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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über Beschwerde des G P in P, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Antragspunkte 1 bis 5 zurückgewiesen;
2. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt: 2. gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG zu Recht erkannt:
Im Übrigen (sohin im Umfang des Antragspunktes 6) wird der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
3. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 15. April 2008 an die belangte Behörde begehrt, diese möge
1. eine Volksabstimmung über den Abschluss des "EU-Reformvertrages" anordnen, sowie
2. feststellen, dass für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG rechtlich geboten sei, sowie 2. feststellen, dass für die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ("Vertrag von Lissabon") die Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG rechtlich geboten sei, sowie
3. feststellen, dass der Antragsteller ein Recht darauf hat, an der gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben, sowie 3. feststellen, dass der Antragsteller ein Recht darauf hat, an der gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG obligatorisch abzuhaltenden Volksabstimmung über die Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" teilzunehmen und sein Stimmrecht dabei frei auszuüben, sowie
4. feststellen, dass bei Ratifizierung des "EU-Reformvertrages" ohne Abhaltung einer Volksabstimmung der Antragsteller
Hinsichtlich des Antragpunktes 6 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Hinsichtlich des Antragpunktes 6 hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In diesem Umfang gleicht der hier zu entscheidende Beschwerdefall, sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts und der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0212, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.In diesem Umfang gleicht der hier zu entscheidende Beschwerdefall, sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts und der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/17/0212, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Aus den in dem verwiesenen Erkenntnis, Zl. 2008/17/0212, näher dargelegten Erwägungen war daher auch der vorliegende Antrag im spruchgemäßen Umfang zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 insbesondere deren § 3 Abs. 2.Eine Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455 insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. März 2009
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170218.X00Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009