Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A M G in W, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 24, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 16. Jänner 2007, Zl. 144.742/4- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" (wohl gemeint: "begünstigter Drittsta. - EWR, § 47 Abs. 3 FrG") gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. 1. Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" (wohl gemeint: "begünstigter Drittsta. - EWR, Paragraph 47, Absatz 3, FrG") gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2003 mit einem vom 10. Juni bis zum 25. Juli 2003 gültigen französischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit dem 26. Juli 2003 halte er sich im österreichischen Bundesgebiet auf, ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Am 19. April 2005 habe er in Wien mit Frau Cornelia G., einer deutschen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. Vom 30. März 2005 bis zum 14. November 2005 und sodann ab dem 10. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer an Wohnsitzen in Wien gemeldet. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005 sei als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG zu werten.Der Beschwerdeführer sei am 18. Juni 2003 mit einem vom 10. Juni bis zum 25. Juli 2003 gültigen französischen Visum C in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seit dem 26. Juli 2003 halte er sich im österreichischen Bundesgebiet auf, ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Am 19. April 2005 habe er in Wien mit Frau Cornelia G., einer deutschen Staatsangehörigen, die Ehe geschlossen. Vom 30. März 2005 bis zum 14. November 2005 und sodann ab dem 10. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer an Wohnsitzen in Wien gemeldet. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005 sei als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG zu werten.
Da sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, gefährde sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung, was den öffentlichen Interessen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG widerstreite.Da sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, gefährde sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung, was den öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreite.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Fehlens von Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 6 leg. cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Außer zur Ehefrau des Beschwerdeführers bestünden keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. Diese sei deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich unbestritten erst in Österreich kennen gelernt und nach der Eheschließung am 19. April 2005 während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein Familienleben begonnen, sodass "in ihrem Fall von der Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens nicht ausgegangen werden kann". Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Er beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Fehlens von Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 leg. cit. erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Außer zur Ehefrau des Beschwerdeführers bestünden keine weiteren familiären Bindungen in Österreich. Diese sei deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich unbestritten erst in Österreich kennen gelernt und nach der Eheschließung am 19. April 2005 während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein Familienleben begonnen, sodass "in ihrem Fall von der Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens nicht ausgegangen werden kann". Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Er beinhalte nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im weitesten Sinn auf die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), Bezug nehme, werde festgehalten, dass er die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle und er daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre Freizügigkeit zwar in einem zeitlichen Naheverhältnis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sie den Beschwerdeführer kennen gelernt habe. Ihre Bekanntschaft habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2003 in Österreich gemacht. Der Beschwerdeführer sei noch nie mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen gewesen. Er sei daher weder mit seiner Ehefrau bei deren Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet mitgezogen noch sei er nach der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat in das österreichische Bundesgebiet nachgezogen. Auch sonst sei weder der Berufung noch dem bekämpften Bescheid noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt "für die Inanspruchnahme dieses Rechtes während ihrer Ehe" zu entnehmen. Es liege daher kein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn des § 54 NAG vor, sodass kein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht bestehe. Ein solches hätte nur dann entstehen können, wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen gewesen wäre.Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im weitesten Sinn auf die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), Bezug nehme, werde festgehalten, dass er die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle und er daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre Freizügigkeit zwar in einem zeitlichen Naheverhältnis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sie den Beschwerdeführer kennen gelernt habe. Ihre Bekanntschaft habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2003 in Österreich gemacht. Der Beschwerdeführer sei noch nie mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen gewesen. Er sei daher weder mit seiner Ehefrau bei deren Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet mitgezogen noch sei er nach der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat in das österreichische Bundesgebiet nachgezogen. Auch sonst sei weder der Berufung noch dem bekämpften Bescheid noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt "für die Inanspruchnahme dieses Rechtes während ihrer Ehe" zu entnehmen. Es liege daher kein Freizügigkeitssachverhalt im Sinn des Paragraph 54, NAG vor, sodass kein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht bestehe. Ein solches hätte nur dann entstehen können, wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen gewesen wäre.
2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Einholung der im Folgenden dargestellten Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 EG - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Einholung der im Folgenden dargestellten Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Artikel 234, EG - erwogen:
1.1. Mit Beschluss vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0167, hat der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009), angerufenen EuGH ausgesetzt.
1.2. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008, Rechtssache C- 551/07, beantwortete der EuGH die an ihn mit dem genannten Beschluss vom 22. November 2007 gestellten Fragen wie folgt:
"1. Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d. und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält. "1. Die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Buchst. d. und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.
2. Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind." 2. Die Artikel 9, Absatz eins und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind."
2. Im 4. Hauptstück seines 2. Teils enthält das NAG Bestimmungen über das "Gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht", die auszugsweise wie folgt lauten:
"Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 51, EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 52, Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
§ 53. (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß § 52 haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß Paragraph 52, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
Daueraufenthaltskarten
§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.Paragraph 54, (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
...
Fehlen des Niederlassungsrechts
§ 55. (1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Paragraph 55, (1) Besteht das gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
Mit diesen Bestimmungen wurde die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - umgesetzt.
Deren Art. 3 und 7 lauten auszugsweise:Deren Artikel 3 und 7 lauten auszugsweise:
"Artikel 3
Berechtigte
...
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen."
"Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von
über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im
Aufnahmemitglied-staat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über
ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder
öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder
c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
3. Auf Grund der zitierten Entscheidung des EuGH steht fest, dass dem Beschwerdeführer am Boden der RL nicht entgegengehalten werden kann, er sei noch nie mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat (rechtmäßig) niedergelassen gewesen, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer kommt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie unter den dort normierten Voraussetzungen jedenfalls ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu. Die genannten Bestimmungen der RL entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie allenfalls entgegenstehende nationale Regelungen kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0671). 3. Auf Grund der zitierten Entscheidung des EuGH steht fest, dass dem Beschwerdeführer am Boden der RL nicht entgegengehalten werden kann, er sei noch nie mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat (rechtmäßig) niedergelassen gewesen, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer kommt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie unter den dort normierten Voraussetzungen jedenfalls ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu. Die genannten Bestimmungen der RL entfalten unmittelbare Wirkung, sodass sie allenfalls entgegenstehende nationale Regelungen kraft des dem unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrecht inhärenten Anwendungsvorranges verdrängen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0671).
Als drittstaatszugehöriger Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin ist der Beschwerdeführer daher gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z. 1 NAG zur Niederlassung berechtigt, es sei denn, die Voraussetzungen für deren Beschränkung iSd § 55 NAG wären gegeben, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden.Als drittstaatszugehöriger Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin ist der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 52, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung berechtigt, es sei denn, die Voraussetzungen für deren Beschränkung iSd Paragraph 55, NAG wären gegeben, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden.
4. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer (vgl. Mayer, B-VG2, § 48 VwGG I.4.), sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war. 5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer vergleiche , Mayer, B-VG2, Paragraph 48, VwGG römisch eins.4.), sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war.
Wien, am 19. März 2009
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007O0551 Sahin VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180024.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011