TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/20 2008/17/0219

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2009
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art44 Abs3;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des E G in R, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Antragspunkte 1 bis 5 zurückgewiesen;

2. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt: 2. gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG zu Recht erkannt:

Im Übrigen (sohin im Umfang des Antragspunktes 6) wird der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

3. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 21. April 2008 an die belangte Behörde begehrt, diese möge

1. eine Volksabstimmung über den Abschluss des "EU-Reformvertrages" anordnen, sowie

2. feststellen, dass für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG rechtlich geboten sei, sowie 2. feststellen, dass für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG rechtlich geboten sei, sowie

3. feststellen, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) ein Recht darauf habe, an der gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben, sowie 3. feststellen, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) ein Recht darauf habe, an der gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben, sowie

4. feststellen, dass bei Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ohne Abhaltung einer Volksabstimmung der Antragsteller

  1. a)Litera a
    keiner weiteren Wehrpflicht unterliegt, in eventu
  2. b)Litera b
    im Falle einer Einberufung zu Einsätzen des österreichischen Bundesheeres zu denen Österreich auf Grund des "EU-Reformvertrages" verpflichtet ist, nicht verpflichtet sei Folge zu leisten, sowie
              5.              feststellen, dass bei Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ohne Abhaltung einer Volksabstimmung
              a)              die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
  1. aa)Sub-Litera, a, a
    in Österreich, in eventu
  2. bb)Sub-Litera, b, b
    in der Gemeinde des Antragstellers
unzulässig sei, sowie
              b)              das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit der Kennzeichnung "gentechnikfrei" nur zulässig sei, wenn diese Lebensmittel zur Gänze (und nicht nur zu 99,1 %) gentechnikfrei seien, sowie
              6.              feststellen, dass bei Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ohne Abhaltung einer Volksabstimmung
              a)              die Kriterien für Beschlüsse, durch die der Antragsteller restriktiven Maßnahmen unterworfen wird, gemäß der dem Vertrag angeschlossenen 13. Erklärung
  1. aa)Sub-Litera, a, a
    auf die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie
  2. bb)Sub-Litera, b, b
    nicht auf die restriktiven Maßnahmen zugeschnitten sein müssen, sowie
              b)              der tödliche Schusswaffengebrauch gegenüber dem Antragsteller (auch) bei dessen Teilnahme an Versammlungen unerlaubt sei.
Mit seiner am 5. November 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und die eingangs angeführte Anordnung bzw. die eingangs angeführten Feststellungen treffen.
Damit gleicht aber der vorliegende Beschwerdefall hinsichtlich der Punkte 1 bis 5 sowohl im maßgebenden Sachverhalt wie auch in der Rechtslage demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2008, Zl. 2008/17/0211, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Damit gleicht aber der vorliegende Beschwerdefall hinsichtlich der Punkte 1 bis 5 sowohl im maßgebenden Sachverhalt wie auch in der Rechtslage demjenigen, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2008, Zl. 2008/17/0211, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zur Ansicht, dass eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorlag, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung insoweit mit Beschluss zurückzuweisen war.Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall zur Ansicht, dass eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorlag, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung insoweit mit Beschluss zurückzuweisen war.

Hinsichtlich des Antragspunktes 6 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Hinsichtlich des Antragspunktes 6 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In diesem Umfange gleicht der vorliegende Beschwerdefall hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0212, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.In diesem Umfange gleicht der vorliegende Beschwerdefall hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0212, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Aus den im erwähnten hg. Erkenntnis Zl. 2008/17/0212 näher dargelegten Erwägungen war daher der vorliegende Antrag im spruchgemäßen Umfang (hinsichtlich Punkt 6) zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 20. März 2009

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170219.X00

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten