr mit der Übernahme des Signals 'ab Heck-Ü-Wagen' beauftragten Unternehmen der Zugang zum Ü-Wagen nicht möglich ist, via Satellit (d.h. über das zum Up-Link bestimmte Signal) in der Qualität 'clean-feed' zeitgleich mit der Herstellung des Signals so zur Verfügung zu stellen, dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts nach Paragraph 5, FERG sowie entsprechend den Bescheiden des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 (GZ 611.003/0023-BKS/2004) sowie vom 11. November 2004 (GZ 611.003/0035-BKS/2004) möglich ist."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe mit den genannten Bescheiden vom 9. September 2004 und 11. November 2004 ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Kurzberichterstattung über näher genannte Fußballspiele habe und die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, dieses Signal zu näher genannten Bedingungen im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen. So sei der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben worden, der mitbeteiligten Partei das Signal "cleanfeed ab Heck-Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen. Die mitbeteiligte Partei könne jedoch von dem ihr durch die genannten Bescheide eingeräumten Recht, das Signal "ab Heck-Ü-Wagen" (also mittels Kabel vom Heck des Übertragungswagens der beschwerdeführenden Partei) zu übernehmen, nicht Gebrauch machen, weil ihr seit dem 26. Februar 2005 der Zutritt zu den Stadien der Veranstalter der Fußballspiele und damit zu den dort aufgestellten Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei verwehrt worden sei. Da sich somit seit der Erlassung der Bescheide vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 der maßgebende Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert habe, sei es notwendig, die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Signale so festzulegen, dass die mitbeteiligte Partei künftig tatsächlich in der Lage sei, das Kurzberichterstattungsrecht auch dann auszuüben, wenn ihr der Zugang zum Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Daher werde die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid verpflichtet, die Signale gegebenenfalls "via Satellit" zur Verfügung zu stellen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe mit den genannten Bescheiden vom 9. September 2004 und 11. November 2004 ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Kurzberichterstattung über näher genannte Fußballspiele habe und die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, dieses Signal zu näher genannten Bedingungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, FERG zur Verfügung zu stellen. So sei der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben worden, der mitbeteiligten Partei das Signal "cleanfeed ab Heck-Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen. Die mitbeteiligte Partei könne jedoch von dem ihr durch die genannten Bescheide eingeräumten Recht, das Signal "ab Heck-Ü-Wagen" (also mittels Kabel vom Heck des Übertragungswagens der beschwerdeführenden Partei) zu übernehmen, nicht Gebrauch machen, weil ihr seit dem 26. Februar 2005 der Zutritt zu den Stadien der Veranstalter der Fußballspiele und damit zu den dort aufgestellten Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei verwehrt worden sei. Da sich somit seit der Erlassung der Bescheide vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 der maßgebende Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert habe, sei es notwendig, die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Signale so festzulegen, dass die mitbeteiligte Partei künftig tatsächlich in der Lage sei, das Kurzberichterstattungsrecht auch dann auszuüben, wenn ihr der Zugang zum Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Daher werde die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid verpflichtet, die Signale gegebenenfalls "via Satellit" zur Verfügung zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid baut auf den in seinem Spruch genannten Bescheiden vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 auf. Er verpflichtet die beschwerdeführende Partei in bestimmten Fällen, der mitbeteiligten Partei das Signal "via Satellit" zur Verfügung zu stellen, und zwar in der Weise, "dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts ... entsprechend den Bescheiden ... vom 9. September 2004 ... sowie vom 11. November 2004 möglich ist".

Die genannten Bescheide vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 wurden vom Verwaltungsgerichtshof in zentralen Spruchteilen, die u.a. die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung durch die mitbeteiligte Partei festsetzten, durch die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0199, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/04/0128, aufgehoben.

Damit kann auch der angefochtene Bescheid, der auf den beiden genannten Bescheiden - insbesondere auf den dort vorgeschrieben gewesenen Bedingungen im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG - aufbaut, keinen Bestand haben (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Auflage (2007), VII.2. zu § 42 VwGG)Damit kann auch der angefochtene Bescheid, der auf den beiden genannten Bescheiden - insbesondere auf den dort vorgeschrieben gewesenen Bedingungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, FERG - aufbaut, keinen Bestand haben vergleiche , dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Auflage (2007), römisch sieben.2. zu Paragraph 42, VwGG)

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 18. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040123.X00

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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