Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde 1. des KfB und 2. des RJ, beide in D, beide vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 2009, Zl. RU6-AB-158/003-2008, betreffend Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Nichtanerkennung von Zeugnissen/Schulungsnachweisen für Sondertransportbegleiter (Straßenaufsichtsorgane gemäß § 97 StVO), Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde 1. des KfB und 2. des RJ, beide in D, beide vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 2009, Zl. RU6-AB-158/003-2008, betreffend Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Nichtanerkennung von Zeugnissen/Schulungsnachweisen für Sondertransportbegleiter (Straßenaufsichtsorgane gemäß Paragraph 97, StVO),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 24. November 2008, gerichtet auf bescheidmäßige Erledigung der Nichtanerkennung von durch das KfB ausgestellten Zeugnissen/Schulungsnachweisen für Sondertransportbegleiter (Straßenaufsichtsorgane gemäß § 97 StVO 1960 - Inhalt des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 11. Dezember (richtig: 11. November 2000) 2008) in Form eines Bescheides gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 97 StVO zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 24. November 2008, gerichtet auf bescheidmäßige Erledigung der Nichtanerkennung von durch das KfB ausgestellten Zeugnissen/Schulungsnachweisen für Sondertransportbegleiter (Straßenaufsichtsorgane gemäß Paragraph 97, StVO 1960 - Inhalt des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 11. Dezember (richtig: 11. November 2000) 2008) in Form eines Bescheides gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 97, StVO zurückgewiesen.
In der Bestimmung des § 97 StVO sei kein Anhaltspunkt dafür enthalten, dass ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder weitere Anerkennung als Ausbildungsveranstalter für die Ausbildung für Sondertransportbegleiter bestünde. Eine bescheidmäßige Erledigung sei für einen Widerruf einer Belehnung mit öffentlichen Aufgaben nicht vorgesehen, da kein subjektives öffentliches Recht bestehe. In der Bestimmung des Paragraph 97, StVO sei kein Anhaltspunkt dafür enthalten, dass ein Rechtsanspruch auf Anerkennung oder weitere Anerkennung als Ausbildungsveranstalter für die Ausbildung für Sondertransportbegleiter bestünde. Eine bescheidmäßige Erledigung sei für einen Widerruf einer Belehnung mit öffentlichen Aufgaben nicht vorgesehen, da kein subjektives öffentliches Recht bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zu Spruchpunkt I.: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Nach dem Beschwerdevorbringen ist der Erstbeschwerdeführer ein eingetragener Verein, der Zweitbeschwerdeführer dessen zur Vertretung nach außen berechtigter "Präsident".
Adressat des angefochtenen Bescheides war ausschließlich der Zweitbeschwerdeführer ohne Hinweis auf seine Stellung als "Präsident". Die Beschwerdeführer erkennen dies in der Beschwerde auch selbst.
Schon aus Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, weshalb die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist. Schon aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, weshalb die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0054, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass kein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter besteht. Sohin verletzt die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrages als unzulässig den Antragsteller nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0054, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass kein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter besteht. Sohin verletzt die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrages als unzulässig den Antragsteller nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten.
Mit dem hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zlen. 2009/02/0009, 0010, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 9 iVm Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgesprochen, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abhaltung und Anerkennung von Ausbildungskursen für Sondertransportbegleitungen besteht. Mit dem hg. Beschluss vom 27. Februar 2009, Zlen. 2009/02/0009, 0010, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof des Weiteren ausgesprochen, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abhaltung und Anerkennung von Ausbildungskursen für Sondertransportbegleitungen besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2006/02/0147, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 9 iVm Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen einen "Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 StVO" mangels Möglichkeit der Verletzung in einem zustehenden subjektivöffentlichen Recht zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2006/02/0147, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen einen "Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan gemäß Paragraph 97, StVO" mangels Möglichkeit der Verletzung in einem zustehenden subjektivöffentlichen Recht zurückzuweisen ist.
Gleiches gilt auch für die gegenständliche Nichtanerkennung. Entgegen dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers räumt die vorherige Anerkennung von "zu Organen der Straßenaufsicht für Sondertransportbegleiter ausgebildeten Personen" im gegenständlichen Fall genauso wie die vorherige Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan kein subjektiv-öffentliches Recht (aus den in den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten Gründen) ein.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020067.X00Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009