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L92402 Betreuung Grundversorgung Kärnten;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des T (geboren am 14. Februar 1987) in W, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Jänner 2009, Zl. KUVS- 1506/25/2008, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, und - eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe betreffend - vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, sowie § 9 Abs. 4 Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006).Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, und - eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe betreffend - vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0123, sowie Paragraph 9, Absatz 4, Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 19. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180072.X00Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011