TE Vwgh Beschluss 2009/3/20 2009/17/0029

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Veröffentlicht am 20.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des FJ in L, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Peraustraße 23/I, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern vom 26. Juni 2008, Zl. GIS 0403/08, betreffend Befreiung von den Rundfunkgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2008 wurde der Wiedereinsetzungswerber aufgefordert, verschiedene Mängel seiner Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Unter anderem wurde ihm auch aufgetragen, seinem Verbesserungsschriftsatz eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides, sofern dieser bereits zugestellt worden ist, anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Der Wiedereinsetzungswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2008 wurde der Wiedereinsetzungswerber aufgefordert, verschiedene Mängel seiner Bescheidbeschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben. Unter anderem wurde ihm auch aufgetragen, seinem Verbesserungsschriftsatz eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides, sofern dieser bereits zugestellt worden ist, anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG). Der Wiedereinsetzungswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein, unterließ es aber neuerlich, den angefochtenen Bescheid anzuschließen.

Da die unvollständige Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung der Beschwerde gilt, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0239, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.Da die unvollständige Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als Zurückziehung der Beschwerde gilt, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0239, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

Gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung richtet sich der vorliegende, am 17. Februar 2009 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag, mit dem nunmehr der angefochtene Bescheid vom 26. Juni 2008 samt einer eidesstättigen Erklärung der Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers vorgelegt wurde. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, der Mängelbehebungsschriftsatz sei von einer Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin, Katja W, geschrieben worden. Weil diese noch wenig Berufserfahrung besitze, sei die Kanzleileiterin Gabriele G angewiesen worden, jedes Schriftstück, bevor es zur Post gegeben werde, auf seine Vollständigkeit zu kontrollieren (der Inhalt werde von der Rechtsvertreterin selbst kontrolliert). Dies sei offensichtlich im vorliegenden Fall unterblieben. Gabriele G sei eine außerordentlich zuverlässige Mitarbeiterin mit über 22- jähriger Berufserfahrung, der ein derartiger Irrtum noch nicht unterlaufen sei.

In der eidesstättigen Erklärung wiederholte die Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers im Wesentlichen das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0457). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein Versehen einer Kanzleikraft ist dem Rechtsanwalt nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft unterlassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/19/0206).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0457). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Ein Versehen einer Kanzleikraft ist dem Rechtsanwalt nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft unterlassen hat vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/19/0206).

Im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, dass die erforderliche Kontrolle vorgenommen wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1585 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).Im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, dass die erforderliche Kontrolle vorgenommen wurde vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1585 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Ein Rechtsanwalt darf es nicht einer Kanzleibediensteten überlassen, die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages erforderlichen Beilagen in eigener Verantwortung einem bereits unterfertigten Mängelbehebungsschriftsatz beizuschließen. Er hat sich vielmehr bei Unterfertigung eines solchen Mängelbehebungsschriftsatzes persönlich von der Vollständigkeit der Beilagen zu überzeugen; unterlässt er dies, so liegt ihm grobes Verschulden zur Last, welches die Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0141, mwN).Ein Rechtsanwalt darf es nicht einer Kanzleibediensteten überlassen, die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages erforderlichen Beilagen in eigener Verantwortung einem bereits unterfertigten Mängelbehebungsschriftsatz beizuschließen. Er hat sich vielmehr bei Unterfertigung eines solchen Mängelbehebungsschriftsatzes persönlich von der Vollständigkeit der Beilagen zu überzeugen; unterlässt er dies, so liegt ihm grobes Verschulden zur Last, welches die Wiedereinsetzung ausschließt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0141, mwN).

Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers sich auf die inhaltliche Kontrolle des Verbesserungsschriftsatzes beschränkt hat und sich bei dessen Unterfertigung nicht von der Vollständigkeit der Beilagen überzeugt hat. Von einem minderen Grad des Versehens kann somit nicht mehr ausgegangen werden.

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden.Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 20. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170029.X00

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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