TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/19 2006/18/0399

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Veröffentlicht am 19.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des L A B in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. September 2006, Zl. St-11/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwand in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraphen 31, 53 und 66 Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer seien auf Grund seiner erteilten Einzelsicherungsbescheinigung als Künstler von der Bezirkshauptmannschaft K mehrmals quotenfreie Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Künstler", zuletzt gültig bis 19. November 2001, erteilt worden. Am 3. August 2001 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" eingebracht, welcher am 18. Dezember 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei letztendlich durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2005 "abgelehnt" worden. Eine am 8. November 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft L beantragte Niederlassungsbewilligung als "unselbständige Schlüsselkraft" sei rechtskräftig negativ beschieden worden.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2005 im Wesentlichen ausgeführt, er halte sich seit 1998 ständig in Österreich auf und habe während der gesamten Aufenthaltsdauer gearbeitet. Er sei weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Auf Grund des beinahe siebenjährigen Aufenthalts in Österreich sei von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen, eine Ausweisung sei auf Grund der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich unzulässig. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gut Deutsch spreche und sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe.

Der Beschwerdeführer halte sich deswegen unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Auch komme dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu, bzw. sei vom Beschwerdeführer Derartiges nicht behauptet worden.

Aus diesen Gründen erübrige es sich bereits, zu erörtern, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, da nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.Aus diesen Gründen erübrige es sich bereits, zu erörtern, ob eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei, da nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.

Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit dem Jahr 2001, also seit etwa fünf Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die vorliegende Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit dem Jahr 2001, also seit etwa fünf Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die vorliegende Ausweisung sei demnach gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsache sei auch von der Ermessenbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen gewesen.Vor dem Hintergrund dieser Tatsache sei auch von der Ermessenbestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG Gebrauch zu machen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei, ihm auch kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme und er sich daher illegal in Österreich aufhalte. Daher begegnet die behördliche Beurteilung keinen Bedenken, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei, ihm auch kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme und er sich daher illegal in Österreich aufhalte. Daher begegnet die behördliche Beurteilung keinen Bedenken, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt sei.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG. Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bereits erübrige, zu erörtern, ob eine Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, weil nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sei rechtlich nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein entsprechendes Privat- und Familienleben in Österreich, selbst wenn er nicht im familienherkömmlichen Sinn in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe sich während eines langjährigen Aufenthalts einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, spreche ausgezeichnet Deutsch und sei auch sonst vollständig integriert. Der Beschwerdeführer sei ferner bei einem näher genannten Unternehmen einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe so für seinen Lebensunterhalt ausreichend sorgen können. Auch sein Arbeitgeber habe sich dahingehend geäußert, dass der Beschwerdeführer ein äußerst zuverlässiger und fleißiger Mitarbeiter sei, der seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit verrichte.2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bereits erübrige, zu erörtern, ob eine Ausweisung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei, weil nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sei rechtlich nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein entsprechendes Privat- und Familienleben in Österreich, selbst wenn er nicht im familienherkömmlichen Sinn in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe sich während eines langjährigen Aufenthalts einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, spreche ausgezeichnet Deutsch und sei auch sonst vollständig integriert. Der Beschwerdeführer sei ferner bei einem näher genannten Unternehmen einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe so für seinen Lebensunterhalt ausreichend sorgen können. Auch sein Arbeitgeber habe sich dahingehend geäußert, dass der Beschwerdeführer ein äußerst zuverlässiger und fleißiger Mitarbeiter sei, der seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit verrichte.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Die Ansicht der belangte Behörde, es werde nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und es erübrige sich daher, zu erörtern, ob die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht geteilt. Die Ausweisung ist - anders als die belangte Behörde an anderer Stelle der Bescheidbegründung und in widersprüchlicher Weise meint - nicht schon wegen eines langen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zur Wahrung der öffentlichen Ordnung iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die auch nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Interessenabwägung kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402).Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Die Ansicht der belangte Behörde, es werde nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen und es erübrige sich daher, zu erörtern, ob die Ausweisung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den achtjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht geteilt. Die Ausweisung ist - anders als die belangte Behörde an anderer Stelle der Bescheidbegründung und in widersprüchlicher Weise meint - nicht schon wegen eines langen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zur Wahrung der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn die auch nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Interessenabwägung kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts ergibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402).

3. Schließlich stellt auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass "vor dem Hintergrund dieser Tatsache" (nämlich dass die Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei) "auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden" müsse, keine ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung dar (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402).3. Schließlich stellt auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass "vor dem Hintergrund dieser Tatsache" (nämlich dass die Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei) "auch von der Ermessensbestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG Gebrauch gemacht werden" müsse, keine ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung dar vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402).

4. Der angefochtene Bescheid daher war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.4. Der angefochtene Bescheid daher war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006180399.X00

Im RIS seit

03.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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